{"id":8084,"date":"2018-02-22T15:36:02","date_gmt":"2018-02-22T14:36:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8084"},"modified":"2018-02-22T15:36:02","modified_gmt":"2018-02-22T14:36:02","slug":"weisungsfreiheit-ist-das-einzige-was-zaehlt-abgrenzung-zwischen-arbeitnehmer-und-freiem-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/02\/22\/weisungsfreiheit-ist-das-einzige-was-zaehlt-abgrenzung-zwischen-arbeitnehmer-und-freiem-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"Weisungsfreiheit ist das einzige was z\u00e4hlt \u2013 Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7708\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7708\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7708\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/11\/Kamann_Jannis-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7708\" class=\"wp-caption-text\">RA \/Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Wer ist Arbeitnehmer und wer nicht. Wer sich nicht tagt\u00e4glich mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen besch\u00e4ftigt, der d\u00fcrfte \u00fcberrascht sein, dass diese Frage noch immer nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist. Doch obwohl selbst der Gesetzgeber sich durch Einf\u00fchrung des eher schlecht als recht gelungenen \u00a7 611a BGB an einer Definition des Arbeitsverh\u00e4ltnisses versucht hat, bedarf es auch weiterhin gerichtlicher Kl\u00e4rung \u00fcber die Frage, ob der in einem Unternehmen Besch\u00e4ftigte freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer ist.<!--more--><\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet ist. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine T\u00e4tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitnehmern zu selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen differenziert das Bundesarbeitsgericht insbesondere zwischen dem Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Danach unterscheidet sich das Arbeitsverh\u00e4ltnis vom Rechtsverh\u00e4ltnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit, mit welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils zum Dienstberechtigten steht. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung gegen\u00fcber einem Dritten im Rahmen einer von diesem bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.<\/p>\n<p>Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation ist dabei insbesondere von dem Umstand gekennzeichnet, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Aus\u00fcbung der \u00fcbernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 13. M\u00e4rz 2008 &#8211; 2 AZR 1037\/06). Bei der Frage nach der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit des Mitarbeiters muss vor allem auf die Eigenart der jeweiligen T\u00e4tigkeit abgestellt werden. Denn abstrakte f\u00fcr alle Arbeitsverh\u00e4ltnisse anwendbare Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Dabei ist die Rechtsnatur des dem freien Mitarbeitsverh\u00e4ltnis zugrunde liegenden Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht ma\u00dfgeblich. Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein freies Mitarbeitsverh\u00e4ltnis oder ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt, ist letztlich das \u201egelebte\u201c Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Es kommt auf den objektiven Gesch\u00e4ftsinhalt an, der aufgrund der ausdr\u00fccklich getroffenen Absprachen und in der praktischen Durchf\u00fchrung des Vertrages zu ermitteln ist. Weichen tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung und vertragliche Absprachen voneinander ab, ist auf das gelebte Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis abzustellen. Die Abgrenzungskriterien, anhand derer der Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit zu messen ist, sind vielf\u00e4ltig. Doch die Abgrenzung f\u00e4llt nicht immer leicht, zumal auch Sozialgerichte und Arbeitsgerichte vielfach unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be ansetzen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>In diese Gemengelage st\u00f6\u00dft die Entscheidung des BAG vom 21.11.2017 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636549105046199684&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f59%2f0%2f5903438d1fb976cf35960cd51910fdab.