{"id":7924,"date":"2017-07-10T11:15:05","date_gmt":"2017-07-10T09:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7924"},"modified":"2017-07-10T11:18:04","modified_gmt":"2017-07-10T09:18:04","slug":"leiharbeit-kein-einsatzverbot-bei-rechtswidrigen-streiks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/07\/10\/leiharbeit-kein-einsatzverbot-bei-rechtswidrigen-streiks\/","title":{"rendered":"Leiharbeit: Kein Einsatzverbot bei rechtswidrigen Streiks"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 199px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred.jpg\" alt=\"\" width=\"189\" height=\"245\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) bestimmt seit jeher, dass Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher t\u00e4tig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Leiharbeitnehmer sollen nicht gezwungen sein, in einem Arbeitskampf als Streikbrecher t\u00e4tig zu werden und damit die Arbeitskampfparit\u00e4t zulasten der streikf\u00fchrenden Gewerkschaft zu verschieben.<\/p>\n<p>Die am 1. April 2017 in Kraft getretene Neufassung des A\u00dcG hat dieses Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers durch ein an den Entleiher gerichtetes Einsatzverbot erg\u00e4nzt. Nach \u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG darf dieser Leiharbeitnehmer nicht t\u00e4tig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. <!--more-->Eine Ausnahme gilt nach \u00a7 11 Abs. 5 Satz 2 A\u00dcG nur, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits T\u00e4tigkeiten von Arbeitnehmern \u00fcbernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Versto\u00df gegen das Einsatzverbot stellt nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 8a A\u00dcG eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach \u00a7 16 Abs. 2 A\u00dcG mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 500.000 \u20ac sanktioniert werden kann.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG hat sein Vorbild in Bestimmungen der zwischen den DGB-Gewerkschaften und den Arbeitgeberverb\u00e4nden der Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossenen Manteltarifvertr\u00e4ge. Diese haben in einer Streikklausel festgelegt, dass Arbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft des DGB nicht in bestreikten Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden d\u00fcrfen. W\u00e4hrend diese Bestimmungen aber voraussetzen, dass der Einsatzbetrieb <strong><em>\u201eordnungsgem\u00e4\u00df\u201c<\/em> <\/strong>bestreikt wird, sich die streikf\u00fchrende Gewerkschaft also an die arbeitskampfrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzungen eines Streiks h\u00e4lt, erfasst \u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG seinem Wortlaut nach <strong>jeden Streik<\/strong> und damit auch den gewerkschaftlichen Streik, der rechtswidrig ist weil er ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt oder gegen die Friedenspflicht verst\u00f6\u00dft. Ihrem Wortlaut nach erstreckt sich die Vorschrift auch auf den nicht von einer Gewerkschaft gef\u00fchrten \u201ewilden\u201c Streik.<\/p>\n<p><strong>Verfassungswidrigkeit des \u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG n.F.<\/strong><\/p>\n<p>Dass \u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG keinen Unterschied zwischen rechtm\u00e4\u00dfigen und rechtswidrigen Streiks macht, ist <strong>verfassungsrechtlich nicht haltbar<\/strong>:<\/p>\n<p>Mit dem Einsatzverbot greift der Gesetzgeber in <strong>die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Freiheit der Berufsaus\u00fcbung<\/strong> der betroffenen Unternehmen ein. Um dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gerecht zu werden, bedarf dieser Eingriff eines legitimen sachlichen Grundes. Beim rechtm\u00e4\u00dfigen Streik gibt die Koalitionsfreiheit der streikf\u00fchrenden Gewerkschaft einen solchen sachlichen Grund ab. Der Gesetzgeber kann es zu deren Schutz f\u00fcr erforderlich halten, dass der Arbeitgeber die Kampfparit\u00e4t nicht dadurch verschieben kann, dass er Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einsetzt. Auch d\u00fcrfte es noch im Ermessen des Gesetzgebers liegen, sich nicht mit einem Leistungsverweigerungsrecht zu begn\u00fcgen, sondern mit einem Einsatzverbot dem Arbeitgeber von vornherein die M\u00f6glichkeit abzuschneiden, Druck auf Leiharbeitnehmer auszu\u00fcben, Streikbrecherarbeit zu leisten.