{"id":7981,"date":"2017-11-07T10:52:16","date_gmt":"2017-11-07T09:52:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7981"},"modified":"2017-11-07T10:52:16","modified_gmt":"2017-11-07T09:52:16","slug":"bag-mitbestimmung-beim-gesundheitsschutz-ende-des-highlander-prinzips","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/11\/07\/bag-mitbestimmung-beim-gesundheitsschutz-ende-des-highlander-prinzips\/","title":{"rendered":"BAG: Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz \u2013 Ende des \u201eHighlander-Prinzips\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7759\" style=\"width: 177px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7759\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7759\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/01\/BerndWeller_2017.jpg\" alt=\"\" width=\"167\" height=\"218\" \/><p id=\"caption-attachment-7759\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats haben in den letzten Jahren und v.a. Monaten verst\u00e4rkt die Gerichte besch\u00e4ftigt. Dabei stritten die Landesarbeitsgerichte (siehe auch Bernd Weller, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/06\/27\/kein-recht-des-betriebsrats-auf-regelung-genereller-mindestarbeitsbedingungen\/\">Handelsblatt Rechtsboard vom 27.06.2016<\/a>) auf Basis durchaus gegenl\u00e4ufiger Standpunkte \u2013 die einen Gerichte hielten die Betriebsr\u00e4te f\u00fcr \u201eallzust\u00e4ndig\u201c und insbesondere dazu berechtigt, allgemeine Besch\u00e4ftigungsbedingungen festzulegen, andere Gerichte hingegen sahen die Systematik des BetrVG durch eine derart weite Auslegung bedroht und forderten die Feststellung konkreter Gesundheitsgefahren vor dem Eingreifen erzwingbarer Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u201eBAG-Serie\u201c zu Gesundheitsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat nun in einer Serie von Entscheidungen selbst Stellung dazu bezogen:<\/p>\n<p>Schon im Jahr 1990 (BAG, Beschl. v. 13.02.1990 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636456485524386925&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f7d%2f0%2f7d04cdd88d5f773a6f04bc701e1852fe.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 11\/89<\/a>) hatte das BAG klar formuliert, dass es \u201e<em>nicht Aufgabe des Betriebsrats sein, einen besseren Gesundheitsschutz im Betrieb durchzusetzen, als er durch die \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften des Gesundheitsschutzes umschrieben<\/em>\u201c werde. In der Grundsatzentscheidung vom 28.03.2017 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636456485995616624&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f53%2ff%2f53f9d36566326d7d0369716566d7e6ec.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 25\/15<\/a>) f\u00fchrt das BAG dies weiter aus:<\/p>\n<p>\u201e<em>Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers zur Verh\u00fctung von Gesundheitssch\u00e4den, die Rahmenvorschriften konkretisieren. \u2026 Allerdings geht der Senat bei sehr weit gefassten Generalklauseln des Gesundheitsschutzes aus gesetzessystematischen Gr\u00fcnden davon aus, das Mitbestimmungsrecht nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG k\u00f6nne nicht so umfassend sein, dass anderen auf den Gesundheitsschutz bezogenen Vorschriften (\u00a7 88 Nr. 1 und \u00a7 91 BetrVG) der Anwendungsbereich entzogen w\u00fcrde. Dies w\u00e4re der Fall, wenn bei solchen Generalklauseln ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschr\u00e4nkungslos bejaht w\u00fcrde. \u2026 \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt \u2026 das Vorliegen konkreter Gef\u00e4hrdungen iSv. \u00a7 5 Abs. 1 ArbSchG voraus (Pieper AuR 2016, 32). \u2026 F\u00fcr die Verpflichtung des Arbeitgebers nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten beeinflussen, ist eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung iSd. \u00a7 5 Abs. 1 ArbSchG unerl\u00e4sslich. Angemessene und geeignete Schutzma\u00dfnahmen lassen sich erst ergreifen &#8211; und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit \u00fcberpr\u00fcfen &#8211; wenn das Gef\u00e4hrdungspotential von Arbeit f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten bekannt ist.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Dieselbe Linie best\u00e4tigte das BAG dann mit der Entscheidung vom 25.04.2017 \u2013 1 ABR 46\/15.