{"id":7903,"date":"2017-06-08T13:38:09","date_gmt":"2017-06-08T11:38:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7903"},"modified":"2017-06-08T13:45:13","modified_gmt":"2017-06-08T11:45:13","slug":"die-9-gwb-novelle-im-digitalen-zeitalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/06\/08\/die-9-gwb-novelle-im-digitalen-zeitalter\/","title":{"rendered":"Die 9 GWB-Novelle im digitalen Zeitalter"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6651\" style=\"width: 117px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6651\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6651\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/steger_jens.jpg\" alt=\"\" width=\"107\" height=\"128\" \/><p id=\"caption-attachment-6651\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jens Steger, Arnold &amp; Porter Kaye Scholer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) tritt am 09.06.2017 in Kraft. Die Schwerpunkte der Novelle betreffen das Kartellschadenersatzrecht und die Anpassung des Gesetzes an das digitale Zeitalter, insbesondere im Bereich der Vorschriften \u00fcber marktbeherrschende Unternehmen und der Fusionskontrolle. Auch die unter dem Stichwort \u201eWurstl\u00fccke\u201c vielfach diskutierte Unternehmenshaftung f\u00fcr Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe wird versch\u00e4rft. Nachfolgend werden einige der wesentlichen praktischen Neuerung kurz beleuchtet.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Kartellrechtliche Schadenersatzklagen<\/strong><\/p>\n<p>Zentraler Bestandteil \u2013 und eigentlicher Anlass der Novelle \u2013 ist die Umsetzung der EU-Kartellschadenersatzrichtlinie (2014\/104\/EU) in nationales deutsches Recht. Hiernach sollen Kartellopfer die ihnen entstandenen Sch\u00e4den gegen vormalige Kartellanten in Zukunft deutlich besser durchsetzen, als dies in der Praxis bislang der Fall war. Deshalb verj\u00e4hren Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe nach neuem Recht zum Beispiel erst nach f\u00fcnf Jahren, anstatt wie bisher nach drei Jahren. Es wird zudem widerlegbar vermutet, dass ein Kartell auch einen Schaden zur Folge hat.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Auskunftsanspr\u00fcche <\/strong><\/p>\n<p>Auch die M\u00f6glichkeiten der Informationsgewinnung (sowohl f\u00fcr Kartellgesch\u00e4digte als auch f\u00fcr Kartellanten) wird deutlich verbessert. Vor allem Opfer eines Kartells k\u00f6nnen so erheblich komfortabler an notwendige Ausk\u00fcnfte gelangen, um einen Schadenersatzanspruch vor Gericht besser darlegen zu k\u00f6nnen. Zuk\u00fcnftig ist jeder, der einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Kartellrechts glaubhaft machen kann, berechtigt, von dem vormaligen Kartellanten Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln zu verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch zun\u00e4chst nur im au\u00dfergerichtlichen Bereich geltend gemacht werden soll, was au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen deutlich vereinfachen soll (\u00a7 33g Abs. 1 GWB).<\/p>\n<p>Dagegen wird auch dem beklagten Kartellanten bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Schadenersatz die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den Einwand der Weiterw\u00e4lzung eines beim Kl\u00e4ger entstandenen Schadens an dessen Abnehmer geltend zu machen (sog. passing on defense). Es ist bereits jetzt in aller Deutlichkeit absehbar, dass die Gesetzes\u00e4nderungen dazu f\u00fchren werden, dass es in Deutschland k\u00fcnftig erheblich mehr Schadenersatzprozesse geben wird, als dies bislang der Fall war.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen bei Unternehmenszusammenschl\u00fcssen<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Bereich der Fusionskontrolle soll an die zunehmende Digitalisierung der M\u00e4rkte angepasst werden. Nach der neuen Aufgreifschwelle des \u00a7 35 Abs. 1a GWB ist ein Zusammenschluss dann zusammenschlusskontrollpflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwelle des \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB (500 Millionen Euro weltweit) \u00fcberschritten haben, ein Beteiligter im Inland mehr als 25 Millionen Euro und weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen jeweils mehr als 5 Millionen Euro im Inland umgesetzt haben, aber der Wert der Gegenleistung f\u00fcr den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro betr\u00e4gt und zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland t\u00e4tig ist. Die neue Aufgreifschwelle soll Zusammenschl\u00fcsse erfassen, bei denen ein hohes Marktpotential des Zielunternehmens besteht, welches noch nicht in den jeweiligen Ums\u00e4tzen ablesbar ist, so dass die Schwellen des \u00a7 35 Abs. 1 GWB (noch) nicht erreicht werden. Hierzu hatte der Gesetzgeber die Fusion von <em>Facebook\/Whatsapp<\/em> paradigmatisch vor Augen.