{"id":8153,"date":"2018-05-28T10:51:30","date_gmt":"2018-05-28T08:51:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8153"},"modified":"2018-05-28T10:51:30","modified_gmt":"2018-05-28T08:51:30","slug":"eu-richtlinienvorschlag-zum-schutz-von-whistleblowern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/05\/28\/eu-richtlinienvorschlag-zum-schutz-von-whistleblowern\/","title":{"rendered":"EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8032\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8032\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8032\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/01\/Behrendt_Markulf-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8032\" class=\"wp-caption-text\">RA Markulf Behrendt, Partner im Hamburger B\u00fcro der Allen &amp; Overy LLP<\/p><\/div>\n<p>\u201e<a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/wirtschaft\/2018-05\/datenleaks-whistleblower-deutschland-enthuellungen-job\">Whistleblower in Deutschland verlieren ihren Job<\/a>\u201c titelt ZEIT ONLINE am 23.05.2018. Im Auftrag der ZEIT hat das Whistleblower Netzwerk (<a href=\"http:\/\/www.whistleblower-net.de\">www.whistleblower-net.de<\/a>) eine Umfrage unter 20 deutschen Whistleblowern ausgewertet und kam zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel der Whistleblower nach den Enth\u00fcllungen ihren Job verloren oder \u201ein den Ruhestand versetzt\u201c wurden. Zw\u00f6lf der befragten Whistleblower gaben zudem an, bis heute an gesundheitlichen Belastungen zu leiden, die mit dem Whistleblowing-Prozess im Zusammenhang st\u00fcnden. Fast parallel hierzu hat die Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN einen Gesetzesentwurf im S\u00e4chsischen Landtag eingebracht, der einen besseren Schutz von hinweisgebenden s\u00e4chsischen Beamtinnen und Beamten vorsieht, (S\u00e4chsischer Landtag, Drucks. 6\/33335). Mit dem Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dass Whistleblower im \u00f6ffentlichen Dienst, die sich unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht an ihre Vorgesetzten, eine au\u00dferdienstliche Stelle oder die \u00d6ffentlichkeit gewandt haben, strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht verfolgt werden.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p><strong>Skandale machen Reformen erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>Genau einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Entwurfs einer EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern und nur wenige Tage vor deren erster offizieller Beratung durch die EU-Justizminister am 04.06.2018 r\u00fcckt das Thema somit erneut in den medialen Fokus. Der Entwurf der Richtlinie nennt vor allem die Lehren aus den Skandalen <em>LuxLeaks<\/em>, <em>Panama<\/em> und <em>Paradise Papers<\/em>, sowie <em>Dieselgate<\/em> und <em>Cambridge Analytica<\/em> als Ma\u00dfstab f\u00fcr erforderliche Ver\u00e4nderungen. Insbesondere die Tatsache, dass sich zwei Mitarbeiter der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers im Prozess verantworten mussten, nachdem sie interne Dokumente \u00fcber zweifelhafte Steuerdeals zwischen Luxembourg und Irland mit den Tech-Konzernen Amazon und Apple an Medien weitergegeben hatten, wird als gro\u00dfes Hemmnis f\u00fcr zuk\u00fcnftige Whistleblower angesehen. Doch was genau wird als \u201eSchutz von Whistleblowern\u201c diskutiert, und welche Neuerungen sind zu erwarten?<\/p>\n<p><strong>Die Regelungen des Richtlinienvorschlag im Einzelnen<\/strong><\/p>\n<p>Art. 4 des EU-Richtlinienvorschlags verlangt zun\u00e4chst die Implementierung eines internen Meldeprozesses, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch Externen die M\u00f6glichkeit bietet, Verst\u00f6\u00dfe gegen Unionsrecht zu melden und dabei sicherstellt, dass derartige Meldungen (\u201e<em>reports<\/em>\u201c) nachverfolgt werden. Nach Art. 5 sind s\u00e4mtliche M\u00f6glichkeiten der Meldung anzubieten, also neben der schriftlichen und elektronischen Meldung auch das Telefonat und das pers\u00f6nliche Treffen. Beachtlich ist, dass es sich dem Richtlinienvorschlag zufolge bei den Meldungen nicht zwingend um eine Meldung von bereits erfolgten Rechtsverst\u00f6\u00dfen handeln muss; eine Meldung im Sinne der Richtlinie kann auch \u201ewahrscheinlich eintretende Verst\u00f6\u00dfe\u201c (\u201e<em>or is likely to occur<\/em>\u201c) erfassen. Hierdurch wird der Schutzrahmen denkbar weit gefasst \u2013 denn ab wann kann ein Versto\u00df als \u201e<em>likely to occur<\/em>\u201c angesehen werden und auf wessen Perspektive der Wahrscheinlichkeit kommt es an? Eine Klarstellung hierzu enth\u00e4lt der Richtlinienvorschlag bislang nicht.