{"id":8123,"date":"2018-04-20T13:21:11","date_gmt":"2018-04-20T11:21:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8123"},"modified":"2018-04-20T13:22:36","modified_gmt":"2018-04-20T11:22:36","slug":"offene-fragen-der-brueckenteilzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/04\/20\/offene-fragen-der-brueckenteilzeit\/","title":{"rendered":"Offene Fragen der Br\u00fcckenteilzeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Ein Interview von Bundesarbeitsminister Heil mit dem Deutschlandfunk zeigt, dass die Bundesregierung z\u00fcgig ernst machen will mit der Br\u00fcckenteilzeit. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sollen Arbeitnehmer das Recht erhalten, von ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum zwischen einem Jahr und f\u00fcnf Jahren zu verlangen. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll automatisch wieder die fr\u00fchere Arbeitszeit gelten. Ausgenommen werden sollen Unternehmen mit bis zu 45 Besch\u00e4ftigten. F\u00fcr Unternehmen zwischen 46 und 200 Besch\u00e4ftigten soll eine Quotenregelung gelten: Den Teilzeitanspruch soll dort immer nur ein Besch\u00e4ftigter pro angefangene 15 Besch\u00e4ftigte erhalten &#8211; wobei die ersten 45 Besch\u00e4ftigten mitgez\u00e4hlt werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Befristungstatbestand der Vertretung als Pendant fehlt<\/strong><\/p>\n<p>Koalitionsvertrag wie Interview lassen freilich noch wichtige Fragen offen. Vor allem wird nichts zu der L\u00fccke gesagt, welche die Br\u00fcckenteilzeit hinterl\u00e4sst. Meist wird sich diese nur durch die <strong>Einstellung von Vertretern<\/strong> bew\u00e4ltigen lassen. Ben\u00f6tigt werden diese aber nur f\u00fcr den Br\u00fcckenzeitraum und m\u00fcssen deshalb befristet angestellt werden k\u00f6nnen. Wie die Parallele der Elternzeit lehrt, funktioniert das nur, wenn ein entsprechender Befristungstatbestand eingef\u00fchrt wird. Der Gesetzgeber wird also nach dem Vorbild von \u00a7 21 BEEG bestimmen m\u00fcssen, dass ein die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers eingestellt wird, der seine Arbeitszeit f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum verringert hat. Dabei wird man, wie bei der Elternzeit, auch die Befristung f\u00fcr notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>An der Parallele zur Elternzeit wird noch ein weiteres Problem deutlich. Die Einstellung von Vertretern f\u00fcr Arbeitnehmer, die zeitweise nicht oder nur verringert arbeiten, f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung der Arbeitnehmerzahl. Diese kann ihrerseits eine <strong>\u00dcberschreitung arbeitsrechtlicher Schwellenwerte <\/strong>zur Folge haben. Werden, wie im Koalitionsvertrag ebenfalls vorgesehen, in Unternehmen mit mehr als 75 Besch\u00e4ftigten sachgrundlose Befristungen nur noch ganz eingeschr\u00e4nkt zugelassen, k\u00f6nnte in einem Unternehmen mit bislang 71 Besch\u00e4ftigten die Verwirklichung der m\u00f6glichen f\u00fcnf Teilzeitanspr\u00fcche zur \u00dcberschreitung dieses Schwellenwerts f\u00fchren. Die Beispiele lassen sich beliebig vermehren: \u00dcberschritten werden k\u00f6nnten die Schwellenwerte des \u00a7 17 KSchG f\u00fcr die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen, die Schwellenwerte f\u00fcr Freistellungen und f\u00fcr die Mit bestimmungs- und Mitwirkungsrechte in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in der Betriebsverfassung und nicht zuletzt die Schwellenwerte der Mitbestimmungsgesetze.<\/p>\n<p><strong>Konkurrenz unter Mitarbeitern?