{"id":800,"date":"2011-04-27T07:26:06","date_gmt":"2011-04-27T07:26:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=800"},"modified":"2011-05-05T16:40:31","modified_gmt":"2011-05-05T16:40:31","slug":"rechtsfortbildung-im-befristungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/27\/rechtsfortbildung-im-befristungsrecht\/","title":{"rendered":"Rechtsfortbildung im Befristungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Das BAG hat mit einer mutigen Rechtsfortbildung den Reformstau des Gesetzgebers durchbrochen und die rechtspolitisch missgl\u00fcckte Regelung in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit Urteil vom 6. 4. 2011 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15067&amp;pos=5&amp;anz=30\" target=\"_blank\">7 AZR 716\/09<\/a>) korrigiert. K\u00fcnftig m\u00fcssen Arbeitnehmer nicht mehr bef\u00fcrchten, nur deshalb bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz benachteiligt zu werden, weil sie bei dem Unternehmen, bei dem sie sich bewerben, vor vielen Jahren eine Kurzzeitbesch\u00e4ftigung, etwa einen Ferienjob als studentische Aushilfe, hatten.<!--more--><\/p>\n<p>Die schwarz-gelbe Regierungskoalition hat sich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts f\u00fcr die laufende Legislaturperiode ohnehin schon recht wenig vorgenommen. Umso\u00a0 bedauerlicher ist es, dass von den bescheidenen Reformvorhaben des Koalitionsvertrages bislang noch schlicht gar nichts umgesetzt wurde. Zu den wenigen Reformpl\u00e4nen, auf die sich die Koalitionspartner verst\u00e4ndigen konnten, z\u00e4hlte die Einschr\u00e4nkung des Vorbefristungsverbotes in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.<\/p>\n<p>Im Koalitionsvertrag hei\u00dft es hierzu unter 3.1.: \u201eWir werden die M\u00f6glichkeit einer Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen so umgestalten, dass die sachgrundlose Befristung nach einer Wartezeit von einem Jahr auch dann m\u00f6glich wird, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Mit dieser Neuregelung erh\u00f6hen wir Besch\u00e4ftigungschancen f\u00fcr Arbeitnehmer, verringern den B\u00fcrokratieaufwand f\u00fcr Arbeitgeber und verhindern Kettenbefristungen.\u201c Den Regierungsparteien fehlte indes die Kraft, selbst diese kleine Korrektur vorzunehmen. Ganz zu schweigen davon, dass sie die \u00fcberf\u00e4llige Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts insgesamt in Angriff genommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das BAG stand daher j\u00fcngst vor der misslichen Situation, entweder streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine offensichtlich unbefriedigende Entscheidung f\u00e4llen zu m\u00fcssen oder aber eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung f\u00fcr eine sachgerechte Begrenzung des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu finden, der bei einer Vorbesch\u00e4ftigung die M\u00f6glichkeit einer sachgrundlosen Befristung ausschlie\u00dft. Die Kl\u00e4gerin des vom 7. Senat zu entscheidenden Falles (7\u00a0AZR 716\/09) war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.\u00a08. 2006 bis 31.\u00a07. 2008 als Lehrerin besch\u00e4ftigt gewesen. W\u00e4hrend ihres Studiums hatte sie vom 1.\u00a011. 1999 bis 31.\u00a01. 2000 insgesamt 50\u00a0Stunden als studentische Hilfskraft f\u00fcr den Freistaat gearbeitet.<\/p>\n<p>Zu Recht wurde ihre Klage, mit der sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses wandte abgewiesen, \u00fcbrigens in allen drei Instanzen. Das BAG hat die Entscheidung zum Anlass genommen, eine allgemeine Grenze von drei Jahren in das Gesetz \u201ehineinzulesen\u201c. Aus methodologischer Sicht mag man an dieser \u201eGesetzeskorrektur\u201c Zweifel anmelden und in der Tat bewegt sich das BAG hart an der Grenze einer noch zul\u00e4ssigen Rechtsfortbildung. Indes gilt mit dem BVerfG (Beschlu\u00df vom 19.\u00a06. 1973 &#8211; 1 BvL 39\/69 und 14\/72, BVerfGE 35 S. 263 [278 f.]) \u201eAm Wortlaut einer Norm braucht der Richter aber nicht haltzumachen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 III, 97 I GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu w\u00f6rtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes.