{"id":8025,"date":"2017-12-27T10:32:46","date_gmt":"2017-12-27T09:32:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8025"},"modified":"2017-12-27T10:32:46","modified_gmt":"2017-12-27T09:32:46","slug":"gesellschaftsrecht-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/12\/27\/gesellschaftsrecht-2018\/","title":{"rendered":"Gesellschaftsrecht 2018"},"content":{"rendered":"<p>Im modernen Interregnum einer nur gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Bundesregierung ist es naturgem\u00e4\u00df schwierig, zu prognostizieren, was kommt, wenn dereinst vom Verwalten\u00a0 zum Gestalten umgestellt wird. Die Parteiprogramme sind zum Gesellschaftsrecht sehr enthaltsam, weshalb insoweit keine Sondierung, mit wem auch immer, n\u00f6tig w\u00e4re. Am ehesten kann man sagen, was keinesfalls auf der Agenda stehen wird. Das ist zuv\u00f6rderst die <strong>Mitbestimmung<\/strong>, das Tabu-Thema Nr. 1. Nachdem der EuGH im Juli 2017 das deutsche System als europarechtskonform ansah, wird auch von dieser Seite kein Druck mehr kommen. Ferner ist im Mai 2017 durch ein anderes h\u00f6chstrichterliches Urteil der Anlass entfallen, das <strong>Vereinsrecht<\/strong> f\u00fcr b\u00fcrgerschaftliches Wirtschaften zu \u00f6ffnen. Der BGH hat entschieden, die Gemeinn\u00fctzigkeit sei das Kriterium, welches dem Idealverein eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erlaube. Um den Negativkatalog abzurunden, sei auf das <strong>Personengesellschaftsrecht<\/strong> hingewiesen. Der Deutsche Juristentag hat im vorigen Jahr inkonsistente Empfehlungen gegeben, die den Gesetzgeber nicht gerade zum T\u00e4tigwerden ermuntern. Allenfalls der Weg, die rechtsf\u00e4hige BGB-Au\u00dfengesellschaft in immer mehr Feldern einer Publizit\u00e4t zu unterwerfen (Grundbuch, GmbH-Gesellschafterliste), d\u00fcrfte weiter beschritten werden. Was also ist \u2013 neben allf\u00e4lligen rechtspolitischen \u00dcberraschungen \u2013 zu erwarten?<!--more--><\/p>\n<p>Was im Jahr 2018 auf jeden Fall auf den Weg gebracht werden muss, ist die <strong>Umsetzung der Aktion\u00e4rsrechte-Richtlinie II<\/strong>. Zwar l\u00e4uft die Frist bis Juni 2019, doch wird schon eine geraume Zeit vorher die Diskussion des Umsetzungsentwurfs beginnen. Ein Problem k\u00f6nnte sein, dass die technischen Ausf\u00fchrungsbestimmungen (sog. Level II) erst im September 2018 vorliegen. Was die besonders schwierigen \u201erelated party transactions\u201c betrifft, vernimmt man Signale aus Br\u00fcssel, wonach das deutsche Vertragskonzernrecht diesem Regime entkommen kann. Das Aktiengesetz d\u00fcrfte dennoch sp\u00fcrbare \u00c4nderungen erfahren. Mit \u201eknow your shareholder\u201c und der obligatorischen Information des Aktion\u00e4rs durch die Intermedi\u00e4re sind zum Teil neue Anforderungen in das nationale Aktienrecht aufzunehmen.<\/p>\n<p>Eine \u201ehausgemachte\u201c \u00c4nderung des <strong>AktG<\/strong> w\u00e4re, wenn man sich entschl\u00f6sse, das <strong>Beschlussm\u00e4ngelrecht<\/strong> zu renovieren. Dazu wird im September 2018 in Leipzig die wirtschaftsrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages konferieren. Punktuelle Ma\u00dfnahmen scheinen auch hier wahrscheinlicher als der gro\u00dfe Wurf. So sollte man das Freigabeverfahren (\u00a7 246a AktG), das zunehmend den klassischen Anfechtungsprozess verdr\u00e4ngt, in den Blick zu nehmen: ausbauen im Hinblick auf weitere Beschlusslagen, aber auch mehr Sicherungen einziehen. Formale Nichtigkeitsgr\u00fcnde geh\u00f6ren zurechtger\u00fcckt, was mit der <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/11\/22\/bgh-zur-fehlerhaften-niederschrift-einer-2-aktionaere-hauptversammlung\/\">BGH-Entscheidung vom 10.10.2017<\/a> anschaulich gezeigt werden kann.<\/p>\n<p>Bleibt noch das <strong>GmbH-Recht<\/strong>. Hier ist die Gesellschafterliste ein neuzeitlicher Dauerbrenner, dem eine kleine Korrektur galt (gelegentlich der Umsetzung der 4. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie im Juni 2017). Weitere formale Erleichterungen, etwa bei Transaktionen mit Gesch\u00e4ftsanteilen, werden gerne angemahnt \u2013 und regelm\u00e4\u00dfig wieder verworfen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahresende 2017 hat die EU-Kommission angek\u00fcndigt, einen <strong>Legislativakt zur Digitalisierung im Unternehmensrecht<\/strong> vorzulegen. Er k\u00f6nnte insbesondere die Online-Gr\u00fcndung beinhalten (was bei dem \u2013 zur\u00fcckgezogenen-\u00a0 SUP-Richtlinienvorschlag sehr umstritten war), vielleicht sogar Blockchain-Anwendungen. Das Ende des Jahres 2017 ist da, der Kommissionsvorschlag aber nicht. Dann eben bald im n\u00e4chsten Jahr, das schlie\u00dflich vor der T\u00fcre steht.<\/p>\n<p>Nach gegenw\u00e4rtigem Stand k\u00f6nnte das Jahr 2018 legislatorisch gesehen im Gesellschaftsrecht ruhig verlaufen. Und gewiss ist es nicht so, dass die Unternehmenspraxis nach neuen Normen geradezu lechzt. Schon die Verarbeitung des vorerst letzten Schubes dauert an, man denke an das Stichwort: CSR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im modernen Interregnum einer nur gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Bundesregierung ist es naturgem\u00e4\u00df schwierig, zu prognostizieren, was kommt, wenn dereinst vom Verwalten\u00a0 zum Gestalten umgestellt wird. 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