{"id":8121,"date":"2018-04-19T15:04:21","date_gmt":"2018-04-19T13:04:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8121"},"modified":"2018-04-19T15:04:21","modified_gmt":"2018-04-19T13:04:21","slug":"der-referentenentwurf-zur-brueckenteilzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/04\/19\/der-referentenentwurf-zur-brueckenteilzeit\/","title":{"rendered":"Der Referentenentwurf zur &#8222;Br\u00fcckenteilzeit&#8220;"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7159\" style=\"width: 214px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7159\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7159\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"204\" height=\"204\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 204px) 100vw, 204px\" \/><p id=\"caption-attachment-7159\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der neue Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verschenkt keine Zeit: Einen Monat und drei Tage nach seiner Ernennung hat er einen Referentenentwurf zum Recht auf befristete Teilzeit sowie zur Reform der Arbeit auf Abruf vorgelegt. Die Regelungen sollen schon ab Januar 2019 gelten. Dabei h\u00e4lt sich der Entwurf an die im Koalitionsvertrag vereinbarten Grunds\u00e4tze und weicht auch im \u00dcbrigen <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/01\/06\/ende-der-teilzeitfalle-oder-doch-nur-wahlkampfgetoese\/\">vom gescheiterten Entwurf seiner Vorg\u00e4ngerin Andrea Nahles<\/a> nicht wesentlich ab.<!--more--><\/p>\n<p><strong><b>Vorgaben des Koalitionsvertrags gewahrt<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Die Koalitionsparteien haben die Einf\u00fchrung eines Rechts auf befristete Teilzeit vereinbart (vgl. Blog-Beitrag des Autors <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/02\/08\/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-die-angekuendigten-aenderungen-im-arbeitsrecht\">hier<\/a>). Dies sollte erst ab einer Unternehmensgr\u00f6\u00dfe von 45 Mitarbeitern gelten und Zumutbarkeitsregeln enthalten. Die befristete Teilzeit sollte nur f\u00fcr Zeitr\u00e4ume zwischen einem und f\u00fcnf Jahren m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Arbeit auf Abruf sollte ferner st\u00e4rker reguliert werden. Der Anteil abzurufender und zu verg\u00fctender Zusatzarbeit sollte die vereinbarte Mindestarbeitszeit um h\u00f6chstens 20 Prozent unterschreiten und um h\u00f6chstens 25 Prozent \u00fcberschreiten d\u00fcrfen. Ferner sollte eine Arbeitszeit von 20 anstatt wie bisher von 10 Stunden als vereinbart gelten, sofern eine Vereinbarung dazu fehlte.<\/p>\n<p><strong><b>Voraussetzungen der &#8222;Br\u00fcckenteilzeit&#8220;<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Das vom Referentenentwurf &#8222;Br\u00fcckenteilzeit&#8220; getaufte Recht auf von vorneherein befristete Teilzeit h\u00e4lt sich an die koalitionsvertraglichen Vorgaben. Herzst\u00fcck soll der neue \u00a7\u00a09a TzBfG-RefE werden, der f\u00fcr Arbeitnehmer gelten soll, die bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmern t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Danach soll der Arbeitnehmer eine befristete Teilzeit zwischen einem und f\u00fcnf Jahren Dauer beantragen k\u00f6nnen, die der Arbeitgeber nur bei Vorliegen betrieblicher Gr\u00fcnden ablehnen kann. F\u00fcr Arbeitgeber mit 45 bis 200 Mitarbeitern wird es einen Ablehnungsgrund in Form einer \u00dcberforderungsschutzes geben, sofern schon eine \u00fcber dem Grenzwert liegende Zahl von Mitarbeitern, zwischen vier und 14, befristete Teilzeit beansprucht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Voraussetzungen an den beantragenden Arbeitnehmer orientiert sich der Vorschlag an \u00a7\u00a08 TzBfG: Der Arbeitnehmer muss mindestens seit sechs Monaten f\u00fcr den Arbeitgeber t\u00e4tig gewesen sein. An die im Antrag gemachten Angaben muss sich der Arbeitnehmer halten; eine weitere Ver\u00e4nderung der Dauer oder Ausgestaltung der Arbeitszeit ist w\u00e4hrend der Br\u00fcckenteilzeit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong><b>Karenzzeit<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Nach der einmaligen Inanspruchnahme der Br\u00fcckenteilzeit gilt f\u00fcr den Arbeitnehmer eine Sperrfrist von einem Jahr f\u00fcr einen erneuten Antrag auf Br\u00fcckenteilzeit sowie unbefristete Teilzeit. Dasselbe gilt f\u00fcr den Fall der Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregel. Bei einer Ablehnung aus betrieblichen Gr\u00fcnden gilt wie bei der unbefristeten Teilzeit eine Sperrfrist von zwei Jahren.