{"id":787,"date":"2011-04-28T08:47:55","date_gmt":"2011-04-28T08:47:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=787"},"modified":"2012-06-15T11:25:47","modified_gmt":"2012-06-15T09:25:47","slug":"bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/","title":{"rendered":"Bei der Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist die Rosinentheorie Programm"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 153px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"143\" height=\"142\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr die einen handelt es sich bei der \u201eZeitarbeit\u201c (gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung) um \u201eTeufelszeug\u201c, mit dessen Hilfe bestehende Verg\u00fctungsstrukturen im Unternehmen unterwandert werden. F\u00fcr die anderen ist sie wesentlicher Faktor f\u00fcr das derzeitige \u201eJobwunder\u201c in Deutschland. Immer wieder befasst sich auch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG), mit den Regelungen des zugrunde liegenden Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG). So auch unl\u00e4ngst, als es um Fragen zur Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern ging.<!--more--><\/p>\n<p>Ein im Rahmen der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung beim Entleiher eingesetzter Arbeitnehmer darf sich \u2013 was keine Neuigkeit ist \u2013 darauf berufen, dass ihm die Arbeitsbedingungen zuteilwerden, die der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gew\u00e4hrt. Eine im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfrist muss er hingegen nicht gegen sich gelten lassen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 23. 3. 2011 klargestellt.<\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der klagende Arbeitnehmer \u00fcber mehrere Jahre hinweg von der Beklagten &#8211; dem Verleiher und gleichzeitig Arbeitgeber &#8211; bei einem tarifgebundenen Entleihunternehmen als Leih-Arbeitnehmer eingesetzt worden. Nach Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses machte der Arbeitnehmer geltend, ihm stehe noch eine Verg\u00fctungsnachzahlung f\u00fcr mehrere Jahre zu, da das Entleihunternehmen, bei dem er eingesetzt war, vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine h\u00f6here Verg\u00fctung zahle, als die Beklagte ihm gezahlt habe.<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag zwischen Verleihunternehmen und Arbeitnehmer enthielt keine Ausschlussfrist, wohingegen f\u00fcr die eigenen Arbeitnehmer des Entleihers eine tarifvertragliche Ausschlussfrist zu beachten war. Die Beklagte vertrat &#8211; anders als der Arbeitnehmer und schlussendlich auch das BAG &#8211; die Auffassung, die Verg\u00fctungsnachforderungsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers seien untergegangen, weil er die im Entleihunternehmen geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen gegen sich geltend lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Verleiht ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung an einen Kunden (Entleiher), so kann der Leiharbeitnehmer nach den Regelungen des A\u00dcG von seinem Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts verlangen, die f\u00fcr vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers gelten (Equal Treatment, Equal Pay). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnte die logische Schlussfolgerung sein, dass der Arbeitnehmer die im Entleihbetrieb geltenden Bedingungen nicht nur f\u00fcr, sondern auch gegen sich gelten lassen muss.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beantwortung der entscheidenden Frage, was unter \u201ewesentlichen Arbeitsbedingungen\u201c zu verstehen ist, kann nach allgemeiner Auffassung auf eine in der EU-Richtlinie zur Leiharbeit enthaltene Definition zur\u00fcckgegriffen werden. Hiernach sind Arbeitsbedingungen wesentlich, die durch Gesetz, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und\/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen festgelegt sind und sich auf die Arbeitszeitdauer, \u00dcberstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage und Arbeitsentgelt beziehen.<\/p>\n<p>Ausschlussfristen, selbst wenn sie &#8211; wie im entschiedenen Fall &#8211; auf einem Tarifvertrag beruhen geh\u00f6ren nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen. So jedenfalls das BAG, das zu dem Schluss kommt, im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfristen geh\u00f6rten bei unionsrechtskonformer Auslegung des A\u00dcG nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern \u201egew\u00e4hren\u201c m\u00fcsse.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verleihunternehmen kann daher zur Vermeidung &#8211; versp\u00e4tet auftretender &#8211; b\u00f6ser \u00dcberraschungen nur gelten, durch eigene vertragliche Gestaltung f\u00fcr Klarheit und Sicherheit zu sorgen. Dies kann entweder durch in den eigenen Arbeitsvertr\u00e4gen verwendete Ausschlussklauseln oder &#8211; sofern ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf der Basis einer einvernehmlichen Verst\u00e4ndigung endet &#8211; durch Verwendung rechtssicherer Erledigungsklauseln gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die einen handelt es sich bei der \u201eZeitarbeit\u201c (gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung) um \u201eTeufelszeug\u201c, mit dessen Hilfe bestehende Verg\u00fctungsstrukturen im Unternehmen unterwandert werden. F\u00fcr die anderen ist sie wesentlicher Faktor f\u00fcr das derzeitige \u201eJobwunder\u201c in Deutschland. 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