<\/p>\n<p><strong>BAG vom 18. Juli 2017 \u2013 1 ABR 59\/15<\/strong><\/p>\n<p>Auch mit seiner <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636456486497165357&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f34%2fa%2f34acec61fe8ffa8fd1902692ff54739d.xml&amp;ref=hitlist_hl\">j\u00fcngsten Entscheidung <\/a>zum Gesundheitsschutz am 18. Juli 2017 best\u00e4tigt das BAG einmal mehr seine neue (alte?) Rechtsprechung. Die Entscheidung h\u00e4lt aber noch eine weitere wesentliche Aussage parat. Worum ging es? In einer Bank hatte der Gesamtbetriebsrat per Gesamtbetriebsvereinbarung unternehmenseinheitliche Bekleidungsvorschriften gemacht und dabei u.a. die Krawattenpflicht f\u00fcr m\u00e4nnliche Bedienstete festgeschrieben. Ein (f\u00fcr 80 Filialen zust\u00e4ndiger) Betriebsrat setzte in einer betrieblichen Einigungsstelle zum \u201e<em>Gesundheitsschutz\/<\/em>Raumklima\u201c) mittels Spruchs der Einigungsstelle durch, dass die Herren zum Gesundheitsschutz ab einer Raumtemperatur von mehr als 30\u00b0C auf das Tragen von Krawatten verzichten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Highlander-Prinzip<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber focht diesen Spruch der Einigungsstelle u.a. mit der Begr\u00fcndung an, der Spruch der Einigungsstelle versto\u00dfe gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmenskleidung und greife rechtswidrig in das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats ein. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gilt bei Mitbestimmungsrechten n\u00e4mlich das sog. \u201eHighlander-Prinzip\u201c f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit zur Aus\u00fcbung der Mitbestimmungsrechte: Es ist immer nur ein Gremium allein und umfassend zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aus\u00fcbung des jeweiligen Mitbestimmungsrechts. Folgerichtig darf ein anderes, unzust\u00e4ndiges Gremium, nicht in (bestehende) Regelung eines anderen Gremiums eingreifen.<\/p>\n<p><strong>Einschr\u00e4nkung des Highlander-Prinzips \u2013 aber wie?<\/strong><\/p>\n<p>Eben dieses Highlander-Prinzip schr\u00e4nkt das BAG nun ein. Im konkreten Fall stand dem Gesamtbetriebsrat das origin\u00e4re Mitbestimmungsrecht f\u00fcr die Regelung der Unternehmenskleidung zu, dem lokalen Betriebsrat hingegen das Mitbestimmungsrecht zum Gesundheitsschutz. Bei der Frage der Krawattenpflicht \u2013 ab einer bestimmten Raumtemperatur \u2013 \u00fcberlappten sich nun beide Mitbestimmungsrechte und Regelungskreise. W\u00e4hrend das LAG Baden-W\u00fcrttemberg (Beschluss vom 21. Oktober 2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636456486754776502&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f84%2f9%2f84990a7c2b0040beb93f0069114f5de7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">4 TaBV 2\/15<\/a>) noch eine Abw\u00e4gung beider Mitbestimmungsrechte, eine Art \u201epraktische Konkordanzpr\u00fcfung\u201c vornahm, schweigt das BAG insoweit v\u00f6llig. Es f\u00fchrt aus, der Gesamtbetriebsrat sei f\u00fcr die Unternehmensbekleidung, der \u00f6rtliche Betriebsrat hingegen f\u00fcr den Gesundheitsschutz zust\u00e4ndig. Es schlie\u00dft daraus, dass \u2013 mangels Zust\u00e4ndigkeit des Gesamtbetriebsrats f\u00fcr den Gesundheitsschutz \u2013 das Vorliegen der Gesamtbetriebsvereinbarung unbeachtlich f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Spruchs der Einigungsstelle sei.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG ist in der Sache richtig; leider ist die Begr\u00fcndung des BAG aber in wesentlichen Teilen l\u00fcckenhaft.<\/p>\n<p>Es begr\u00fcndet seine Entscheidung damit, dass \u201e<em>aus der Zust\u00e4ndigkeit des Gesamtbetriebsrats f\u00fcr die eine Regelungsmaterie keine solche f\u00fcr die andere [folge](vgl. Interessenausgleich und Sozialplan\u2026)<\/em>\u201c. Das ist sicherlich richtig, trifft aber den Sachverhalt und die Rechtsfrage im konkreten Fall nicht richtig. Der Interessenausgleich beinhaltet schlie\u00dflich eine andere Regelungsfrage (Wie soll eine Betriebs\u00e4nderung umgesetzt werden?) als der Sozialplan (Wie sollen betroffene Arbeitnehmer f\u00fcr infolge der Umsetzung der Betriebs\u00e4nderung eintretende wirtschaftliche Nachteile entsch\u00e4digt werden?). Eine \u00dcberlappung der Regelungen aus beiden Beteiligungsrechten \u2013 \u00a7\u00a0111 und \u00a7\u00a0112 BetrVG \u2013 kommt aber gerade nicht.