{"id":8151,"date":"2018-05-24T09:15:28","date_gmt":"2018-05-24T07:15:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8151"},"modified":"2018-05-24T09:15:28","modified_gmt":"2018-05-24T07:15:28","slug":"es-bleibt-dabei-kein-konzernbetriebsrat-bei-auslaendischer-konzernspitze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/05\/24\/es-bleibt-dabei-kein-konzernbetriebsrat-bei-auslaendischer-konzernspitze\/","title":{"rendered":"Es bleibt dabei: Kein Konzernbetriebsrat bei ausl\u00e4ndischer Konzernspitze"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8150\" style=\"width: 210px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8150\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8150\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/05\/Hidalgo_Martina-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"200\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/05\/Hidalgo_Martina-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/05\/Hidalgo_Martina.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><p id=\"caption-attachment-8150\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Martina Hidalgo, Leiterin des Gesch\u00e4ftsbereichs Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle<\/p><\/div>\n<p>Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 23.05.2018 (Aktenzeichen 7 ABR 60\/16) best\u00e4tigt, dass ein Konzernbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn die Konzernspitze im Inland liegt. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht im Inland keine ans\u00e4ssige Teilkonzernspitze, die \u00fcber wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verf\u00fcgt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In der Entscheidung ging es um f\u00fcnf in Deutschland gelegene Technologieunternehmen einer weltweit t\u00e4tigen Unternehmensgruppe. Die Konzernobergesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz. Ihre in Deutschland ans\u00e4ssige Tochtergesellschaft (an der sie 100% der Anteile h\u00e4lt) ist eine reine Finanzholding ohne eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, auf deren Ebene die Jahresergebnisse der in Deutschland t\u00e4tigen Gesellschaften konsolidiert werden. Die vier operativen deutschen Gesellschaften sind zwar Tochtergesellschaften der deutschen Finanzholding, an denen diese jeweils alle oder zumindest die Mehrheit der Anteile h\u00e4lt. Die deutsche Finanzholding \u00fcbte jedoch keinerlei Leitungsfunktion gegen\u00fcber ihren Tochtergesellschaften aus; ein formal bestehendes Beherrschungsverh\u00e4ltnis mit zwei Tochtergesellschaften wurde tats\u00e4chlich nie umgesetzt. Im Gegenteil wurden alle vier operativen deutschen Gesellschaften faktisch durch die Schweizer Konzernobergesellschaft geleitet: Die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen trafen entweder der CEO der Schweizer Konzernobergesellschaft oder deren CFO, der stellvertretende CEO oder der Verwaltungsrat. Bei zwei operativen deutschen Gesellschaften bestand zudem ein Beherrschungsvertrag mit der Schweizer Konzernobergesellschaft.<\/p>\n<p>Die Betriebsr\u00e4te von drei der vier operativen Gesellschaften errichteten einen Konzernbetriebsrat bei der deutschen Finanzholding, dessen Existenz die deutschen Unternehmen von Beginn an nicht anerkannten und ihn auch nicht in mitbestimmungsrelevante Angelegenheiten einbezogen. Sie wandten sich deshalb an das Arbeitsgericht und beantragten festzustellen, dass ein Konzernbetriebsrat bei diesem Sachverhalt nicht besteht.<\/p>\n<p>Sowohl das Arbeitsgericht Weiden (Urteil vom 01.09.2015 \u2013 5 BV 18\/14) als auch das Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg (Urteil vom 21.07.2016 \u2013 <a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636627498574318774&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fe6%2f4%2fe643c8e33a3de4553e58b1a33820a1ac.xml&amp;ref=hitlist_hl\">5 TaBV 54\/15<\/a>) haben dem Antrag der Arbeitgeber stattgegeben. Dagegen legten die drei beteiligten Betriebsr\u00e4te und der Konzernbetriebsrat Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hat nach der Pressemitteilung vom 23.05.2018 festgestellt, dass in dieser Sachverhaltskonstellation ein Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet werden kann. Daf\u00fcr w\u00e4re erforderlich, dass sich entweder die Konzernobergesellschaft in Deutschland befindet oder im Inland zumindest eine Teilkonzernspitze besteht, die \u00fcber wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verf\u00fcgt. Beides war nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Einordnung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG ist uneingeschr\u00e4nkt zu begr\u00fc\u00dfen und best\u00e4tigt die Entscheidungen des 7. Senats vom 14.02.2007 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636627500569202907&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f21%2f6%2f216d465cb54608514ab76fb8baea3657.