<\/p>\n<p><strong><b>Erleichterte R\u00fcckkehr zur Vollzeit bei unbefristeter Teilzeit<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die unbefristete Teilzeit nach \u00a7\u00a08 TzBfG sieht der Referentenentwurf \u00c4nderungen vor: Die M\u00f6glichkeit von befristet t\u00e4tigen Arbeitnehmern auf R\u00fcckkehr in Vollzeit soll gest\u00e4rkt werden durch eine Umkehr der Beweislast. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitspl\u00e4tze bei gleicher Eignung bevorzugt zu ber\u00fccksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gr\u00fcnde oder Arbeitszeitw\u00fcnsche anderer teilzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (\u00a7\u00a09 TZBfG).<\/p>\n<p>Bisher muss der Arbeitgeber, der eine R\u00fcckkehr in Vollzeit ablehnen m\u00f6chte, die dagegensprechenden betrieblichen Gr\u00fcnde darlegen und beweisen. Demgegen\u00fcber m\u00fcssen Teilzeitbesch\u00e4ftigte nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, der mit der gew\u00fcnschten Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit \u00fcbereinstimmt und dass sie f\u00fcr diesen geeignet sind. Nach dem Referentenentwurf soll das ge\u00e4ndert werden: Die Arbeitgeber sollen ihrerseits nachweisen, dass es einen solchen Arbeitsplatz nicht gibt. In der Praxis wird das den Arbeitgebern im Streitfall kaum gelingen.<\/p>\n<p><strong><b>Arbeit auf Abruf<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf beschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeiten im Hinblick auf die abrufbare Zusatzarbeit. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf k\u00fcnftig nicht mehr als 25\u00a0% der vereinbarten w\u00f6chentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Eine vereinbarte w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit darf ferner nicht um mehr als 20\u00a0% unterschritten werden. Wenn die Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt k\u00fcnftig eine Arbeitszeit von 20\u00a0Stunden als vereinbart, nicht 10\u00a0Stunden wie bislang. Im Krankheitsfall und an Feiertagen soll der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate verpflichtende Grundlage werden.<\/p>\n<p><strong><b>Fazit<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Die geplanten \u00c4nderungen sind sowohl von Arbeitgeberseite als auch von den Gewerkschaften kritisiert worden. BDA-Pr\u00e4sident Ingo Kramer sprach von einem zu bef\u00fcrchtenden, erheblichen &#8222;dauerhaften Missverst\u00e4ndnis&#8220; zwischen Ministerium und Arbeitgebern, sofern nicht auf die beabsichtigte Beweislastumkehr verzichtet werde. Die Frage des Arbeitszeitvolumens m\u00fcsse von den Arbeitgebern entschieden werden, nicht von Arbeitsgerichten. Der DGB kritisierte freilich die Beschr\u00e4nkung auf Unternehmen ab 45 Mitarbeitern. Ein Gro\u00dfteil der Besch\u00e4ftigten bleibe so au\u00dfen vor.<\/p>\n<p>Auch wenn der neue Referentenentwurf, im Gegensatz zu dem der Vorg\u00e4ngerregierung, der einen Anspruch auf befristete Teilzeit schon ab 15 Arbeitnehmern gew\u00e4hren wollte, kleine und mittlere Unternehmen von den Belastungen ausnimmt, stellt er Arbeitgeber doch vor einige Probleme. Neben den angek\u00fcndigten weitreichenden \u00c4nderungen im Befristungsrecht (vgl. Blog-Beitrag des Autors <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/02\/08\/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-die-angekuendigten-aenderungen-im-arbeitsrecht\">hier<\/a>) erschweren befristete Teilzeit und ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit nach Teilzeit Arbeitgebern die Planung der Bew\u00e4ltigung des Arbeitsvolumens (vgl. auch den Blog-Beitrag von L\u00f6w <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/12\/04\/rueckkehrrecht-zur-vollzeit-der-unerfuellte-koalitionsvertrag\/\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Die geplante Beweislastumkehr bei Verl\u00e4ngerungsw\u00fcnschen stellt das Unternehmen vor die praktisch kaum l\u00f6sbare Aufgabe, darzulegen, dass nicht mehr Arbeit da ist, um einen teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmer in Vollzeit zu besch\u00e4ftigen. Es ist v\u00f6llig unklar, wie dem Unternehmen ein solcher Nachweis vor einem deutschen Arbeitsgericht gelingen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der neue Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verschenkt keine Zeit: Einen Monat und drei Tage nach seiner Ernennung hat er einen Referentenentwurf zum Recht auf befristete Teilzeit sowie zur Reform der Arbeit auf Abruf vorgelegt. 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