{"id":8109,"date":"2018-03-13T15:30:07","date_gmt":"2018-03-13T14:30:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8109"},"modified":"2018-03-13T15:30:07","modified_gmt":"2018-03-13T14:30:07","slug":"kettenbefristungen-unausgegorenes-im-koalitionsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/03\/13\/kettenbefristungen-unausgegorenes-im-koalitionsvertrag\/","title":{"rendered":"Kettenbefristungen: Unausgegorenes im Koalitionsvertrag"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>CDU\/CSU und SPD haben Kettenbefristungen den Kampf angesagt. Nach ihrem <a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/downloads\/20936422\/4\/koalitionsvertrag_final.pdf\">Koalitionsvertrag<\/a> soll die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses dann nicht zul\u00e4ssig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit einer Gesamtdauer von f\u00fcnf oder mehr Jahren bestanden hatten. Eine Ausnahmeregelung soll f\u00fcr den Sachgrund nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (K\u00fcnstler, Fu\u00dfballer) zu treffen sein. Auf die H\u00f6chstdauer von f\u00fcnf Jahren sollen auch vorherige Entleihungen des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers angerechnet werden. Ein erneutes befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit demselben Arbeitgeber soll erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren m\u00f6glich sein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgewogene BAG-Rechtsprechung zu den Grenzen der Befristung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verwirklichung dieses Vorhabens w\u00fcrde die geltende Rechtsprechung zur Kettenbefristung korrigieren. Das BAG hat in zwei Urteilen vom 26.10.2016 (7 AZR 135\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1230929\">RS1230929<\/a>) und vom 21.03.2017 (7 AZR 369\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1239152\">RS1239152<\/a>) basierend auf den Grunds\u00e4tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ein dreistufiges System zur Kontrolle von Kettenbefristungen entwickelt. Das System geht von der nach derzeitigem Recht m\u00f6glichen zweij\u00e4hrigen sachgrundlosen Befristung mit dreimaliger Verl\u00e4ngerung innerhalb der Zweijahresfrist nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG aus. Eine Sachgrundbefristung, die nicht mindestens das Vierfache eines dieser Werte oder das Dreifache beider Werte \u00fcberschreitet, ist danach regelm\u00e4\u00dfig unbedenklich (1. Stufe). \u00dcbersteigen Sachgrundbefristungen alternativ oder kumulativ diese Werte, h\u00e4ngt es von weiteren, zun\u00e4chst vom Kl\u00e4ger vorzutragenden Umst\u00e4nden ab, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist (2. Stufe). Erst wenn einer der Werte um mehr als das F\u00fcnffache \u00fcberschritten wird oder beide Werte mehr als jeweils das Vierfache betragen, ist ein Rechtsmissbrauch indiziert, kann aber auch dann noch durch den Vortrag besonderer Umst\u00e4nde entkr\u00e4ftet werden (3. Stufe).<\/p>\n<p><strong>Verbessert der Koalitionsvertrag die Missbrauchsampel?<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber dieses ausgewogene differenzierende System geht das pauschale Vorhaben des Koalitionsvertrags hinweg. Dass es dabei zum Nachteil der Arbeitnehmer die in den Nummern 1-8 von \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG festgelegten Sachgr\u00fcnde f\u00fcr eine Befristung gro\u00dfer Teile ihres Anwendungsbereichs beraubt, scheint nicht bedacht:<\/p>\n<ul>\n<li>Das beginnt beim vor\u00fcbergehenden betrieblichen Bedarf (Nr. 1): Wer zehn Jahre lang nacheinander zwei Saisonbesch\u00e4ftigungen von jeweils sechs Monaten nachgegangen ist, k\u00f6nnte diese im elften Jahr nicht mehr fortsetzen.<\/li>\n<li>Wer parallel zu seinem f\u00fcnf Jahre oder l\u00e4nger dauernden Studium bei einem bestimmten Arbeitgeber als Werkstudent besch\u00e4ftigt war, dem w\u00e4re der Weg zu der in Nr. 2 vorgesehenen befristeten Anschlussbesch\u00e4ftigung verbaut.<\/li>\n<li>Wollte ein Arbeitgeber einem fr\u00fcheren Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus einem f\u00fcnf Jahre oder l\u00e4nger dauernden Arbeitsverh\u00e4ltnis eine befristete Vertretung nach Nr. 3 anbieten, scheiterte das in den als Karenzzeit vorgesehenen ersten drei Jahren.