<\/p>\n<p><strong>Derzeitige Rechtsunsicherheit<\/strong><\/p>\n<p>Zu praktischer Rechtsunsicherheit f\u00fchrt die Regelung allerdings bei der Frage, ab wann das Zielunternehmen \u00fcberhaupt in \u201eerheblichem Umfang\u201c im Inland t\u00e4tig ist. Mit dieser Regelung m\u00f6chte der Gesetzgeber den sog. \u201elocal nexus\u201c des Zusammenschlusses herstellen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung stellt etwa das Anbieten von Produkten oder aber F&amp;E-T\u00e4tigkeit im Inland eine marktbezogene Inlandst\u00e4tigkeit dar. Das Kriterium der Erheblichkeit soll lediglich marginale T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dfen. Hier m\u00f6chte der Gesetzgeber im Bereich von digitalen M\u00e4rkten auch auf die Nutzerzahlen abstellen, wonach eine erhebliche Inlandst\u00e4tigkeit des Anbieters von zum Beispiel einer Kommunikationsapp dann anzunehmen sei, wenn sich die App an alle Verbraucher richte und eine Nutzerzahl von einer Million Nutzern auf dem bundesweiten Markt erreiche. Die kollisionsrechtliche Frage der \u201eSp\u00fcrbarkeit\u201c einer Inlandsauswirkung gem. \u00a7 185 Abs. 2 GWB ist nach der Regierungsbegr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs zus\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Fraglich sind allerdings auch Konstellationen, bei denen das Zielunternehmen nahezu s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze im Ausland erzielt. F\u00fcr diese Konstellationen sieht Nr. 4 vor, dass \u00a7 35 Abs. 1a GWB wegen fehlender erheblicher Inlandst\u00e4tigkeit keine Anwendung findet. Die Beurteilung, ob (hohe) Auslandsums\u00e4tze einen entsprechenden Kaufpreis rechtfertigen, l\u00e4sst zudem einen sehr gro\u00dfen Spielraum. Dies wird bei praktischer Betrachtung dazu f\u00fchren, dass die Zusammenschlussparteien vorsichtshalber eine Anmeldung beim Bundeskartellamt vornehmen, um ein m\u00f6gliches Bu\u00dfgeld wegen Versto\u00dfes gegen das Vollzugsverbot zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlichkeitsarbeit des Bundeskartellamtes <\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich der \u00d6ffentlichkeitsarbeit erh\u00e4lt das Bundeskartellamt in \u00a7 53 Abs. 4 und Abs. 5 GWB nun auch eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung, \u00d6ffentlichkeitsarbeit vorzunehmen, was in der Vergangenheit ebenfalls aus Gr\u00fcnden der Rechtsstaatlichkeit gefordert wurde (z.B. Steger, ZWeR 2013, 179 ff.).<\/p>\n<p><strong>Verbraucherschutzkompetenzen des Bundeskartellamtes <\/strong><\/p>\n<p>Zudem erh\u00e4lt das Bundeskartellamt Zusatzkompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes. Dem Amt wird so die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Sektoruntersuchung \u201ebei begr\u00fcndetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verst\u00f6\u00dfe gegen verbraucherrechtliche Vorschriften einger\u00e4umt, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeintr\u00e4chtigen&#8220; (\u00a732 e Abs. 5 u. 6 GWB). Dies betrifft vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch AGB-Verst\u00f6\u00dfe (wie im Facebookverfahren) und Verbraucherschutzgesetze im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz. Da auch \u00a7 3a UWG (der sog. Rechtsbruchtatbestand) mit erfasst zu sein scheint, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundeskartellamt zahlreiche Bereiche des Verbraucherrechts zum Gegenstand von Untersuchungen und Stellungnahmen machen kann. In verbraucherschutzrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten soll sich das Amt zudem als amicus curiae einbringen k\u00f6nnen (\u00a7 90 Abs. 6 GWB).<\/p>\n<p>Insgesamt handelt es sich um einen gelungenen Gesetzesentwurf, der allerdings auch zahlreiche noch unbeantwortete Fragen in sich tr\u00e4gt, die die Gerichte demn\u00e4chst zu kl\u00e4ren haben werden.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. zu diesem Thema auch Gronemeyer\/Slobodenjuk, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636325260284356281&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f54%2f7%2f5477da2e3a234db3f194e08d179c59e2.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2017 S. 1010 = DB1237120 <\/a>(abrufbar \u00fcber die Owlit-Datenbank).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) tritt am 09.06.2017 in Kraft. 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