<\/p>\n<p>Hier ging es um die Regelungsfragen \u201eWie sollen unsere Arbeitnehmer sich bekleiden\u201c und \u201eWie k\u00f6nnen wir unsere Arbeitnehmer bei Hitze \/ K\u00e4lte entlasten?\u201c Dabei k\u00f6nnen sich die Antworten auf beide Fragen, also die Regelungen \u2013 wie der vorliegende Fall deutlich zeigt \u2013 sehr wohl widersprechen.<\/p>\n<p>Die Regelung der einheitlichen Unternehmensbekleidung beinhaltet zudem immer auch Aspekte des Gesundheitsschutzes (bspw. Stoffqualit\u00e4t, toxische Unbedenklichkeit, Hautvertr\u00e4glichkeit etc.). Diese wiederum k\u00f6nnen nur einheitlich mit der Frage der Unternehmensbekleidung entschieden werden; insoweit aber ber\u00fchrt die Regelung der Unternehmensbekleidung immer auch ein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7\u00a087 Nr.\u00a07 BetrVG, f\u00fcr dessen Aus\u00fcbung der Gesamtbetriebsrat ebenfalls origin\u00e4r zust\u00e4ndig ist. Mit der Auswahl bestimmter Stoffe und Schnitte nimmt der Gesamtbetriebsrat demnach sehr wohl \u2013 und zu Recht \u2013 ein Mitbestimmungsrecht aus \u00a7\u00a087 Nr. 7 BetrVG wahr.<\/p>\n<p>An anderer Stelle (BAG vom 17.01.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636456487015083348&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f79%2f5%2f795cfa5ab8f4fabf36e8ff6deb89e605.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 45\/10<\/a>) vertritt das BAG die Auffassung, dass die Einf\u00fchrung einer unternehmensweit einheitlichen Unternehmenskleidung dann nicht wirksam durch Spruch der Einigungsstelle erfolgt sei, wenn diese nicht zugleich die \u00f6rtlichen Umkleidem\u00f6glichkeiten regele. Dabei nahm das BAG (wohl) ohne weiteres an, dass der Gesamtbetriebsrat auch das Recht und die Pflicht habe, die Lage und Beschaffenheit von Umkleider\u00e4umen in den einzelnen Betriebe zu regeln \u2013 obwohl dort doch wieder das Mitbestimmungsrecht des \u00f6rtlichen Betriebsrats nach \u00a7 87 Nr. 7 BetrVG betroffen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insgesamt ist die Linie des BAG demnach inkonsistent und stellt die Praxis f\u00fcr schwer zu \u00fcberbr\u00fcckende Widerspr\u00fcche.<\/p>\n<p>V\u00f6llig richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Regelung nicht ausnahmslos und immer vollst\u00e4ndig in die alleinige Regelungszust\u00e4ndigkeit eines Gremiums f\u00e4llt; im Gegenteil \u2013 das \u00dcberlappen von Mitbestimmungstatbest\u00e4nden bei betrieblichen Regelungen ist eher die Regel denn die Ausnahme. Wenn dies so ist, muss zwingend eine Abgrenzung beider Zust\u00e4ndigkeitsbereiche gefunden werden; das M\u00fcller-Prinzip (\u201e<em>Wer zuerst kommt, mahlt zuerst<\/em>\u201c) kann schwerlich richtig sein. Ebenso wenig kann es aber richtig sein, dass immer das Gremium die Oberhand beh\u00e4lt, das seine Regelung zuletzt trifft.<\/p>\n<p>Der einzig richtige Ausweg aus diesem Dilemma ist derjenige, den die Rechtsprechung stets bei der Abgrenzung konfligierender Rechtskreise w\u00e4hlt \u2013 die Abw\u00e4gung, die bei Grundrechten praktische Konkordanz genannt wird. Es ist also im Hinblick auf die konkrete Regelung \u2013 wie das LAG Baden-W\u00fcrttemberg dies in seiner zweitinstanzlichen Entscheidung angedeutet hat \u2013 zu pr\u00fcfen, wie beide Zust\u00e4ndigkeitsbereiche bestm\u00f6glich und unter gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Achtung des jeweils anderen Mitbestimmungsrechts voneinander abzugrenzen sind. Im vorliegenden Falle gilt damit zun\u00e4chst der Vorrang der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bis zu dem Punkt, an dem der Gesundheitsschutz wichtiger wird \u2013 ab einer Raumtemperatur von mehr als 30\u00b0C. Der zeitliche Eingriff in die Mitbestimmungshoheit des Gesamtbetriebsrats ist angesichts der besonderen Voraussetzung des Eingriffs (hohe Raumtemperatur) angemessen und damit wirksam. Leider hat es das BAG vers\u00e4umt, diese, seiner Entscheidung (greifbar) zugrunde liegenden Erw\u00e4gungen auch zum Ausdruck zu bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats haben in den letzten Jahren und v.a. Monaten verst\u00e4rkt die Gerichte besch\u00e4ftigt. 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