{"id":8048,"date":"2018-01-19T13:47:07","date_gmt":"2018-01-19T12:47:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8048"},"modified":"2018-01-19T13:47:07","modified_gmt":"2018-01-19T12:47:07","slug":"wird-bezahlter-urlaub-verhindert-kann-er-unbegrenzt-uebertragen-und-angesammelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/01\/19\/wird-bezahlter-urlaub-verhindert-kann-er-unbegrenzt-uebertragen-und-angesammelt-werden\/","title":{"rendered":"Wird bezahlter Urlaub verhindert, kann er unbegrenzt \u00fcbertragen und angesammelt werden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8047\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8047\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8047\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/01\/Merkl_Franziska-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8047\" class=\"wp-caption-text\">RAin Franziska Merkl, R\u00f6dl &amp; Partner, Hof<\/p><\/div>\n<p>Nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 \u2013 Rs. C-214\/16) verfallen Anspr\u00fcche auf bezahlten Urlaub dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus Gr\u00fcnden, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, nicht nehmen konnte. Eine Begrenzung des \u00dcbertragungszeitraums sei nicht erforderlich.<!--more--><\/p>\n<p>Dem Urteil des EuGH lag ein Fall aus Gro\u00dfbritannien zugrunde, in welchem ein Mann 13 Jahre lang auf Provisionsbasis t\u00e4tig war. Die Zusammenarbeit war als selbstst\u00e4ndiges Dienstverh\u00e4ltnis bezeichnet, so dass dem Mann sein Urlaub, wenn er ihn nahm, nicht bezahlt wurde. Als der Mann in den Ruhestand ging, forderte er von seinem Arbeitgeber f\u00fcr die vergangenen 13 Jahre eine Bezahlung sowohl f\u00fcr den genommenen, aber nicht bezahlten, als auch f\u00fcr den nicht genommenen Urlaub.<\/p>\n<p><strong>Britisches Arbeitsgericht ruft EuGH an<\/strong><\/p>\n<p>Das britische Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Mann Arbeitnehmer war und deshalb Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gehabt habe. Fraglich blieb aber, ob der Mann seinen Urlaub h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen, um feststellen zu lassen, ob er Anspruch auf Bezahlung hatte und ob seine Urlaubsanspr\u00fcche verfallen waren. Zur Kl\u00e4rung dieser Fragen rief das britische Arbeitsgericht den EuGH an.<\/p>\n<p>Die Luxemburger Richter urteilten in Bezug auf die erste Frage, dass es einen Versto\u00df gegen das EU-Recht darstelle, wenn ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub erst nehmen muss, um hierdurch festzustellen, ob er f\u00fcr diesen Urlaub auch Anspruch auf eine Bezahlung hat. Ansonsten w\u00fcrde der Sinn und Zweck des Jahresurlaubs verloren gehen. Dieser liegt in einer Erholung, die aber dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht wei\u00df, ob er seinen Urlaub verg\u00fctet bekommt. Dieser Begr\u00fcndung des EuGH ist zuzustimmen, insbesondere da nach Art. 7 der Arbeitszeitenrichtlinie \u00a0jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen zusteht.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberraschende Antwort erhalten<\/strong><\/p>\n<p>Die Antwort des EuGH auf die zweite Frage war hingegen \u00fcberraschend, zumal er darin seine Rechtsprechung hinsichtlich der Begrenzung des \u00dcbertragungszeitraums bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4rte. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Anspr\u00fcche des Mannes nicht verfallen waren. Dies begr\u00fcndete er damit, dass der Arbeitgeber von der Situation profitierte, da der Arbeitnehmer, anders als im Falle einer Krankheit, nicht abwesend war.<\/p>\n<p><strong>Urteil k\u00f6nnte weitreichende Folgen haben<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH k\u00f6nnte weitreichende Folgen f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber die Problematik der Scheinselbstst\u00e4ndigkeit hinaus haben, beispielsweise im Rahmen von Arbeitgeberk\u00fcndigungen. Gew\u00e4hrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer K\u00fcndigung keinen Urlaub, weil er davon ausgeht, \u00a0dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet ist, d\u00fcrften nach der Urteilsbegr\u00fcndung des EuGH die Urlaubanspr\u00fcche des Arbeitnehmers ebenfalls nicht verfallen, da der Arbeitnehmer auch in diesem Fall seinen Urlaub aus Gr\u00fcnden, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, nicht nehmen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 \u2013 Rs. C-214\/16) verfallen Anspr\u00fcche auf bezahlten Urlaub dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus Gr\u00fcnden, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, nicht nehmen konnte. 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