{"id":8103,"date":"2018-03-05T09:48:28","date_gmt":"2018-03-05T08:48:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8103"},"modified":"2018-03-13T16:32:40","modified_gmt":"2018-03-13T15:32:40","slug":"vorhaben-im-gesellschaftsrecht-2018-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/03\/05\/vorhaben-im-gesellschaftsrecht-2018-2021\/","title":{"rendered":"Vorhaben im Gesellschaftsrecht 2018-2021"},"content":{"rendered":"<p>Jetzt ist die 3. GroKo quasi amtlich. Was hat sie vor im Gesellschaftsrecht? Die Antwort lautet nach Durchsicht des <a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/downloads\/20936422\/4\/koalitionsvertrag_final.pdf\">Koalitionsvertrags<\/a>: eher wenig.<\/p>\n<p>Im Aktienrecht sind es zwei Projekte. Das eine betrifft die Regelung fehlerhafter Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse, eine zweifellos bedeutende Materie. Sie soll von \u201eBr\u00fcchen und Wertungswiderspr\u00fcchen bereinigt werden\u201c (Koalitionsvertrag). Was das genau ist, bleibt zun\u00e4chst im Dunkeln. Das Beschlussm\u00e4ngelrecht steht von allen Seiten in der Kritik, die gegens\u00e4tzlicher kaum sein kann. Ob der Deutsche Juristentag im September 2018 wesentlich Erhellendes dazu beitragen wird? Jedenfalls wird der Gegenstand ein weiteres Mal breit diskutiert. Die seltsame Zweispurigkeit der geltenden Bestimmungen, die einerseits die Anfechtung recht gro\u00dfz\u00fcgig erm\u00f6glicht, andererseits sie im Folgenden per Freigabeverfahren ins Leere laufen l\u00e4sst, d\u00fcrfte einer dieser \u201eBr\u00fcche und Wertungswiderspr\u00fcche\u201c sein.<!--more--><\/p>\n<p>Das zweite Projekt im Aktienrecht findet sich nicht im Koalitionsvertrag. Es ist der Exekutive und Legislative gleicherma\u00dfen vorgegeben, n\u00e4mlich durch die EU-Richtlinie \u00fcber Aktion\u00e4rsrechte. Diese im vorigen Jahr wesentlich erg\u00e4nzte Richtlinie, die urspr\u00fcnglich aus dem Jahr 2007 stammt, ist bis zum Juni 2019 in deutsche Recht umzusetzen. Zeit genug, aber die Zeit fliegt dahin. Ein Entwurf des Umsetzungsgesetzes k\u00f6nnte im Sommer vorliegen. Er muss sich mit der Identifikation und Information des sog. Letztaktion\u00e4rs befassen, mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Vorstandsverg\u00fctung, mit der in das Konzernrecht eingreifenden Regelung der Gesch\u00e4fte mit Gro\u00dfaktion\u00e4ren und mit den Pflichten der Verm\u00f6gensverwalter und Stimmrechtsberater.<\/p>\n<p>F\u00fcr das GmbH-Recht ist nichts angek\u00fcndigt. Kommt es zu einer gr\u00f6\u00dferen Reform des Beschlussrechts (s.o), wird das zentral im Aktienrecht geschehen, aber auch im GmbHG seine Spuren hinterlassen. So sind Fragen der Kompetenz eines Versammlungsleiters bez\u00fcglich der verbindlichen Beschlussfeststellung in neuerer Diskussion offen; auch die \u00dcbertragbarkeit des Freigabeverfahrens steht im Streit.<\/p>\n<p>Das Personengesellschaftsrecht hingegen wird eigens im Koalitionsvertrag erw\u00e4hnt. Allerdings dilatorisch: Zun\u00e4chst soll eine Expertenkommission eingesetzt werden. Was genau der Gegenstand m\u00f6glicher Neuregelungen ist, bleibt ungesagt. Man darf vermuten, dass es im Wesentlichen um die BGB-Gesellschaft geht, deren Rechtsf\u00e4higkeit seit der Jahrtausendwende h\u00f6chstrichterlich anerkannt ist, wenn sie nach \u201eau\u00dfen\u201c auftritt, die aber mit erheblichen Folgeproblemen ringt. Eines davon ist, dass man nicht wei\u00df, wer zum Gesellschafterkreis geh\u00f6rt und wer die Gesellschaft mit welcher Befugnis vertritt. Ein Register gibt es nur in Spezialf\u00e4llen (GbR als GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilsinhaber, GbR als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks) \u2013 hier k\u00f6nnte man ausbauen. Die Experten k\u00f6nnten sich auch um den Graubereich zwischen der BGB-Gesellschaft und dem Verein k\u00fcmmern (Stichwort: \u00a7 54 BGB als L\u00fcge im Gesetz).<\/p>\n<p>Das Vereinsrecht schlie\u00dflich wird mit einer Formulierung bedacht, die wenig erkennen l\u00e4sst. Es werden \u201eim Interesse von b\u00fcrgerschaftlichen Initiativen Verbesserungen im Vereinsrecht angestrebt\u201c. Der BGH hat in seinen Kita-Beschl\u00fcssen gro\u00dfz\u00fcgig einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gebilligt, wenn er der ideellen Zwecksetzung irgendwie dient und es keine Aussch\u00fcttung an die Vereinsmitglieder gibt. Damit d\u00fcrfte auch der vielbeschworene \u201eB\u00fcrgerladen\u201c als eingetragener Verein zu organisieren sein \u2013 und keine Reform vonn\u00f6ten.<\/p>\n<p>Was sonst noch im Gesellschaftsrecht auf uns wartet, wird sich in diesem Fr\u00fchjahr zeigen, wenn das schon lange angek\u00fcndigte \u201eCompany Law Package\u201c der EU-Kommission vorgelegt wird, von dem u.a. Aussagen zur Sitzverlegung und zur Digitalisierung erwartet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jetzt ist die 3. GroKo quasi amtlich. Was hat sie vor im Gesellschaftsrecht? Die Antwort lautet nach Durchsicht des Koalitionsvertrags: eher wenig. Im Aktienrecht sind es zwei Projekte. Das eine betrifft die Regelung fehlerhafter Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse, eine zweifellos bedeutende Materie. 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