{"id":7922,"date":"2017-07-07T12:04:21","date_gmt":"2017-07-07T10:04:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7922"},"modified":"2017-07-07T12:04:21","modified_gmt":"2017-07-07T10:04:21","slug":"whatsapp-nutzung-im-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/07\/07\/whatsapp-nutzung-im-unternehmen\/","title":{"rendered":"WhatsApp-Nutzung im Unternehmen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7921\" style=\"width: 190px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7921\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7921\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/07\/Hansen_Hauke.jpg\" alt=\"\" width=\"180\" height=\"245\" \/><p id=\"caption-attachment-7921\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Hauke Hansen, Fachanwalt f\u00fcr IT-Recht und Urheber- und Medienrecht im Frankfurter B\u00fcro der Kanzlei FPS<\/p><\/div>\n<p>Dass der Gebrauch von Diensten wie WhatsApp datenschutzrechtlich problematisch ist, steht schon l\u00e4nger im Raum. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte Facebook den Zugriff auf die Daten deutscher WhatsApp-Nutzer schon zu Beginn des Jahres in einer viel beachteten Entscheidung gerichtlich untersagen lassen. Seit das Amtsgericht Bad Hersfeld (Az. <a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/lexsoft\/default\/hessenrecht_lareda.html#docid:7860914\">F 111\/17 EASO<\/a>) Ende Juni entschieden hat, dass allein die Nutzung von WhatsApp gegen das deutsche Datenschutzrecht verst\u00f6\u00dft, drohen auch Unternehmen Bu\u00dfgelder. Zumindest jenen, die den Messenger-Dienst f\u00fcr ihre interne und externe Kommunikation nutzen. Begr\u00fcndet wurde das Urteil unter anderem damit, dass s\u00e4mtliche Kontaktdaten aus den Smartphones der WhatsApp-Nutzer an die WhatsApp Inc. ohne die ausdr\u00fcckliche Zustimmung der Betroffenen weitergeleitet w\u00fcrden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Weder von WhatsApp noch von seinem Mutterkonzern Facebook wird die vermeintlich kostenlose App ohne Gegenleistung zur Verf\u00fcgung gestellt. Fakt ist, dass die von den jeweiligen Nutzern \u00fcbermittelten Daten ausgelesen und diese dann in die USA \u00fcbertragen werden, wo eine genaue Auswertung erfolgt. Zu dieser Auswertung geh\u00f6rt etwa das Auslesen der Daten aus den Kontaktverzeichnissen des jeweiligen Smartphones. Auch jene Nummern und Kontakte, die nicht auf WhatsApp zugreifen, z\u00e4hlen dazu. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Nutzung von WhatsApp und Co. in immer mehr Unternehmen \u2013 sowohl zwischen Mitarbeitern als auch mit Kunden oder Lieferanten \u2013 wird das Thema Datenschutz immer dr\u00e4ngender.<\/p>\n<p><strong>Umfassender Datenzugriff<\/strong><\/p>\n<p>Ungew\u00f6hnlicher Ausgangspunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld mit umf\u00e4nglichen Ausf\u00fchrungen zum Datenschutzrecht war eine familienrechtliche Streitigkeit. Mutter und Vater stritten um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Dabei kam auch die Benutzung des WhatsApp-Messengers durch das zehnj\u00e4hrige Kind zur Sprache. Nach dessen Nutzungsbedingungen erkl\u00e4rt jeder Nutzer, er sei autorisiert, die Telefonnummern von Kontakten aus dem eigenen Adressbuch an die WhatsApp Inc. in die USA zu \u00fcbermitteln. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich WhatsApp den Zugriff auf zahlreiche weitere Daten einr\u00e4umen: Standortdaten, Informationen zum Handy-Modell, Betriebssystem und Mobilfunknetz. Schlie\u00dflich muss der Nutzer sogar das im Vergleich zu Deutschland niedrigere Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten akzeptieren. So hei\u00dft es dort: <em>\u201eDu erkennst an, dass die Gesetze, Vorschriften und Standards des Landes, in dem deine Informationen gespeichert oder verarbeitet werden, von denen deines eigenen Landes abweichen k\u00f6nnen.