<\/p>\n<p>Beim rechtswidrigen Streik fehlt dieser sachliche Grund, weil die streikf\u00fchrende Gewerkschaft insoweit nicht am Schutz der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG teilhat. Wie das BAG in seiner, einen Streik der Gewerkschaft der Flugsicherung betreffenden, Entscheidung vom 26.07.2016 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636352821832600361&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fb9%2ff%2fb9f11a06d1f5cc2b4cb8e3be733d5df7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 AZR 160\/14<\/a>, Rn 52) ausgef\u00fchrt hat, sind Forderungen, die tariflich nicht regelbare Gegenst\u00e4nde betreffen oder die Friedenspflicht verletzen, <strong>\u201enicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und beeintr\u00e4chtigen grundrechtlich gesch\u00fctzte Interessen des Kampfgegners\u201c<\/strong>. Damit entf\u00e4llt der Grund f\u00fcr die mit dem Einsatzverbot verbundene Beschr\u00e4nkung der Berufsfreiheit des Unternehmers.<\/p>\n<p>Die Erstreckung des Einsatzverbots auf rechtwidrige Streiks verletzt zudem das nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BAG vom 21.04.1971 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636352822502425275&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fda%2f1%2fda142b26c6656cbf7f4d1718ce854c64.xml&amp;ref=hitlist_hl\">GS 1\/68<\/a> unter D 2a) aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Recht des Arbeitgebers, <strong>sich gegen rechtswidrige Streiks mit kollektiven Ma\u00dfnahmen zu wehren<\/strong>. Zu den kollektiven Abwehrma\u00dfnahmen des Arbeitgebers z\u00e4hlen anerkannterma\u00dfen Ma\u00dfnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, die gegen\u00fcber Suspendierung und Aussperrung das mildere Mittel darstellen. Das umfasst den Einsatz von Leiharbeitnehmern.<\/p>\n<p>Was f\u00fcr den von der Gewerkschaft gef\u00fchrten rechtswidrigen Streik richtig ist, gilt auch f\u00fcr den wilden Streik. Dieser hat nach der Rechtsprechung des BAG am Schutz der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG nicht teil mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber gegen ihn mit den Mitteln des Arbeitskampfs wehren kann. Zu diesen Mitteln z\u00e4hlt der Versuch, die Arbeit mit Arbeitswilligen oder eben auch mit Leiharbeitnehmern fortzuf\u00fchren. Ihn wegen des Einsatzverbots stattdessen auf die Schlie\u00dfung des Betriebs und damit verbunden die Suspendierung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse oder gar die Aussperrung zu verweisen, w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Wird ein wilder Streik von der zust\u00e4ndigen Gewerkschaft \u00fcbernommen und damit rechtm\u00e4\u00dfig, greift das Einsatzverbot erst ab dem Zeitpunkt der \u00dcbernahme. R\u00fcckwirkung kann der \u00dcbernahme insoweit nicht zukommen. Denn der Arbeitgeber hat bis zum Zeitpunkt der \u00dcbernahme rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt. Das Eingreifen des\u00a0 Ordnungswidrigkeitstatbestands des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 8a A\u00dcG scheitert insoweit schon am R\u00fcckwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.<\/p>\n<p>Dass die Anwendung des Einsatzverbotes auf rechtswidrige Streiks nicht richtig sein kann, zeigt im \u00dcbrigen auch das Schadensersatzrecht. Der rechtswidrige Streik stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar und verpflichtet die streikf\u00fchrende Gewerkschaft nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz. \u00a7 254 BGB begrenzt diese Schadensersatzpflicht durch die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Schaden nach M\u00f6glichkeit abzuwenden oder zu mildern. Unterliegt der Arbeitgeber auch beim rechtswidrigen Streik dem Einsatzverbot, ist dieser Weg der Begrenzung des Schadens zum Nachteil aller Beteiligten verbaut. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schadensersatzpflicht wild streikender Arbeitnehmer wegen Verletzung ihres Arbeitsvertrags.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 3 GG folgt: Das neue Verbot, Leiharbeitnehmer im Falle von Streiks einzusetzen, kann keine Anwendung finden, soweit der Streit rechtswidrig ist, sei es dass ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt wird, die Friedenspflicht verletzt ist oder dass es an der F\u00fchrung des Arbeitskampfes durch eine Gewerkschaft fehlt.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Abs. 5 Satz 1 A\u00dcG ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Einsatzverbot nur im Falle rechtm\u00e4\u00dfiger Streiks gilt. Dementsprechend greift auch die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 8a A\u00dcG nur bei einem rechtm\u00e4\u00dfigen Streik.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) bestimmt seit jeher, dass Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher t\u00e4tig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. 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