{"id":7896,"date":"2017-05-31T12:07:11","date_gmt":"2017-05-31T10:07:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7896"},"modified":"2017-05-31T12:07:11","modified_gmt":"2017-05-31T10:07:11","slug":"verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-mit-einem-bein-im-gefaengnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/05\/31\/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-mit-einem-bein-im-gefaengnis\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctung freigestellter Betriebsratsmitglieder \u2013 mit einem Bein im Gef\u00e4ngnis?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7898\" style=\"width: 222px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7898\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7898\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/05\/Kliemt_Michael-1.jpg\" alt=\"\" width=\"212\" height=\"227\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/05\/Kliemt_Michael-1.jpg 528w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/05\/Kliemt_Michael-1-440x473.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/05\/Kliemt_Michael-1-279x300.jpg 279w\" sizes=\"(max-width: 212px) 100vw, 212px\" \/><p id=\"caption-attachment-7898\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Prof. Dr. Michael Kliemt, Partner, Kliemt &amp; Vollst\u00e4dt, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Verg\u00fctung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und \u00f6ffentlichkeitswirksamer strafrechtlicher Ermittlungen. Im schlimmsten Fall drohen den zust\u00e4ndigen Unternehmensorganen empfindliche Sanktionen \u2013 bei Untreue u.U. sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Trotz dieser schwerwiegenden Konsequenzen sind gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr die Beurteilung, wann eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung vorliegt, wenig konkret: Nach \u00a7\u00a078 Satz 2 BetrVG d\u00fcrfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer T\u00e4tigkeit weder benachteiligt noch beg\u00fcnstigt werden; nach \u00a7 37 Abs. 4 Satz BetrVG darf deren Verg\u00fctung nicht geringer bemessen sein, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher beruflicher Entwicklung.<\/p>\n<p>Doch welche Arbeitnehmer sind vergleichbar? Welche berufliche Entwicklung ist betriebs\u00fcblich? W\u00e4re ein Mitarbeiter \u2013 wenn er f\u00fcr die Betriebsratst\u00e4tigkeit nicht freigestellt gewesen w\u00e4re \u2013 bef\u00f6rdert worden?<!--more--><\/p>\n<p>Gegenstand einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des BAG (Urteil vom 18.01.2017 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636318287436247204&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f00%2f7%2f00753f144a42bd7ff2c1ea0a26d05368.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 AZR 205\/15<\/a>) war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit eine Verg\u00fctungserh\u00f6hung verlangen kann.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Klage eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Verg\u00fctungsanpassung. Dabei bestand die Besonderheit darin, dass der Kl\u00e4ger bereits vor der Amts\u00fcbernahme die h\u00f6chste Steigerungsstufe der h\u00f6chsten tariflichen Verg\u00fctungsgruppe erreicht hatte, und eine Verg\u00fctungserh\u00f6hung beanspruchte, die die regelm\u00e4\u00dfigen Tariferh\u00f6hungen \u00fcberstieg. Bei der Beklagten existiert eine \u201eRegelungsvereinbarung \u00fcber Grunds\u00e4tze und Verfahren f\u00fcr die Verg\u00fctung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern\u201c. Auf deren Grundlage waren w\u00e4hrend der Amtszeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr diesen r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Zeitpunkt der Freistellung drei Arbeitnehmer als Vergleichspersonen festgelegt worden. Zwei dieser Vergleichspersonen waren ebenfalls in die h\u00f6chste Verg\u00fctungsgruppe eingruppiert, hatten indes noch nicht die h\u00f6chste Steigerungsstufe erreicht. Die durchschnittliche prozentuale Verg\u00fctungsentwicklung dieser Vergleichspersonen lag \u00fcber derjenigen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>Ankn\u00fcpfungspunkt: Vergleichbare Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Amts\u00fcbernahme <\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a037 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amts\u00fcbernahme \u00e4hnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt haben wie das Betriebsratsmitglied und daf\u00fcr in gleicher Weise wie dieser fachlich und pers\u00f6nlich qualifiziert waren. Das BAG betont in seiner Entscheidung, dass es auf die Vergleichbarkeit im Zeitpunkt der Amts\u00fcbernahme, nicht auf den (u.U. sp\u00e4teren) Zeitpunkt der Freistellung ankommt. Ob die Vergleichspersonen schon bei Amts\u00fcbernahme zu bestimmen sind (ex ante) oder ob auch eine r\u00fcckwirkende Bestimmung im Laufe der Amtszeit zul\u00e4ssig ist (ex post), hat das BAG offengelassen. Ebenso wenig hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob Vergleichspersonen sp\u00e4ter ausgetauscht werden k\u00f6nnen, sei es, weil sie ausgeschieden sind, sei es, weil sie aus sp\u00e4terer Sicht doch nicht vergleichbar scheinen.<\/p>\n<p><strong>Au\u00dfertarifliche Gehaltserh\u00f6hung nur bei Betriebs\u00fcblichkeit <\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, wie sich das Betriebsratsmitglied entwickelt h\u00e4tte, ist auf die betriebs\u00fcbliche Entwicklung der Vergleichspersonen abzustellen. Betriebs\u00fcblich i.S.d. \u00a7\u00a037 Abs. 4 BetrVG ist die Entwicklung, die ein Arbeitnehmer bei vergleichbarer pers\u00f6nlicher und fachlicher Qualifikation unter Ber\u00fccksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen hat.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall betonte das BAG, dass ein Betriebsratsmitglied eine Anhebung seines Gehalts in den au\u00dfertariflichen Bereich nur dann beanspruchen k\u00f6nne, wenn innerhalb des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Entwicklung in den Kreis der au\u00dfertariflichen Mitarbeiter betriebs\u00fcblich sei. Es gen\u00fcgt hingegen nicht, wenn vergleichbare Arbeitnehmer, die noch nicht den Endwert der h\u00f6chsten Verg\u00fctungsgruppe erreicht haben, Tariferh\u00f6hungen erhalten oder wenn nur einige wenige Mitarbeiter den Sprung in den AT-Bereich schaffen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen f\u00fcr die Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren zur Festlegung der Verg\u00fctung freigestellter Betriebsratsmitglieder sollte in einer Regelungsabrede konkretisiert und \u2013 sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Freistellung \u2013 eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer festgelegt werden. Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Regelungsabrede hat das BAG ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, solange sie sich in den Grenzen der \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und \u00a7\u00a078 Satz 2 BetrVG bewegt.<\/p>\n<p>Betriebsratsmitgliedern, die bereits bei Amts\u00fcbernahme eine Verg\u00fctung nach der h\u00f6chsten tariflichen Verg\u00fctungsgruppe erhalten haben, kann ein Anspruch auf Zahlung einer au\u00dfertariflichen Verg\u00fctung aus \u00a7\u00a037 Abs.\u00a04 BetrVG zustehen, sofern ein Aufstieg der Vergleichspersonen in den AT-Bereich betriebs\u00fcblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Mehrzahl der Mitarbeiter der h\u00f6chsten Verg\u00fctungsgruppe ein AT-Vertrag angeboten wird.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungserh\u00f6hung kann jedoch mglws. auch auf andere Weise gerechtfertigt sein: Nicht entschieden hat das BAG beispielsweise, ob die Verg\u00fctung eines Betriebsratsmitglieds auch mit der Begr\u00fcndung erh\u00f6ht werden kann, dieses w\u00e4re \u2013 w\u00e4re es nicht freigestellt \u2013 bef\u00f6rdert worden. H\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rt bleibt auch, was gilt, wenn dem Betriebsratsmitglied \u2013 etwa aufgrund herausragender Qualifikationen und seiner Erfahrungen \u2013 ein konkretes Angebot auf eine Bef\u00f6rderungsstelle unterbreitet wird, dieses Angebot jedoch nicht angenommen wird. Lie\u00dfe man diese individuellen Umst\u00e4nde au\u00dfer Betracht, so k\u00f6nnte ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a078 Satz 2 BetrVG vorliegen, wonach Betriebsratsmitglieder in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verg\u00fctung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und \u00f6ffentlichkeitswirksamer strafrechtlicher Ermittlungen. Im schlimmsten Fall drohen den zust\u00e4ndigen Unternehmensorganen empfindliche Sanktionen \u2013 bei Untreue u.U. sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. 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