{"id":8089,"date":"2018-02-27T10:28:03","date_gmt":"2018-02-27T09:28:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8089"},"modified":"2018-02-27T10:28:03","modified_gmt":"2018-02-27T09:28:03","slug":"hinterbliebenenversorgung-ausschluss-deutlich-juengerer-ehegatten-ist-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/02\/27\/hinterbliebenenversorgung-ausschluss-deutlich-juengerer-ehegatten-ist-zulaessig\/","title":{"rendered":"Hinterbliebenenversorgung: Ausschluss deutlich j\u00fcngerer Ehegatten ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7208\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7208\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7208\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/09\/Greth_Alexander-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7208\" class=\"wp-caption-text\">Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im D\u00fcsseldorfer B\u00fcro der Kanzlei Simmons &amp; Simmons.<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern als Teil der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung gew\u00e4hren, haben ein Interesse daran, das finanzielle Risiko zu begrenzen, das sich daraus ergibt, dass Arbeitnehmer erheblich j\u00fcngere Ehepartner haben. Eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit ist die Vereinbarung von Altersabstandsklauseln.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.02.2018 \u00fcber die Regelung in einer Versorgungsordnung entschieden, die vorsah, dass ein Anspruch auf Leistungen an Ehegatten nur besteht, wenn diese nicht mehr als 15 Jahre j\u00fcnger als der Versorgungsberechtigte sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Regelung wirksam und stellt keine Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters dar.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Unmittelbare Benachteiligung ist bejaht worden<\/strong><\/p>\n<p>Altersabstandsklauseln kn\u00fcpfen nicht unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter des verstorbenen Besch\u00e4ftigten an, sondern stellen auf den Altersabstand zum Hinterbliebenen, der auch durch dessen Alter bestimmt wird, ab. Deshalb ist umstritten, ob sie zu einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Benachteiligung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers f\u00fchren. Erstere ist schwerer zu rechtfertigen. Nachdem Arbeits- und Landesarbeitsgerichte diese Frage teilweise offenlie\u00dfen, hat sich das Bundesarbeitsgericht nun festgelegt und eine unmittelbare Benachteiligung bejaht.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels ebenfalls angemessen und erforderlich sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erf\u00fcllt eine Altersabstandsklausel, die mehr als 15 Jahre j\u00fcngere Ehegatten ausschlie\u00dft, diese Voraussetzungen.<\/p>\n<p><strong>Begrenzung des finanziellen Risikos als legitimes Ziel <\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber wollte mit der Abstandsklausel das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Das ist ein legitimes Ziel. Diese Feststellung ist nicht selbstverst\u00e4ndlich, da legitime Ziele nur solche sind, die auch den Interessen der Besch\u00e4ftigten Rechnung tragen und nicht ausschlie\u00dflich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie beispielsweise der Wunsch, Kosten zu reduzieren oder die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu verbessern. Auf den ersten Blick scheint letzteres auch auf die Begrenzung des finanziellen Risikos der Hinterbliebenenversorgung zuzutreffen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Recht anders beurteilt. Vermutlich hat es ber\u00fccksichtigt, dass der Arbeitgeber begrenzte Mittel f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung zur Verf\u00fcgung stellt und der Ausschluss von deutlich j\u00fcngeren Ehegatten mithin anderen Versorgungsempf\u00e4ngern zu Gute kommt.<\/p>\n<p><strong>Ausschluss ist erforderlich und angemessen<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich h\u00e4lt das Bundesarbeitsgericht die Abstandsklausel f\u00fcr erforderlich und angemessen. Diese Frage hatte die Vorinstanz anders beurteilt und in dem vollst\u00e4ndigen Leistungsausschluss eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beeintr\u00e4chtigung des Interesses des Versorgungsempf\u00e4ngers an der Versorgung seines Ehepartners gesehen, da eine auf das Alter des Hinterbliebenen bezogene gestaffelte oder quotierte Leistungsgew\u00e4hrung ausreichend gewesen w\u00e4re. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies anderes und verneint eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beeintr\u00e4chtigung legitimer Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Bei einem Altersabstand von mehr als 15\u00a0Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem w\u00fcrden wegen des Altersabstandes von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den \u00fcblichen Abstand \u00fcbersteige.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern als Teil der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung gew\u00e4hren, haben ein Interesse daran, das finanzielle Risiko zu begrenzen, das sich daraus ergibt, dass Arbeitnehmer erheblich j\u00fcngere Ehepartner haben. Eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit ist die Vereinbarung von Altersabstandsklauseln. 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