<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 21 Abs. 7 BEEG hat dieses Problem in der Weise gel\u00f6st, dass die sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten solange nicht mitgez\u00e4hlt werden, wie f\u00fcr sie ein Vertreter eingestellt ist. Man k\u00f6nnte auch so verfahren, dass Teilzeitbesch\u00e4ftigter und Vertreter als <strong>ein<\/strong> Arbeitnehmer gez\u00e4hlt werden. Gel\u00f6st werden muss das Problem jedenfalls. Sonst f\u00fchrt die Br\u00fcckenteilzeit zu einer gar nicht beabsichtigten Ausweitung des Geltungsbereichs arbeitsrechtlicher Gesetze.<\/p>\n<p>Im Bereich zwischen 46 und 200 Besch\u00e4ftigten kann es leicht dazu kommen, dass mehr Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung in Anspruch nehmen wollen als der Quote entspricht. Dass in einem Unternehmen mit 100 Besch\u00e4ftigten nicht nur sieben, sondern vielleicht acht, neun oder zehn Besch\u00e4ftigte in Teilzeit gehen wollen, l\u00e4sst sich leicht vorstellen. Die L\u00f6sung dieses <strong>Konkurrenzproblems<\/strong> liegt beim Arbeitgeber. Er muss entscheiden, mit welchen Arbeitnehmern er Teilzeitvertr\u00e4ge abschlie\u00dft und bei welchen er den Abschluss ablehnt. Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr diese Auswahlentscheidung enth\u00e4lt der Koalitionsvertrag nicht. Nach geltender Rechtslage muss sich der Arbeitgeber zwar an die Diskriminierungsverbote des AGG halten, ist im \u00dcbrigen aber in der Abw\u00e4gung frei.<\/p>\n<p>So bleiben muss das nicht. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte Ma\u00dfst\u00e4be setzen, etwa wie bei der Festlegung des Urlaubszeitpunkts vorschreiben, dass Teilzeitw\u00fcnsche zur\u00fcckstehen m\u00fcssen, wenn diejenigen anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Oder er k\u00f6nnte die Entscheidung nach dem Vorbild der Entscheidung \u00fcber die Teilnahme an Berufsbildungsma\u00dfnahmen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam \u00fcbertragen \u2013was freilich im Konfliktfall die Einschaltung der Einigungsstelle notwendig machte.<\/p>\n<p>Verh\u00e4ltnis zum Haushaltsrecht im \u00d6ffentlichen Dienst?<\/p>\n<p>Als Bestimmung des Teilzeit- und Befristungsrechts g\u00e4lte der neue Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit mit R\u00fcckkehrrecht auch f\u00fcr Arbeitnehmer des \u00d6ffentlichen Dienstes. Wie sich dieser Anspruch zum <strong>Haushaltsrecht<\/strong> verh\u00e4lt, ist nicht gekl\u00e4rt. F\u00fcr den bisher schon bestehenden Teilzeitanspruch hat das LAG D\u00fcsseldorf entschieden, dass der \u00f6ffentliche Arbeitgeber die Erf\u00fcllung ablehnen kann, wenn sein Kostentr\u00e4ger nur Mittel f\u00fcr Vollzeitbesch\u00e4ftigte zur Verf\u00fcgung stellt (LAG D\u00fcsseldorf vom 02.07.2003 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636598271468693423&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f60%2f5%2f60501e7b92777ca3e78f5ec4b2bed5a3.xml&amp;ref=hitlist_hl\">12 Sa 407\/03<\/a>). Dass die Gerichte Teilzeitanspr\u00fcche im \u00d6ffentlichen Dienst auch sonst unter den Vorbehalt des Haushaltsrechts stellen, ist nicht ausgeschlossen. Dem sollte durch eine ausdr\u00fcckliche Vorschrift vorgebeugt werden. Sonst erweist sich der neue Rechtsanspruch als einseitige Benachteiligung der privaten Wirtschaft.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat durchaus noch Arbeit vor sich. Das sich abzeichnende \u201eAugen zu und durch\u201c w\u00e4re unverantwortlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Interview von Bundesarbeitsminister Heil mit dem Deutschlandfunk zeigt, dass die Bundesregierung z\u00fcgig ernst machen will mit der Br\u00fcckenteilzeit. 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