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 117\/17<\/a>). Das Gericht hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet worden war und dieses aufgrund Befristung am 31.07.2016 geendet hat. Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgewiesen. Die Beklagte ist Tr\u00e4gerin einer Musikschule. Der Kl\u00e4ger erteilte auf der Grundlage mehrerer, befristeter freier Mitarbeitsvertr\u00e4ge Unterricht bei der Beklagten. Der Unterricht fand in den R\u00e4umlichkeiten der Musikschule statt, dem Kl\u00e4ger wurde ein Unterrichtsraum an drei mit ihm vereinbarten Wochentagen zwischen 09:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verf\u00fcgung gestellt. Die tats\u00e4chlichen Unterrichtszeiten sprach der Kl\u00e4ger mit den Sch\u00fclern ab.\u00a0 Die Beklagte f\u00fchrte hinsichtlich der Art und Weise der Unterrichtserteilung durch den Kl\u00e4ger keine Kontrollen durch. Neben der unterrichtenden T\u00e4tigkeit nahm der Kl\u00e4ger vereinzelt an Konferenzen, Veranstaltungen und Sch\u00fclervorspielen teil. Hierf\u00fcr zahlte die Beklagte ihm eine gesonderte Verg\u00fctung. Das BAG hielt die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet und wies die Revision folgerichtig ab.<\/p>\n<p>Das BAG ging davon aus, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis der Parteien weder nach dem Inhalt der befristeten Honorarvertr\u00e4ge noch durch deren tats\u00e4chliche Vertragsdurchf\u00fchrung als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren sei. Sowohl aus den Vertr\u00e4gen und Schulordnung, als auch aus der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses folge, dass der Kl\u00e4ger in dem f\u00fcr ein freies Dienstverh\u00e4ltnis erforderlichen Ma\u00dfe frei von Weisungen gewesen sei. Zwar k\u00f6nne in der Anordnung, eine T\u00e4tigkeit nur in bestimmten R\u00e4umlichkeiten zu verrichten, und einer nur zeitlich beschr\u00e4nkten Zurverf\u00fcgungstellung dieser R\u00e4umlichkeiten eine zeitliche Weisungsgebundenheit liegen. Das sei aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspanne so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibt. F\u00fcr die Statusbeurteilung sei auch nicht bedeutsam, dass der Unterricht in R\u00e4umlichkeiten der Beklagten stattfand. Diese Bindung besage nichts \u00fcber eine pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG best\u00e4tigt grunds\u00e4tzlich die bislang ausgewogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur angesprochenen Abgrenzungsproblematik. Erfreulich ist dabei, dass das BAG anerkennt, dass es nicht zwangsl\u00e4ufig darauf ankommt, wo die geschuldete T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird und dass gewisse zeitliche Rahmenbedingungen (hier: 9:00 bis 22:00) zu beachten waren. Denn zwar sind Ort und Zeit der T\u00e4tigkeit durchaus beachtenswerte Kriterien, sie d\u00fcrfen aber auch nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden. <em>Th\u00fcsing<\/em> hat in einem sehr lesenswerten Aufsatz (NZA 2015, 1478) das sch\u00f6n auf den Punkt gebracht, wenn er schreibt: <em>\u201eEin Sonnenaufgang kann nicht zur Mittagszeit fotografiert werden, und eine Wand nur da gestrichen werden, so sie steht.\u201c<\/em> Entscheidend ist und bleibt, wer dem Fotografen, Maler oder im vorliegenden Fall dem Musiklehrer gegen\u00fcber weisungsberechtigt ist. So sieht es auch richtigerweise das BAG und fasst dies in der einfachen Formel zusammen: Der Kl\u00e4ger sei (hinsichtlich der zeitlichen Lage) nicht frei, aber weisungsfrei. Bemerkenswert ist allerdings die vom BAG vorgenommene Einschr\u00e4nkung. Die Anordnung, die vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit nur in bestimmten R\u00e4umlichkeiten zu verrichten, k\u00f6nne bei deren nur zeitlich beschr\u00e4nkten Zurverf\u00fcgungstellung eine Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht begr\u00fcnden, soweit die Zeitspanne nicht so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibt. Dieser Einschub d\u00fcrfte aber nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig sein. Denn was ein \u201eerheblicher Spielraum\u201c ist, das l\u00e4sst das BAG offen und damit viel Raum f\u00fcr Spekulationen. Arbeitgeber sollten aber beachten, zuk\u00fcnftig sowohl vertraglich als auch tats\u00e4chlich die zeitlichen Freiheit des Mitarbeiters nicht durch \u00f6rtliche Vorgaben zu stark zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ist Arbeitnehmer und wer nicht. 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