{"id":7947,"date":"2017-08-30T17:16:12","date_gmt":"2017-08-30T15:16:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7947"},"modified":"2017-08-30T17:16:54","modified_gmt":"2017-08-30T15:16:54","slug":"deutsches-wahlrecht-fuer-mitbestimmte-aufsichtsraete-verstoesst-nicht-gegen-europarecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/08\/30\/deutsches-wahlrecht-fuer-mitbestimmte-aufsichtsraete-verstoesst-nicht-gegen-europarecht\/","title":{"rendered":"Deutsches Wahlrecht f\u00fcr mitbestimmte Aufsichtsr\u00e4te verst\u00f6\u00dft nicht gegen Europarecht!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7866\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7866\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7866\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/04\/Grobecker_Hueck2c.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-7866\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Wolfgang Grobecker, LL.M. (Cambridge), Partner \/ RA Dr. Tobias Hueck, Associate, P+P P\u00f6llath + Partners<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) ist in der Rechtssache C-566\/15 (Erzberger\/TUI) den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts gefolgt und hat die Unionsrechtskonformit\u00e4t der deutschen Regeln zur Wahl der Arbeitnehmervertreter mitbestimmter Aufsichtsr\u00e4te best\u00e4tigt. Die aus einem von dem TUI-Aktion\u00e4r Konrad Erzberger angestrengten Statusverfahren \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG resultierende Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin beantwortete der EuGH wie folgt:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkung des aktiven und passiven Wahlrechts ist mit Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit vereinbar<\/strong><\/p>\n<p>Der die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gew\u00e4hrleistende Art. 45 AEUV sei dahin auszulegen, dass er Regelungen des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) nicht entgegenstehe, nach denen im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Konzernmutter verlieren, wenn sie ihre Stelle im Inland aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft antreten. Gleiches gelte in Bezug auf einen etwaigen Verlust des Rechts auf Aus\u00fcbung oder weitere Aus\u00fcbung eines Aufsichtsratsmandats.<\/p>\n<p><strong>Der EuGH unterscheidet zwei Fallgestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>Einerseits setzt sich der EuGH mit der Konstellation auseinander, in welcher in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer nicht \u00fcber das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Konzernmutter verf\u00fcgen. Nach Auffassung des EuGH f\u00e4llt dieser Fall bereits nicht in den Anwendungsbereich des besonderen Verbots der Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr den Bereich der Arbeitsbedingungen gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV. Da die Arbeitnehmer hier nicht von ihrer Freiz\u00fcgigkeit Gebrauch gemacht h\u00e4tten oder dies beabsichtigten, fehle es an dem f\u00fcr die Anwendung der Norm erforderlichen tats\u00e4chlichen Element.<\/p>\n<p>Andererseits nimmt der EuGH auch die Konstellation in den Blick, in welcher in Deutschland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer ihre Stelle aufgeben, um eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft des gleichen Konzerns anzutreten. Hier sei die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit zwar betroffen, diese verschaffe einem Arbeitnehmer jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden. Ein Mitgliedstaat k\u00f6nne daher Mitbestimmungsregelungen vorsehen, deren Anwendungsbereich auf die bei inl\u00e4ndischen Betrieben t\u00e4tigen Arbeitnehmer beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen des Urteils auf die Mitbestimmungspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Einstufung der deutschen Mitbestimmungsvorschriften als unionsrechtskonform schafft Rechtssicherheit und erspart mitbestimmten Unternehmen mit Arbeitnehmern im Unionsausland eine zeit- und kostenintensive europaweite Neuwahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Weitere parallel laufende Verfahren mit \u00e4hnlich gelagertem Sachverhalt d\u00fcrften damit ebenfalls entschieden sein. Dies gilt etwa f\u00fcr ein vom OLG M\u00fcnchen ausgesetztes Verfahren (Beschluss vom 20.02.2017 \u2013 31 Wx 321\/15).<\/p>\n<p>Zwar nicht ausdr\u00fccklich entschieden hat der EuGH \u00fcber die Frage, ob im Ausland t\u00e4tige Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte f\u00fcr die Mitbestimmung mitzuz\u00e4hlen sind. Das nun verk\u00fcndete Urteil legt es jedoch nahe, dass hierbei unionsrechtskonform ebenfalls nur auf die inl\u00e4ndischen Arbeitnehmer abgestellt werden kann. Das OLG Frankfurt\/M. d\u00fcrfte daher in dem ausgesetzten Statusverfahren gegen die Deutsche B\u00f6rse AG zu genau dieser Frage (Beschluss vom 17.06.2016 \u2013 21 W 91\/15, RS1216235) nun entsprechend entscheiden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis l\u00e4sst das Urteil des EuGH deutsche Unternehmen verschnaufen. Dass die Rechtsform der Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft (SE) insbesondere unter dem Aspekt einer flexibleren Gestaltung der Mitbestimmung f\u00fcr viele Unternehmen eine interessante Alternative darstellt, gilt indes unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) ist in der Rechtssache C-566\/15 (Erzberger\/TUI) den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts gefolgt und hat die Unionsrechtskonformit\u00e4t der deutschen Regeln zur Wahl der Arbeitnehmervertreter mitbestimmter Aufsichtsr\u00e4te best\u00e4tigt. 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