{"id":8066,"date":"2018-01-27T09:30:20","date_gmt":"2018-01-27T08:30:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8066"},"modified":"2018-01-26T14:44:00","modified_gmt":"2018-01-26T13:44:00","slug":"finale-in-erfurt-abpfiff-fuer-heinz-mueller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/01\/27\/finale-in-erfurt-abpfiff-fuer-heinz-mueller\/","title":{"rendered":"Finale in Erfurt \u2013 Abpfiff f\u00fcr Heinz M\u00fcller"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7384\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7384\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7384\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra.jpg 192w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7384\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p><em>\u201eEin Spiel dauert 90 Minuten\u201c<\/em> \u2013 in diesem Fall waren es dreimal 90 Minuten bis das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312\/16) sein mit Spannung erwartetes Revisions-Urteil zur Befristung von Lizenzspielervertr\u00e4gen im Profifu\u00dfball verk\u00fcndete. Bundesligavereine und Verb\u00e4nde d\u00fcrfen endg\u00fcltig aufatmen. Das BAG hat die Verh\u00e4ltnisse wieder zu Recht ger\u00fcckt und ebenso wie bereits die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636525743692335441&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fd6%2fa%2fd6a7e386d2f201c52784db3ded3c3099.xml&amp;ref=hitlist_hl\">4 Sa 202\/15<\/a>) im Sinne des beklagten Vereins entschieden. Lizenzspielervertr\u00e4ge mit Profifu\u00dfballern d\u00fcrfen auch l\u00e4nger als zwei Jahre befristet werden. Zu einer Revolution wie seinerzeit nach dem Bosman-Urteil (EuGH, Urteil vom 15.12.1995 \u2013 Rs. <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636525744365954824&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f04%2f0%2f0409270f8f5984afdb84707538eac1ab.xml&amp;ref=hitlist_hl\">C-415\/93<\/a>) wird es deswegen ebenso wenig kommen wie zu gef\u00fcrchteten (weiteren) Wettbewerbsnachteilen der deutschen Fu\u00dfball-Bundesliga im internationalen Vergleich.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Was war geschehen? Im Fr\u00fchjahr 2015 hatte das in Branchenkreisen hart kritisierte Urteil einer Mainzer Arbeitsrichterin (Urteil vom 19.03.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636525744684338748&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fd6%2fa%2fd6a7e386d2f201c52784db3ded3c3099.xml&amp;ref=hitlist_hl\">3 Ca 1197\/14<\/a>) die ganze Profi-Branche in Alarmbereitschaft versetzt. Die Befristung von Lizenzspielvertr\u00e4gen in der Fu\u00dfball-Bundesliga f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum als zwei Jahre sei \u2013 so das ArbG Mainz \u2013 unzul\u00e4ssig. Nach Bekanntwerden des Urteils zeichneten einschl\u00e4gige Medien publicity-wirksame Schreckensszenarien. In der \u00d6ffentlichkeit war fortan schon die Rede von einer drohenden \u201eVergreisung der Fu\u00dfball-Bundesliga\u201c und von \u201eRentenvertr\u00e4gen\u201c f\u00fcr Profifu\u00dfballer. Dazu w\u00e4re es trotz aller Unkenrufe nicht gekommen \u2013 das Abkaufen des Befristungsschutzes h\u00e4tte die Vereine m\u00f6glicherweise viel Geld gekostet, an der Befristungspraxis h\u00e4tte es vermutlich nichts ge\u00e4ndert. R\u00fcckstellungen f\u00fcr unsichere Verbindlichkeiten werden die Vereine nun nicht mehr bilden m\u00fcssen. Die Entscheidung des ArbG Mainz wurde in letzter Instanz vom BAG kassiert, nachdem bereits zuvor das LAG auf die Berufung des Vereins die Entfristungsklage abgewiesen hatte.<\/p>\n<p>Der \u201eFall Heinz M\u00fcller\u201c ist weithin bekannt: Der ehemalige Bundesligatorh\u00fcter Heinz M\u00fcller war Lizenzspieler beim Fu\u00dfballerstligisten 1. FSV Mainz 05. Zum Ende der Spielzeit 2013\/2014 lief sein befristeter Vertrag nach f\u00fcnf Jahren aus. Damals war er 35 Jahre, je nach Sichtweise jung oder alt. Der Spieler wollte verl\u00e4ngern, der Verein nicht. Nachdem sich die Parteien im Streit um offene Pr\u00e4mienzahlungen und die Vertragsverl\u00e4ngerung au\u00dfergerichtlich nicht einigen konnten, klagte Herr M\u00fcller. Erstinstanzlich erzielte er einen Teil-Erfolg. Das Arbeitsgericht gab seiner Entfristungsklage statt und wies den Zahlungsantrag ab. Es fehle an einem Sachgrund f\u00fcr eine Vertragsbefristung von mehr als zwei Jahren. Die Berufungsinstanz sah dies anders und lie\u00df die Revision zum BAG zu. Damit war der Weg bereitet, die \u201eCausa M\u00fcller\u201c in letzter Instanz durch das h\u00f6chste deutsche Arbeitsgericht entscheiden zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Finale in Erfurt entschied der beklagte Verein f\u00fcr sich. Das BAG best\u00e4tigte damit das klageabweisende Urteil der Berufungsinstanz. Die branchen\u00fcbliche Befristung von Lizenzspielervertr\u00e4gen im Profifu\u00dfball bleibt zul\u00e4ssig. Vereine und Verb\u00e4nde d\u00fcrften die bisher lediglich als Pressemitteilung ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des 7. Senats mit gro\u00dfem Interesse und Wohlwollen aufgenommen haben, geht sie doch \u00fcber eine Einzelfallentscheidung hinaus. Der Senat begr\u00fcndet die Zul\u00e4ssigkeit l\u00e4ngerer Vertragsbefristungen mit Lizenzspielern der Fu\u00dfball-Bundesliga mit dem Sachgrund der \u201eEigenart der Arbeitsleistung\u201c (\u00a7\u00a014 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Zum Grundsatzurteil wird die Entscheidung durch das kleine W\u00f6rtchen \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c \u2013 die Befristung von Lizenzspielervertr\u00e4gen sei \u201e<em>regelm\u00e4\u00dfig<\/em> wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers (\u2026)\u201c gerechtfertigt. Spitzenfu\u00dfballsport sei kommerzialisiert und \u00f6ffentlichkeitsgepr\u00e4gt. In diesem Umfeld werden von Lizenzspielern sportliche H\u00f6chstleistungen erwartet und geschuldet. Diese k\u00f6nnten nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit erbracht werden. Dies sei eine Besonderheit des Spitzensports, weshalb Befristungen von mehr als zwei Jahren <em>regelm\u00e4\u00dfig<\/em> zul\u00e4ssig seien. Damit greift das BAG eines der wichtigsten Argumente auf, dass auch Branchenvertreter f\u00fcr die Wirksamkeit von Befristungen im Profifu\u00dfball immer wieder ins Feld f\u00fchren. Gespannt sein darf man auf die vollst\u00e4ndige Urteilsbegr\u00fcndung. Sollte sich der Senat darin auf die weitere Argumentationslinie der Vereine einlassen, Profi-Fu\u00dfballer seien wegen der Besonderheiten im Spitzensport mit \u201enormalen\u201c Arbeitnehmern nicht vergleichbar, so stellte sich die in Branchenkreisen viel diskutierte Frage nach der Daseinsberechtigung des \u201enormalen\u201c Arbeitsrechts im Bereich des Spitzensports neu. Dies \u00fcber den (Herren-) Profifu\u00dfball hinaus auch in allen anderen Spitzensportbereichen, in denen die sportlichen Protagonisten ein Millionenpublikum (jedenfalls auf Zeit) in ihren Bann ziehen und daf\u00fcr millionenschwere Gagen erhalten. Wer diese B\u00fcchse der Pandora \u00f6ffnet, wird sich zwangsl\u00e4ufig auch mit den Besonderheiten im Trainer- und Managementbereich auseinandersetzen m\u00fcssen \u2013 auch hier stellt sich dann zwangsl\u00e4ufig die Frage: sind Spitzen-Trainer und Spitzen-Manager \u201enoch\u201c Arbeitnehmer und wo f\u00e4ngt diese \u201eSpitze\u201c an? Und was ist mit anderen Berufsgruppen und Branchen, genannt sei nur die Theater-, Fernseh- und Medienbranche? Auch hier rumort es, wie j\u00fcngst mehrere Befristungsstreitigkeiten etwa von Serien-Schauspielern (BAG, Urteil vom 30.8.2017 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.der-betrieb-arbeitsrecht.de\/meldungen\/eigenart-der-arbeitsleistung-kann-befristung-rechtfertigen\/\">7 AZR 440\/16<\/a>) zeigten, die ebenfalls den Weg bis zum BAG fanden.<\/p>\n<p>Das BAG wird diese Fragen in seiner ohnedies einer Gratwanderung gleichkommenden Begr\u00fcndung der \u201eHeinz gegen Mainz\u201c-Entscheidung nicht beantworten. Unter dem Strich steht f\u00fcr die Branche Profifu\u00dfball dennoch ein wichtiger Sieg \u2013 sie kann an ihrer kurzzeitig ins Wanken geratenen Befristungspraxis unver\u00e4ndert festhalten. Das BAG hat den Freibrief dazu erteilt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieses Erfurter Ergebnis sicher gut vertretbar, genauso gut wie die stark kritisierte Entscheidung der Arbeitsrichterin aus Mainz. Als positiv bleibt festzuhalten: das Urteil schafft Rechtssicherheit f\u00fcr eine ganze Branche. Und: die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wird sich nicht vorwerfen lassen m\u00fcssen, sie sei im hart umk\u00e4mpften, kommerzialisierten Profigesch\u00e4ft schuld an weiteren Wettbewerbsnachteilen deutscher Vereine gegen\u00fcber anderen Ligen im Ausland.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eEin Spiel dauert 90 Minuten\u201c \u2013 in diesem Fall waren es dreimal 90 Minuten bis das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312\/16) sein mit Spannung erwartetes Revisions-Urteil zur Befristung von Lizenzspielervertr\u00e4gen im Profifu\u00dfball verk\u00fcndete. 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