{"id":7993,"date":"2017-11-22T12:19:08","date_gmt":"2017-11-22T11:19:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7993"},"modified":"2017-12-18T11:46:00","modified_gmt":"2017-12-18T10:46:00","slug":"bgh-zur-fehlerhaften-niederschrift-einer-2-aktionaere-hauptversammlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/11\/22\/bgh-zur-fehlerhaften-niederschrift-einer-2-aktionaere-hauptversammlung\/","title":{"rendered":"BGH zur fehlerhaften Niederschrift einer 2-Aktion\u00e4re-Hauptversammlung"},"content":{"rendered":"<p>Eine AG hat zwei Aktion\u00e4re, der eine mit 45 000, der andere mit 5 000 Aktien. Auf der HV wird abgestimmt: der Beschluss wird mit 90% zu 10% der Stimmen gefasst. So steht es im notariellen Protokoll. Das gen\u00fcgt dem BGH grunds\u00e4tzlich nicht, es sollen Zahlen her. Eine neue Entscheidung vom 10.10.2017 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636491937616360195&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f78%2f7%2f78762f4e0c1557a4d24985f8820bff20.xml&amp;ref=hitlist_hl\">II ZR 375\/15<\/a>) macht davon eine Ausnahme, wenn sich \u201edas zahlenm\u00e4\u00dfige Abstimmungsergebnis auch in nicht einfachen Verh\u00e4ltnissen so errechnen l\u00e4sst, dass danach keine Zweifel \u00fcber die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Beschlussfassung verbleiben\u201c, Rn. 62. Damit werde nicht die Beurkundungspflicht eingeschr\u00e4nkt, sondern die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beurkundung beschr\u00e4nkt, erkl\u00e4rt listig der Senat.<\/p>\n<p>Knallhart bleibt der Senat, wenn es um die \u201eArt der Abstimmung\u201c (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aktg\/__130.html\">\u00a7 130 II 1 AktG<\/a>) geht \u2013 auch dann, wenn nur zwei Aktion\u00e4re (!) beteiligt sind. Rn. 23: \u201eDie Art der Abstimmung ist allein mit einer offenen Abstimmung nicht n\u00e4her bestimmt. Offen kann in verschiedener Weise abgestimmt werden (durch Zuruf, durch Handerheben, durch andere Gesten).\u201c Folgerichtig m\u00fcsste Nichtigkeit sogar angenommen werden, wenn beide Aktion\u00e4re nicken, also zustimmen, aber das Nicken nicht vermerkt wird. Doch was ist gewonnen, wenn der Notar die Gesten der beiden Akteure beschreibt? Welcher Rechtssicherheit soll das dienen? Der Senat rettet die Lage, indem er gro\u00dfz\u00fcgig dem Notar zugesteht, auch nach \u201eEnt\u00e4u\u00dferung\u201c das Protokoll durch eine erg\u00e4nzende Niederschrift zu berichtigen.<!--more--><\/p>\n<p>Das f\u00fcr die amtliche Sammlung bestimmte Urteil macht wieder einmal deutlich, dass die Nichtigkeitssanktion bei fehlerhaften Niederschriften eine oft \u00fcberschie\u00dfende Folge ist. Sie ist zum Teil eingehegt, weil die Eintragung im Handelsregister heilt (\u00a7 242 I AktG). Aber f\u00fcr nicht einzutragende Beschl\u00fcsse (wie im BGH-Fall: Aufsichtsratswahl) fehlt es an einer Heilungsoption. So muss eine einschr\u00e4nkende Anwendung helfen, die der BGH bei fehlenden Abstimmungszahlen immerhin f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und indem er bei der Art der Abstimmung eine nachtr\u00e4gliche Korrektur zul\u00e4sst. Das geht in die richtige Richtung einer teleologischen Reduktion, wie sie auch in der Fachliteratur gefordert wird (<em>Noack\/Zetzsche<\/em>, K\u00f6lner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2017, \u00a7 241 Rn. 72).<\/p>\n<p>Letztlich ist der Gesetzgeber gefordert, die Nichtigkeitsgr\u00fcnde, insbesondere den \u00a7 241 Nr. 2 AktG, zu stutzen. Warum sollen die AG und ihre Aktion\u00e4re (ohne Befristung!) darunter leiden, wenn der Notar bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine unzul\u00e4ngliche Niederschrift anfertigen? Denn dabei handelt es sich um einen formellen, nicht um einen materiellen Versto\u00df. Der <em>Arbeitskreis Beschlussm\u00e4ngelrecht<\/em> hat vor fast 10 Jahren vorgeschlagen, Nichtigkeit nur bei v\u00f6lligem Fehlen einer Niederschrift eintreten zu lassen (AG 2008, 617). Noch weitergehend wird im Schrifttum daf\u00fcr pl\u00e4diert, die Beurkundung ganz aus dem Kreis der Nichtigkeitsgr\u00fcnde auszusortieren (<em>Bayer\/Fiebelkorn<\/em> ZIP 2012, 2181). Diesen Vorst\u00f6\u00dfen nahetretend <em>Seibert\/Hartmann<\/em> (FS Stilz, 2013, S. 585, 599): \u201eBedenkenswert ist es, den Nichtigkeitskatalog in \u00a7 241 AktG nach dem Vorbild des Reformentwurfs zu verk\u00fcrzen, um bestehende Wertungswiderspr\u00fcche und Rechtsunsicherheit zu beseitigen. So erscheint der allgemeine Anfechtungstatbestand des \u00a7 243 AktG und die hierzu entwickelte Relevanztheorie besser geeignet, um die Rechtsfolgen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Formvorschriften wie \u00a7 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AktG sachgerecht zu bemessen.\u201c Man darf gespannt sein, wie sich der Deutsche Juristentag 2018, der sich mit dem Gesamtthema Beschlussm\u00e4ngelrecht befasst, dazu positioniert.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. zum Thema Hauptversammlung auch:<\/p>\n<p>Rieckers, <span class=\"hbfm-doc-title\">Nachlese zur Hauptversammlungssaison 2017 und Ausblick auf 2018<\/span> (Teil 1 und 2), DB 2017 S. <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_source%3Adb%09ts_pubyear%3A2017%09ts_page%3A2720%09isvalid%3ATrue\">2720<\/a> und S. <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636491940891760888&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f29%2f6%2f2967adcc715f7346e0423b7c628224c3.xml&amp;ref=hitlist_hl\">2786<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine AG hat zwei Aktion\u00e4re, der eine mit 45 000, der andere mit 5 000 Aktien. 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