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 26\/06<\/a>) und vom 16.05.2007 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636627500807327944&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f69%2f3%2f69348d35c873c1f261ba2c771707660e.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 63\/06<\/a>), obwohl diese in der Literatur durchaus angegriffen wurden. Ma\u00dfgeblich ist wohl gewesen, dass Mitbestimmung auf der Konzernebene eines Ansprechpartners auf der Unternehmensseite bedarf, mit dem der Konzernbetriebsrat verbindlich f\u00fcr die nachgeordneten Unternehmen Regelungen treffen kann. Hat die Konzernobergesellschaft in Deutschland jedoch keine Leitungsmacht, kann ein Konzernbetriebsrat auch keine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte durchsetzen. Und eine ausl\u00e4ndische Konzernobergesellschaft muss sich nicht an deutsches Betriebsverfassungsrecht halten. Das Hauptargument der Gegner, die auf die M\u00f6glichkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats f\u00fcr inl\u00e4ndische Betriebe verweisen, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, ist auf die Konzernebene nicht \u00fcbertragbar. Denn in diesem Fall ist der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber unmittelbar in den inl\u00e4ndischen Betrieben t\u00e4tig, \u00fcbt betriebliche Leitungsmacht in den Betrieben in Deutschland aus und setzt seine Entscheidungen auch vor Ort um. Da das ausl\u00e4ndische Unternehmen damit nicht nur rechtlich Arbeitgeber vor Ort in Deutschland ist, sondern auch alle Entscheidungen trifft, steht in Deutschland ein Ansprechpartner sowohl f\u00fcr die Betriebsr\u00e4te als auch f\u00fcr den Gesamtbetriebsrat zur Verf\u00fcgung. Wenn dagegen wie im Fall des BAG in Deutschland lediglich eine reine Finanzholding existiert, die weder rechtlich noch tats\u00e4chlich auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der operativen Gesellschaften Einfluss nimmt, kann sie nicht Ansprechpartner f\u00fcr die der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsgegenst\u00e4nde eines Konzernbetriebsrats sein. Da die inl\u00e4ndischen Konzernunternehmen rechtlich selbst\u00e4ndige juristische Personen sind, treten sie gegen\u00fcber dem Konzernbetriebsrat auch nicht als Einheit auf. Verbindliche Regelungen f\u00fcr alle Konzernunternehmen kann ein Konzernbetriebsrat bei dieser Konstellation nicht umsetzen. Offen ist, wie die Entscheidung mit der betriebsverfassungsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeitsverteilung in Einklang zu bringen ist. In der Vorg\u00e4ngerentscheidung vom 14.02.2007 (<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636627500569202907&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f21%2f6%2f216d465cb54608514ab76fb8baea3657.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 26\/06<\/a>) ist der 7. Senat davon ausgegangen, dass die Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats (wenn dieser wegen einer ausl\u00e4ndischen Konzernspitze nicht errichtet werden kann) nicht einfach entfallen, sondern von den Gesamtbetriebsr\u00e4ten oder den Betriebsr\u00e4ten wahrgenommen werden. Dies wurde heftig kritisiert und mit der zwingenden und unabdingbaren Zust\u00e4ndigkeitsverteilung der Betriebsverfassung f\u00fcr unvereinbar angesehen. Es bleibt bis zur Ver\u00f6ffentlichung der Begr\u00fcndung der Entscheidung abzuwarten, ob und wie sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Hinsicht positioniert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 23.05.2018 (Aktenzeichen 7 ABR 60\/16) best\u00e4tigt, dass ein Konzernbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn die Konzernspitze im Inland liegt. 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