\u201c<\/p>\n<p>Gerade vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Anliegens, das auf die Verhinderung von Kettenbefristungen und sonstigen Missbr\u00e4uchen der Befristungsm\u00f6glichkeit gerichtet ist, l\u00e4sst sich indes eine teleologische Reduktion der Vorschrift durchaus rechtfertigen. Es ist ja evident, dass etwa ein aus einer 30 Jahre zur\u00fcckliegenden Vorbesch\u00e4ftigung abgeleitetes Befristungsverbot weit au\u00dferhalb des gesetzlichen Regelungsanliegens liegt, zudem rechtspolitisch schlicht unsinnig und \u00a0\u2013 nicht nur aufgrund des damit bewirkten Einstellungshindernisses \u2013 auch verfassungsrechtlich problematisch w\u00e4re. Der Arbeitgeber, der regelm\u00e4\u00dfig keine Unterlagen \u00fcber eine solche Vorbesch\u00e4ftigung hat, k\u00f6nnte von einem Arbeitnehmer \u201e\u00fcberrumpelt\u201c werden, der nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages den alten Arbeitsvertrag vorlegen w\u00fcrde. Einem rational handelnden Gesetzgebers den Willen zu unterstellen, er habe tats\u00e4chlich ohne \u201eWenn und Aber\u201c losgel\u00f6st von jeder Missbrauchsm\u00f6glichkeit und damit auch v\u00f6llig losgel\u00f6st vom Normzweck ein zeitlich unbegrenztes \u201eVorbesch\u00e4ftigungsverbot\u201c anordnen wollen, \u00fcberzeugt somit nicht.<\/p>\n<p>Diskutieren l\u00e4sst sich allenfalls, ob man je nach Lage des Einzelfalls die Berufung des Arbeitnehmers auf \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als rechtsmissbr\u00e4uchlich einstufen oder ob man im Interesse der Rechtssicherheit eine generelle zeitliche Grenze einf\u00fchren will. Das BAG hat sich f\u00fcr Rechtssicherheit entschieden und mit der Drei-Jahres-Frist einen recht langen Zeitraum gew\u00e4hlt, der missbr\u00e4uchliche Kettenbefristungen durch Arbeitgeber vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dft. Der R\u00fcckgriff auf die Regelverj\u00e4hrungsfrist hat eine hinreichende Plausibilit\u00e4t, handelt es sich doch um eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei der es ebenfalls darum geht, Rechtssicherheit f\u00fcr vertragliche Beziehungen zu schaffen. Das BAG war bei der Festlegung der zeitlichen Grenze nicht derart frei, wie es der Gesetzgeber w\u00e4re. Aus rechtspolitischer Sicht erscheint eine Zwei-Jahres-Frist \u00fcberzeugender, um unn\u00f6tige Einstellungsblockaden zulasten der Arbeitnehmer zu verhindern.<\/p>\n<p>Weshalb die Entscheidung des BAG ein \u201eSchlag ins Gesicht f\u00fcr alle, die bisher versucht haben, eine weitere Ausweitung prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zu verhindern\u201c, sein soll, wie es in ersten Reaktionen zu h\u00f6ren war (FAZ vom 18. 4. 2011, S. 13), ist kaum nachvollziehbar. Denn durch diese Entscheidung wird ja in der Praxis kein einziger befristeter Arbeitsvertrag zus\u00e4tzlich abgeschlossen.<\/p>\n<p>In der Realit\u00e4t ist es nachweislich so, dass der Arbeitgeber im Falle ein \u201eZuvor-Besch\u00e4ftigung\u201c eben einen anderen Bewerber ausw\u00e4hlt, mit dem er die Befristung wirksam vereinbaren kann. Man kann sicherlich aus rechtspolitischer Sicht dar\u00fcber streiten, ob die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes \u00fcberzeugend ist. Verabschiedet man indes eine Befristungsregelung, wie sie Deutschland in \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG kennt und setzt man damit f\u00fcr Arbeitgeber Anreize, befristete Arbeitsvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, dann muss diese Regelung f\u00fcr Arbeitnehmer zumindest diskriminierungsfrei ausgestaltet werden.<\/p>\n<p>Eine Regelung, die Vorbefristungen auch dann zu einem Einstellungshindernis erkl\u00e4rt, wenn diese mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegen, hat mit Arbeitnehmerschutzerw\u00e4gungen schlicht nichts mehr gemein. Gerade derjenige, der gegen befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse als prek\u00e4re Arbeitsverh\u00e4ltnisse streitet, sollte daher vehement gegen zus\u00e4tzliche immanente Einstellungshindernisse k\u00e4mpfen und die eingangs angesprochene Gesetzeskorrektur einfordern. Zu hoffen bleibt, dass die Entscheidung des BAG f\u00fcr den Gesetzgeber keinen Anlass bietet, nun die H\u00e4nde in den Schoss zu legen, sondern den Ansto\u00df gibt, f\u00fcr die notwendige Reform eine klare gesetzliche Grundlage zu bieten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat mit einer mutigen Rechtsfortbildung den Reformstau des Gesetzgebers durchbrochen und die rechtspolitisch missgl\u00fcckte Regelung in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit Urteil vom 6. 4. 2011 (7 AZR 716\/09) korrigiert. 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