{"id":8094,"date":"2018-03-01T12:12:21","date_gmt":"2018-03-01T11:12:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8094"},"modified":"2018-03-01T12:21:44","modified_gmt":"2018-03-01T11:21:44","slug":"neue-dis-schiedsgerichtsordnung-ab-01-03-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/03\/01\/neue-dis-schiedsgerichtsordnung-ab-01-03-2018\/","title":{"rendered":"Neue DIS-Schiedsgerichtsordnung ab 01.03.2018"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8095\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8095\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8095\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/03\/Deiss_Graf2c-168x116.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-8095\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Johannes Dei\u00df, Partner \/ RAin Johanna Graf, NEUWERK Rechtsanw\u00e4lte, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Um den Bed\u00fcrfnissen der Unternehmen gerecht zu werden, hat die Deutsche Institution f\u00fcr Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ihre Schiedsgerichtsordnung nach 20 Jahren umfassend modernisiert. Am 01.03.2018 ist die neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung in Kraft getreten (abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.disarb.org\/\">www.disarb.org<\/a>). Die neuen Regeln sollen insbesondere die Verfahrenseffizienz steigern, die Verfahrenskosten reduzieren und der zunehmenden Komplexit\u00e4t der Streitigkeiten Rechnung tragen. Mit dem DIS-Rat f\u00fcr Schiedsgerichtsbarkeit wird ein neues Gremium eingef\u00fchrt.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Obligatorische Verfahrenskonferenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Bestreben einer effizienten Verfahrensf\u00fchrung ist nunmehr ausdr\u00fccklich im neu eingef\u00fchrten Art. 27 festgeschrieben. Nach Art.\u00a027.1 sollen Schiedsgericht wie Parteien das Schiedsverfahren unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient f\u00fchren. Au\u00dferdem verpflichtet die neue Regelung das Schiedsgericht dazu, alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien sowie Verfahrensbevollm\u00e4chtigten abzuhalten (Art. 27.2 und Art. 27.3). Damit wird die in der Schiedspraxis ohnehin schon verbreitete und bew\u00e4hrte \u00dcbung, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig mit allen Beteiligten den Verfahrensablauf festzulegen, explizit in das Regelwerk aufgenommen. Art. 27.4 der neuen Regeln sieht f\u00fcr diese obligatorische Verfahrenskonferenz eine Art verpflichtende Tagesordnung vor. Es soll vor allem die effiziente Gestaltung des Verfahrens er\u00f6rtert und auch stets besprochen werden, ob ein sog. \u201eFast-Track\u201c-Schiedsverfahren in Betracht kommt.<\/p>\n<p><strong>St\u00e4rkung des Einzelschiedsrichters<\/strong><\/p>\n<p>Die bisherigen DIS-Regeln sahen vor, dass \u2013 wenn die Parteien nichts anderes vereinbart hatten \u2013 das Schiedsgericht grunds\u00e4tzlich aus drei Schiedsrichtern besteht. K\u00fcnftig kann in diesen F\u00e4llen jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll (Art. 10.2). Dies kann zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung beitragen, da insbesondere dann, wenn eine Verst\u00e4ndigung der beiden parteibenannten Schiedsrichter auf einen gemeinsamen Vorsitzenden nicht zu erzielen war, die Konstituierung des Schiedsgerichtes erhebliche Zeit in Anspruch nehmen konnte. Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass ein Einzelschiedsrichter weniger Kosten als ein Dreierschiedsgericht verursacht und die Kosten eines Einzelschiedsrichters teils sogar unterhalb der Kosten eines landgerichtlichen Verfahrens liegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Schnellere Bildung von Dreierschiedsgerichten<\/strong><\/p>\n<p>Jedoch auch f\u00fcr den Fall, dass von den Parteien das T\u00e4tigwerden eines Dreierschiedsgerichts erw\u00fcnscht ist, soll die Konstituierung desselben k\u00fcnftig schneller erfolgen. So muss die Schiedsbeklagte nunmehr innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage einen Schiedsrichter benennen (Art. 7.1). Auch die Frist f\u00fcr die Benennung des Vorsitzenden durch die beiden beisitzenden Schiedsrichter wird von 30 auf ebenfalls 21 Tage verk\u00fcrzt (Art. 12.2). Benennen die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden innerhalb dieser Frist nicht, so w\u00e4hlt der DIS-Ernennungsausschuss den Vorsitzenden (Art. 12.3).<\/p>\n<p><strong>Kurze Klageerwiderungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>Unter den bisherigen Regelungen konnte eine Fristsetzung f\u00fcr die Klageerwiderung erst nach Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgen, da diese in das Ermessen des Schiedsgerichts gestellt war. K\u00fcnftig ist die Klageerwiderung innerhalb von 45 Tagen zu erstellen und zwar ab \u00dcbermittlung der Schiedsklage an die Schiedsbeklagte (Art. 7.2; auf Antrag der Schiedsbeklagten um bis zu 30 Tage verl\u00e4ngerbar). Auch diese Neuregelung d\u00fcrfte somit erheblich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.