{"id":7871,"date":"2017-05-08T16:34:21","date_gmt":"2017-05-08T14:34:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7871"},"modified":"2017-05-08T17:08:07","modified_gmt":"2017-05-08T15:08:07","slug":"mitbestimmung-wahlrecht-auslaendischer-arbeitnehmer-wie-wird-der-eugh-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/05\/08\/mitbestimmung-wahlrecht-auslaendischer-arbeitnehmer-wie-wird-der-eugh-entscheiden\/","title":{"rendered":"Mitbestimmung: Wahlrecht von Arbeitnehmern ausl\u00e4ndischer Konzernunternehmen &#8211; Wie wird der EuGH entscheiden?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7873\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7873\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7873\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/05\/Hartwin_Wansleben2c.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-7873\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Chicago), Partner (D\u00fcsseldorf) \/ RA Till Wansleben, Associate (Frankfurt), Hengeler Mueller<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-566\/15 (Erzberger\/TUI) zu entscheiden, ob die Nichterstreckung des Wahlrechts zum mitbestimmten Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft auf in anderen Mitgliedstaaten t\u00e4tige Arbeitnehmer gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH am 24.01.2017 hat der Generalanwalt am 04.05.2017 seine Schlussantr\u00e4ge vorgelegt. Doch noch immer sind viele Fragen offen. Um sich einer m\u00f6glichen Entscheidung des EuGH nach der Bundestagswahl zu n\u00e4hern, sind unterschiedliche Fallkonstellationen mit mehreren Aspekten zu betrachten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die deutschen Mitbestimmungsvorschriften schweigen zur Behandlung internationaler Sachverhalte, auch wenn diese bei mitbestimmten Unternehmen den Regelfall darstellen. Nach nahezu einm\u00fctiger Interpretation jedoch sind nur Arbeitnehmer f\u00fcr die mitbestimmten Aufsichtsr\u00e4te der deutschen Unternehmen wahlberechtigt, die in inl\u00e4ndischen unselbstst\u00e4ndigen Betrieben oder Tochtergesellschaften t\u00e4tig sind. Die Vereinbarkeit dieser Restriktion war mit Blick auf das Unionsrecht zunehmend infrage gestellt worden. Schlie\u00dflich hatte das Kammergericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich mit dem Unionsrecht vertr\u00e4gt, dass den Arbeitnehmern, die in ausl\u00e4ndischen unselbstst\u00e4ndigen Betrieben und in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten t\u00e4tig sind, das Wahlrecht im Rahmen der deutschen Unternehmensmitbestimmung versagt ist.<\/p>\n<h2>1.\u00a0 Differenzierung verschiedener F\u00e4lle<\/h2>\n<p>Der Generalanwalt differenziert in seinen Schlussantr\u00e4gen zwischen drei verschiedenen Fallkonstellationen. Fall\u00a01: Arbeitnehmer, die in einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft t\u00e4tig sind. Fall\u00a02: Arbeitnehmer, die im Inland t\u00e4tig sind, aber in eine Tochtergesellschaft des Konzerns ins Ausland wechseln m\u00f6chten. (Sie verlieren nach heutigem deutschem Recht dadurch ihr Wahlrecht.) Fall\u00a03: Arbeitnehmer, die unmittelbar f\u00fcr eine deutsche Gesellschaft in einem ausl\u00e4ndischen unselbstst\u00e4ndigen Betrieb arbeiten. Diese Differenzierung ist bereits in den Vorlagefragen des Kammergerichts angelegt und wurde auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung diskutiert.<\/p>\n<h2>2.\u00a0 In ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften t\u00e4tige Arbeitnehmer<\/h2>\n<p>Bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung war angeklungen, dass Zweifel daran bestehen, ob die Situation von in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften t\u00e4tigen Arbeitnehmern \u00fcberhaupt an der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gemessen werden kann. Der Generalanwalt lehnt dies in seinen Schlussantr\u00e4gen ab: Bei diesen Arbeitnehmern liege ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor. Denn alle f\u00fcr das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nkten sich auf einen (n\u00e4mlich den ausl\u00e4ndischen) Mitgliedstaat. Der Arbeitnehmer sei im Ausland bei einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft besch\u00e4ftigt und sein Arbeitsvertrag unterliege ausl\u00e4ndischem Recht. Der Generalanwalt beschr\u00e4nkt seine Pr\u00fcfung dabei auf das besondere Diskriminierungsverbot aus Art.