\u201c <\/em><\/p>\n<p><strong>Strenge Anforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmensmitarbeiter, aber auch die WhatsApp Inc selbst ben\u00f6tigen die Zustimmung der in den Kontaktverzeichnissen abgelegten Personen zur Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten. Das besagen die deutschen Datenschutzregeln. Das Gesetz und die Datenschutzbeh\u00f6rden machen klare Vorgaben f\u00fcr eine wirksame Einwilligung. Dass hier das Dr\u00fccken des \u201eAkzeptieren\u201c-Buttons der WhatsApp-Datenschutzbestimmungen ausreicht, bezweifeln Datensch\u00fctzer. Weder h\u00e4lt sich WhatsApp an den gesetzlich festgelegten Grundsatz der Datensparsamkeit noch wird, nach Einsch\u00e4tzung der Datensch\u00fctzer, der Zweck der Datenverarbeitung konkret genug benannt. Das Ausma\u00df des Datenzugriffs ist den wenigsten Nutzern bewusst. Und das betrifft auch die Mitglieder von Gesch\u00e4ftsleitungen. Wenn sich auf den Smartphones sogar sensible gesch\u00e4ftliche Daten befinden, d\u00fcrfte nicht nur Compliance-Abteilung der Unternehmen nerv\u00f6s werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass eine rechtswirksame Einwilligung in die Datennutzung- und Weitergabe bei Nutzung von Messengern wie WhatsApp nur in Ausnahmef\u00e4llen vorliegt. Daher empfiehlt sich f\u00fcr Unternehmen eine sorgsame Pr\u00fcfung, ob gesch\u00e4ftliche Kontakte in die Datenweitergabe wirksam eingewilligt haben. Verletzt die WhatsApp-Nutzung Datenschutzvorschriften, drohen sonst unangenehme Verfahren vor den Datenschutzbeh\u00f6rden. Aber auch mit Blick auf die Weitergabe sonstiger Daten sollte ein Einsatz dieser Dienste genau \u00fcberdacht werden. Hinzu kommt, dass ab dem 25. Mai 2018 die europ\u00e4ische Datenschutz\u00adgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft tritt. Damit wird das Datenschutzrecht eine EU-weite Vereinheitlichung erfahren. Dies zieht u.a. eine Erweiterung der Haftung der Gesch\u00e4ftsleitung nach sich. Dar\u00fcber hinaus erh\u00f6hen sich die Bu\u00dfgelder f\u00fcr Datenschutzverst\u00f6\u00dfe von bisher 300.000 Euro auf bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4% des Jahresumsatzes, was einem dramatischen Anstieg gleichkommt. Zur Beruhigung sei jedoch gesagt, dass bei einem erstmaligen Versto\u00df der Bu\u00dfgeldrahmen sicher nicht ausgenutzt werden wird.<\/p>\n<p><strong>Wie kann man Unannehmlichkeiten aus dem Weg gehen?<\/strong><\/p>\n<p>Der externe Zugriff von Apps auf Smartphones, die gesch\u00e4ftlich genutzt werden und auf denen entsprechende Kontakte hinterlegt worden sind, sollte so gering wie m\u00f6glich gehalten werden, um datenschutzrechtliche Probleme von vornherein zu vermeiden. Daher empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, Messenger-Dienste wie WhatsApp und andere nicht ungepr\u00fcft auf Diensthandys zu installieren. Eine Risikoanalyse sollte immer dann durchgef\u00fchrt werden, sofern ein generelles Verbot nicht durchsetzbar oder gewollt ist. So kann im Anschluss eine Entscheidung getroffen werden, die f\u00fcr das Unternehmen von Vorteil ist und es nicht in Schwierigkeiten bringt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass der Gebrauch von Diensten wie WhatsApp datenschutzrechtlich problematisch ist, steht schon l\u00e4nger im Raum. 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