<\/p>\n<p><strong>Ber\u00fccksichtigung (in)effizienter Verfahrensf\u00fchrung auf Kostenebene<\/strong><\/p>\n<p>Um dem Bestreben nach k\u00fcrzerer Verfahrensdauer Nachdruck zu verleihen, setzen die neuen Regeln zahlreiche Anreize auf Kostenebene. Hinsichtlich der Parteien kann das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung \u00fcber die Kostenverteilung ber\u00fccksichtigen, wie effizient die jeweilige Partei das Verfahren gef\u00fchrt hat (Art. 33.3). Auch bei der Festsetzung der Honorare der Schiedsrichter im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Schiedsverfahrens soll ber\u00fccksichtigt werden, mit welcher Sorgfalt und Effizienz das Schiedsgericht in Anbetracht der Komplexit\u00e4t und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit gearbeitet hat (Art. 34.4). Sofern es zu einem Schiedsspruch kommt und das Schiedsgericht den Abschluss des Verfahrens dadurch verz\u00f6gert, dass es den neuen Schiedsspruch nicht innerhalb der neuen Regelfrist von drei Monaten nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbermittelt, kann der neu eingef\u00fchrte DIS-Rat das Schiedsrichterhonorar eines oder mehrerer Schiedsrichter ebenfalls auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs ben\u00f6tigt hat, nach seinem Ermessen herabsetzen (Art. 37).<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung des neuen DIS-Rats <\/strong><\/p>\n<p>Mit dem DIS-Rat f\u00fcr Schiedsgerichtsbarkeit (\u201eDIS-Rat\u201c) ist im Zuge der Modernisierung der Schiedsgerichtsordnung ein neues Gremium eingef\u00fchrt worden, welches das Schiedsgericht entlasten und die Transparenz und Integrit\u00e4t des Verfahrens f\u00f6rdern soll. Der DIS-Rat wird k\u00fcnftig mehrere administrative Entscheidungen \u00fcbernehmen, die bislang entweder dem Schiedsgericht selbst oblagen oder gar nicht geregelt waren. Der DIS-Rat entscheidet dabei insbesondere \u00fcber die Ablehnung (Art. 15.4) und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 16.2). Auch Entscheidungen des Schiedsgerichts zum Streitwert kann der DIS-Rat auf Antrag einer Partei hin \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls ab\u00e4ndern (Art. 36.3). Au\u00dferdem hat es sich in der Praxis als unbefriedigend herausgestellt, dass das Schiedsgericht im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens selbst \u00fcber die Frage einer angemessenen Herabsetzung des eigenen Honorars zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung trifft jetzt ebenfalls der DIS-Rat (Art. 34.4). Schlie\u00dflich verwaltet das Schiedsgericht k\u00fcnftig auch die Kostensicherheiten im Sinne der Art. 34 ff. nicht mehr selbst; stattdessen \u00fcbernimmt die DIS die Einforderung sowie die Verwaltung der zu Beginn des Verfahrens von den Parteien zu leistenden Kostensicherheiten.<\/p>\n<p><strong>Neuer Regelungskatalog f\u00fcr komplexe Streitigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich tragen zahlreiche neue Regelungen der zunehmenden Komplexit\u00e4t von Gesch\u00e4fts- und Vertragsbeziehungen Rechnung. F\u00fcr Mehrvertragsverfahren (Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben), Mehrparteienverfahren (Anspr\u00fcche zwischen mehr als zwei Parteien) und die Einbeziehung zus\u00e4tzlicher Parteien wurden die neuen Art. 17-20 eingef\u00fchrt. Soll das Mehrvertragsverfahren (Art. 17) oder das Mehrparteienverfahren (Art. 18) zum Zuge kommen, so muss dies jedoch von den Parteien vereinbart werden. Ob die Behandlung derartiger Anspr\u00fcche in einem einzigen Verfahren in Betracht kommt, sollte mithin schon fr\u00fch ber\u00fccksichtigt und als entsprechende Regelung aufgenommen werden. Liegt keine Regelung vor, wird das Schiedsgericht den Willen der Parteien anhand der anwendbaren Auslegungskriterien ermitteln. Nach Art. 19 kann nunmehr \u2013 bis zur Bestellung eines Schiedsrichters \u2013 jede Partei eine Schiedsklage gegen eine zus\u00e4tzliche Partei einreichen und diese so in das Verfahren mit einbeziehen. Neu ist in diesem Zusammenhang schlie\u00dflich auch, dass mehrere gef\u00fchrte Schiedsverfahren nach Art. 8 der neuen Regelungen zu einem einzigen Verfahren verbunden werden k\u00f6nnen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Parteien s\u00e4mtlicher Schiedsverfahren der Verfahrensverbindung zustimmen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelungen sind aus Sicht der Verfahrenspraxis durchweg zu begr\u00fc\u00dfen, da sie durch die Reduktion der Dauer und der Kosten die Verfahrenseffizienz erheblich steigern. Ferner tragen sie \u2013 nicht zuletzt durch die Einf\u00fchrung des neuen DIS-Rats \u2013 zur Transparenz des Verfahrens bei. Dennoch ist auch weiterhin wichtig, bei der Frage \u201eSchiedsklausel oder staatliche Gerichtsbarkeit\u201c die Vor- und Nachteile der jeweiligen Verfahrensart in jedem Einzelfall gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind vor allem die Nicht\u00f6ffentlichkeit des Verfahrens und die M\u00f6glichkeit, bei Bedarf in englischer Sprache zu verhandeln. Jedoch bleibt zu bedenken, dass jedenfalls ein Dreierschiedsgericht in aller Regel deutlich h\u00f6here Gerichtskosten als ein staatliches Gerichtsverfahren verursacht. In jedem Fall d\u00fcrften die neuen Regelungen das Schiedsverfahren f\u00fcr Unternehmen interessanter machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um den Bed\u00fcrfnissen der Unternehmen gerecht zu werden, hat die Deutsche Institution f\u00fcr Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ihre Schiedsgerichtsordnung nach 20 Jahren umfassend modernisiert. Am 01.03.2018 ist die neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung in Kraft getreten (abrufbar unter www.disarb.org). 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