\u00a045 AEUV und sieht sich deswegen auch an einem R\u00fcckgriff auf das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art.\u00a018 AEUV gehindert.<\/p>\n<h2>3.\u00a0 Im Inland t\u00e4tige Arbeitnehmer<\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber ist aus Sicht des Generalanwalts die Situation der im Inland t\u00e4tigen \u201ewechselwilligen\u201c Arbeitnehmer an der unionsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit zu messen, da die Arbeitnehmer ihr Wahlrecht bei einem Wechsel ins Ausland verlieren. Es fehle aber an einer Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit. Denn das Wahlrecht richte sich (allein) nach dem Mitbestimmungsrecht in dem jeweiligen Land, in dem der Arbeitnehmer t\u00e4tig ist. Insoweit bestehende Unterschiede der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten seien hinzunehmen, auch bei dem Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns. Denn der grenz\u00fcberschreitende Charakter des Konzerns an sich \u00e4ndere nichts daran, dass das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers haupts\u00e4chlich durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestimmt wird, in dem er die Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbt. Nach dem Wortlaut des Art.\u00a045 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c.\u00a0AEUV ist n\u00e4mlich nur das Recht gew\u00e4hrt, \u201esich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um <u>dort nach dem f\u00fcr die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Besch\u00e4ftigung auszu\u00fcben<\/u>\u201c.<\/p>\n<h2>4.\u00a0 Rechtfertigung<\/h2>\n<p>Hilfsweise ist aus Sicht des Generalanwalts eine Beschr\u00e4nkung gerechtfertigt. Zwar folge eine solche Rechtfertigung nicht daraus, dass der deutsche Gesetzgeber \u00fcberhaupt daran gehindert w\u00e4re, im Ausland t\u00e4tige Arbeitnehmer in die deutsche Mitbestimmungsregelung einzubeziehen (sog. Territorialit\u00e4tsprinzip). Ein solches Wahlrecht greife n\u00e4mlich nicht in die Souver\u00e4nit\u00e4t anderer Mitgliedstaaten ein. Eine Rechtfertigung folge jedoch daraus, dass die konkreten \u201eOrganisations- und Durchf\u00fchrungsmodalit\u00e4ten der Wahlen [der Arbeitnehmervertreter] Ausdruck bestimmter legitimer wirtschafts- und sozialpolitischer Entscheidungen [sind], die beim gegenw\u00e4rtigen Stand des Unionsrechts der Beurteilung durch die Mitgliedstaaten unterliegen\u201c. Die Aufrechterhaltung dieser spezifischen Modalit\u00e4ten \u2013 und damit die derzeitige Ausgestaltung des Wahlverfahrens im deutschen Mitbestimmungsrecht \u2013 sei eine ausreichende Rechtfertigung. In eine \u00e4hnliche Richtung ging bereits die Stellungnahme der Kommission in der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<h2>5.\u00a0 In ausl\u00e4ndischen Betrieben t\u00e4tige Arbeitnehmer<\/h2>\n<p>Ausdr\u00fccklich ausgeklammert werden durch den Generalanwalt solche Arbeitnehmer, die nicht in einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft, sondern in einem ausl\u00e4ndischen Betrieb unmittelbar bei der deutschen Gesellschaft besch\u00e4ftigt sind. Denn diese seien f\u00fcr den konkreten Fall nicht von Relevanz. Zun\u00e4chst ist deren Situation strukturell mit derjenigen von in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften t\u00e4tigen Arbeitnehmern vergleichbar. Abweichend davon besteht \u2013 nach ausdr\u00fccklichem Hinweis des Generalanwaltes \u2013 aber ein grenz\u00fcberschreitender Charakter darin, dass der Arbeitnehmer unmittelbar bei der deutschen Gesellschaft besch\u00e4ftigt ist. Damit w\u00e4re das Nichtbestehen des Wahlrechts f\u00fcr diese Gruppe auch nach der Lesart des Generalanwalts am Unionsrecht (konkret: dem besonderen oder allgemeinen Diskriminierungsverbot) zu messen.<\/p>\n<p>Inwieweit sich die \u00dcberlegungen des Generalanwalts zur Situation von im Inland t\u00e4tigen Arbeitnehmern auf diesen Fall \u00fcbertragen lassen, ist offen. Auch hier lie\u00dfe sich zwar argumentieren, dass keine Diskriminierung vorliegt, weil die unterschiedliche Behandlung lediglich Ausdruck unterschiedlicher Mitbestimmungsrechte ist. Erkennt man dagegen einen grenz\u00fcberschreitenden Charakter dieses Sachverhaltes innerhalb eines Konzerns an, tr\u00e4gt wom\u00f6glich auch ein Verweis auf unterschiedliche Arbeitsbedingungen nicht mehr.