{"id":8039,"date":"2018-01-15T16:07:04","date_gmt":"2018-01-15T15:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8039"},"modified":"2018-01-15T16:07:04","modified_gmt":"2018-01-15T15:07:04","slug":"arbeitgeber-haften-nicht-fuer-impfschaeden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/01\/15\/arbeitgeber-haften-nicht-fuer-impfschaeden\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber haften nicht f\u00fcr Impfsch\u00e4den"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7208\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7208\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7208\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/09\/Greth_Alexander-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7208\" class=\"wp-caption-text\">Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im D\u00fcsseldorfer B\u00fcro der Kanzlei Simmons &amp; Simmons.<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern h\u00e4ufig zu Beginn der Winterzeit eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch den Betriebsarzt an. Dahinter mag der Wunsch stehen, einer Ansteckungsgefahr im Betrieb vorzubeugen.<\/p>\n<p>In einem k\u00fcrzlich durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin das Angebot angenommen und infolge der Grippeschutzimpfung einen Impfschaden erlitten. Mit ihrer Klage verlangte sie von ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber Schmerzensgeld und begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitgeber verpflichtet sei, ihr alle aus dem Impfschaden resultierenden materiellen Sch\u00e4den zu ersetzen. Sie argumentierte, dass sie vor der Impfung nicht ausreichend \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufgekl\u00e4rt worden sei und sich bei Kenntnis der Risiken nicht h\u00e4tte impfen lassen.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht musste sich erstmals mit der Frage besch\u00e4ftigten, ob Arbeitgeber f\u00fcr Impfsch\u00e4den haften, und hat dies verneint.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Impfschaden in der Regel kein Arbeitsunfall<\/strong><\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Schadensersatz kam in Betracht, da ein Impfschaden in der Regel kein Arbeitsunfall ist. Deshalb greift das Haftungsprivileg des Arbeitgebers nicht, wonach der Arbeitnehmer bei Arbeitsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen muss und ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grunds\u00e4tzlich nicht dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung, da sie der Erhaltung der Gesundheit diene und damit dem unversicherten pers\u00f6nlichen Lebensbereich zuzurechnen sei. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Impfung mit dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang steht. Mit der T\u00e4tigkeit, beispielsweise der einer Krankenschwester, sei dann eine besondere Gef\u00e4hrdung verbunden, die eine Grippeschutzimpfung \u00fcber die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich mache. Diese besonderen Umst\u00e4nde waren bei der im Controlling besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerin aber nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>Keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Aufkl\u00e4rung durch den Betriebsarzt<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht verneinte eine eigene Pflichtverletzung des Arbeitgebers, da mit ihm kein Behandlungsvertrag bestanden habe. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis selbst.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber musste sich auch nicht einen etwaigen Versto\u00df der Betriebs\u00e4rztin gegen die ihr obliegende Aufkl\u00e4rungspflicht zurechnen lassen, da die Betriebs\u00e4rztin bei der Durchf\u00fchrung der Grippeschutzimpfung keine dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten wahrnahm und deshalb nicht als dessen Erf\u00fcllungsgehilfin t\u00e4tig wurde.<\/p>\n<p>Eine Haftung des Arbeitgebers ist daher nur in extremen Ausnahmef\u00e4llen denkbar, wenn der Arbeitgeber Nebenpflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verletzt, indem er einen erkennbar unzureichend qualifizierten Arzt mit der Durchf\u00fchrung von Grippeschutzimpfungen beauftragt, oder gegen\u00fcber den Mitarbeitern den Eindruck erweckt, dass sie zur Teilnahme an der Impfung verpflichtet seien. Arbeitgeber sollten daher betonen, dass die Impfung freiwillig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern h\u00e4ufig zu Beginn der Winterzeit eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch den Betriebsarzt an. Dahinter mag der Wunsch stehen, einer Ansteckungsgefahr im Betrieb vorzubeugen. 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