<\/li>\n<li>Beschr\u00e4nkte man die f\u00fcr Befristungen wegen der Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Nr. 4) vorgesehene Ausnahme auf die genannten F\u00e4lle der K\u00fcnstler und Fu\u00dfballer, k\u00f6nnten andere Tendenzarbeitnehmer, etwa programmgestaltende Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten, aber auch die Mitarbeiter von Parlamentsfraktionen, nach Erreichen der F\u00fcnfjahresgrenze drei Jahre lang nicht mehr mit einer Besch\u00e4ftigung rechnen.<\/li>\n<li>Auch eine Befristung zur Erprobung (Nr. 5) eines fr\u00fcheren Arbeitnehmers f\u00fcr eine neue, vielleicht ganz andere Besch\u00e4ftigung w\u00e4re in dieser Zeit nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Wissenschaftliche Angestellte k\u00f6nnten nach der im Wissenschaftsvertragsgesetz vorgesehenen Befristungsdauer von sechs Jahren nicht mehr \u00fcbergangsweise weiterbesch\u00e4ftigt werden, obwohl die der sozialen \u00dcberbr\u00fcckung dienende Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gr\u00fcnden (Nr. 6) gerade dies erm\u00f6glichen will.<\/li>\n<li>Halten Bund, L\u00e4nder oder Kommunen f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten an der nach Nr. 7 m\u00f6glichen Haushaltsbefristung fest, muss sich ein Arbeitnehmer damit abfinden, nach Erreichen der F\u00fcnfjahresgrenze drei Jahre lang nicht erneut besch\u00e4ftigt zu werden.<\/li>\n<li>Weitgehend ausgehebelt w\u00e4re die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhende Befristung (Nr. 8): Steht die Wirksamkeit der K\u00fcndigung eines f\u00fcnf Jahre oder l\u00e4nger dauernden Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Streit, k\u00f6nnte der Konflikt nicht mehr dadurch gel\u00f6st werden, dass der Arbeitnehmer vergleichsweise noch f\u00fcr eine bestimmte Zeit weiterbesch\u00e4ftigt wird.<\/li>\n<li>Praktisch kein Anwendungsbereich verbliebe f\u00fcr die in \u00a7 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene besondere Befristung besch\u00e4ftigungsloser Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben.<\/li>\n<li>Die Einrechnung von Leiharbeitsverh\u00e4ltnissen in die H\u00f6chstdauer von f\u00fcnf Jahren erschwerte den \u00dcbergang von Leiharbeitnehmern in regul\u00e4re Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Wird, wie das etwa der Tarifvertrag Leih-\/Zeitarbeit der Metallindustrie ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst, ein Leiharbeitnehmer wegen eines besonderen Sachgrundes, z.B. seiner speziellen Qualifikation f\u00fcr ein langfristiges, aber zeitlich begrenztes Projekt, f\u00fcnf Jahre eingesetzt, k\u00f6nnte er danach nicht mehr in ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis, etwa zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers, \u00fcbernommen werden, sondern m\u00fcsste sehen, wie er anderweit als Leiharbeitnehmer zurechtkommt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Beispiele zeigen: Die Koalition t\u00e4te gut daran, es bei den Grenzen zu belassen, welche das BAG Kettenbefristungen gezogen hat. Sie k\u00f6nnte sich dabei zu Gute halten, dass die von ihr ebenfalls vorgesehene Begrenzung der sachgrundlosen Befristung nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG auf 18 Monate mit einmaliger Verl\u00e4ngerung im System des BAG von selbst zu einer weiteren Beschr\u00e4nkung von Kettenbefristungen f\u00fchrt: Die zweite Stufe w\u00e4re danach schon bei einer Gesamtdauer befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse von mehr als sechs Jahren oder mehr als vier Verl\u00e4ngerungen oder aber bei einer Gesamtdauer von mehr als viereinhalb Jahren und mehr als drei Verl\u00e4ngerungen erreicht. Die dritte Stufe griffe ab einer Gesamtdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren oder mehr als f\u00fcnf Verl\u00e4ngerungen oder aber bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Jahren und mehr als vier Verl\u00e4ngerungen.<\/p>\n<p>Weitergehende Beschr\u00e4nkungen m\u00fcssten jedenfalls von der Einbeziehung unbefristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse und von Leiharbeitsverh\u00e4ltnissen in die Vorbesch\u00e4ftigungszeit absehen. Auch m\u00fcssten besondere Umst\u00e4nde das \u00dcberschreiten gezogener numerischer Grenzen rechtfertigen k\u00f6nnen. Sonst schl\u00fcge der Schutz vor Rechtsmissbrauch um in die Beeintr\u00e4chtigung legitimer Interessen auch der Arbeitnehmer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>CDU\/CSU und SPD haben Kettenbefristungen den Kampf angesagt. 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