<\/p>\n<p>Dann k\u00e4me lediglich eine Rechtfertigung mit Verweis auf den Mitgliedstaaten obliegende wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungen bei der Ausgestaltung ihres Wahlverfahrens in Betracht.<\/p>\n<h2>6.\u00a0 Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung<\/h2>\n<p>\u00dcberhaupt nicht angesprochen werden vom Generalanwalt die Implikationen auf die Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung. Also die Frage, ob die im Ausland t\u00e4tigen Arbeitnehmer auch f\u00fcr die Schwellenwerte mitzuz\u00e4hlen sind, die daf\u00fcr ma\u00dfgeblich sind, ob das DrittelbG bzw. das MitbestG anzuwenden und damit ein mitbestimmter Aufsichtsrat \u00fcberhaupt erst zu schaffen ist, d.h. ob die Schwelle von 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern \u00fcberschritten wird. Zwar ist der Aspekt von der Vorlagefrage nicht unmittelbar umfasst. Vor dem Hintergrund einer Aussetzungsentscheidung des OLG Frankfurt\/M. (Statusverfahren bei der Deutsche B\u00f6rse AG) mit Blick auf das EuGH-Verfahren war diese Frage aber vom EuGH in der m\u00fcndlichen Verhandlung angerissen worden.<\/p>\n<h2>7.\u00a0 Wie wird der EuGH entscheiden?<\/h2>\n<p>Mit der Entscheidung des EuGH ist eher nicht mehr vor der Bundestagswahl 2017 zu rechnen. Er ist dabei an die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts nicht gebunden. Diese stellen nur einen unabh\u00e4ngigen Entscheidungsvorschlag in gutachterlicher Form dar.<\/p>\n<p>Der EuGH ist auch frei, (i) ob er den vom Generalanwalt ausgeklammerten Fall von Arbeitnehmern in ausl\u00e4ndischen unselbstst\u00e4ndigen Betrieben mitentscheidet, (ii) ob er sich \u2013 anders als der Generalanwalt \u2013 auch zu den Schwellenwerten \u00e4u\u00dfert und (iii) ob er die deutschen Regelungen ebenfalls nur am besonderen Diskriminierungsverbot aus Art.\u00a045 AEUV oder auch am allgemeinen Diskriminierungsverbot aus Art.\u00a018 AEUV misst.<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen der Praxis folgt der EuGH den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts in der Mehrzahl der F\u00e4lle. Diese Quote ist r\u00fcckl\u00e4ufig. Sie ist dann weniger signifikant, wenn es um eine Auslegung der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge selbst (Prim\u00e4rrecht) geht \u2013 wie dies auch in der Rechtssache Erzberger\/TUI der Fall ist.<\/p>\n<p>Auch wenn das Pendel nach dem Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung und den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts zugunsten der deutschen Mitbestimmung ausschl\u00e4gt, kann damit von Gewissheit noch keine Rede sein.<\/p>\n<p>Sollte der EuGH die Mitbestimmungsvorschriften in ihrer derzeitigen Form ganz oder teilweise f\u00fcr unionsrechtswidrig halten, sind die Konsequenzen f\u00fcr das deutsche Recht offen. Dar\u00fcber wird aber nicht der EuGH, sondern werden die deutschen Gerichte zu entscheiden haben. In Betracht kommt dabei grds. entweder die Einbeziehung der ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer in die Aufsichtsratswahl oder aber die Unanwendbarkeit der Vorschriften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-566\/15 (Erzberger\/TUI) zu entscheiden, ob die Nichterstreckung des Wahlrechts zum mitbestimmten Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft auf in anderen Mitgliedstaaten t\u00e4tige Arbeitnehmer gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH am 24.01.2017 &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/05\/08\/mitbestimmung-wahlrecht-auslaendischer-arbeitnehmer-wie-wird-der-eugh-entscheiden\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[46362,46363],"tags":[3125,2612,21929],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7871"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7871"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7871\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7877,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7871\/revisions\/7877"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7871"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7871"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7871"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}