<\/p>\n<p>Die Pflicht, vorgenannte Meldeprozesse zu implementieren, trifft im privaten Sektor Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Mio. \u20ac, sowie alle Unternehmen der Finanzbranche, und zwar unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe. Selbstverst\u00e4ndlich stellt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten frei, die Implementierungspflicht nach vorheriger Pr\u00fcfung auch kleineren Unternehmen aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Was den Melde- und Nachverfolgungsprozess angeht, regelt Art. 5 des Richtlinienentwurfs, dass das von den Unternehmen implementierte System die Geheimhaltung der Identit\u00e4t des Meldenden zu gew\u00e4hrleisten hat und keine unberechtigten Personen Zugriff auf diese Identit\u00e4t haben d\u00fcrfen. Ferner ist eine verantwortliche Person zu benennen, in deren Verantwortung die Nachverfolgung einer Meldung liegt. Die Art und Weise der Nachverfolgung ist den Unternehmen dabei im Wesentlichen freigestellt, sie muss lediglich vorsehen, dass der Meldende sp\u00e4testens 3 Monate nach der Meldung eine R\u00fcckmeldung auf seine Meldung erh\u00e4lt. Schlie\u00dflich soll das Meldesystem klare und leicht zug\u00e4ngliche Informationen dazu enthalten, wie und unter welchen Voraussetzungen Meldungen an zust\u00e4ndige Externe erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Neben diesem internen Meldeprozess sollen die Mitgliedstaaten einen externen Meldeprozess vorsehen, im Rahmen dessen sich Whistleblower an hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Stellen wenden k\u00f6nnen. Auch dieser Meldeprozess soll alle Formen der Meldung (schriftlich, elektronisch, telefonisch, pers\u00f6nlich) erm\u00f6glichen und absolute Vertraulichkeit gew\u00e4hrleisten. Die Whistleblower k\u00f6nnen auch hier binnen 3 Monaten, in Ausnahmef\u00e4llen binnen 6 Monaten, mit einem Feedback auf ihre Meldung rechnen.<\/p>\n<p><strong>Schutz von Whistleblowern<\/strong><\/p>\n<p>Der Schutz von Whistleblowern wird ausf\u00fchrlich in den Art. 13 bis 18 geregelt. Zun\u00e4chst wird definiert, wer den Schutz \u00fcberhaupt f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann; dies sind alle Personen, die nachvollziehbaren Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung zutreffen und unter die Regelungen der Richtlinie fallen. Personen, die an externe Stellen herantreten und Meldungen erstatten sollen den Schutz allerdings nur unter weiteren Voraussetzungen genie\u00dfen, die Art. 13 Abs. 2 abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlt. Beispielsweise soll zun\u00e4chst ein bestehendes internes Meldesystem genutzt werden, es sei denn, dies ist unzumutbar oder hat sich als nicht zielf\u00fchrend erwiesen (bspw. weil innerhalb der geforderten 3 Monaten keine R\u00fcckmeldung auf die Meldung erfolgt ist).<\/p>\n<p>Inhaltlich bietet Artikel 14 einen sehr weiten Schutz der Whistleblower; diese sind gesch\u00fctzt vor allen denkbaren Benachteiligungen, wie beispielsweise K\u00fcndigungen, Diskriminierungen, Nichtverl\u00e4ngerungen von Arbeitsvertr\u00e4gen (Entfristungen), schlechten Bewertungen, Verweigerungen von Schulungsma\u00dfnahmen, Herabstufungen oder unterlassenen Bef\u00f6rderungen, etc. \u00c4u\u00dferst praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang Art.l 15 Abs. 5 des Richtlinienentwurfs, der unter bestimmten Voraussetzungen eine prozessuale Beweislastumkehr vorsieht: Tr\u00e4gt die Person, die eine Benachteiligung geltend macht, nachvollziehbare Gr\u00fcnde vor, dass die Benachteiligung aufgrund einer Meldung durch diese Person erfolgt (\u201e<em>providing reasonable grounds to believe<\/em>\u201c), liegt es an dem Unternehmen, dem die Benachteiligung vorgeworfen wird, dieselbe zu widerlegen. Hierneben sieht der Richtlinienentwurf vor, dass Personen, die externe Meldungen im Sinne der Richtlinie erstatten, von etwaigen Vorw\u00fcrfen eines Versto\u00dfes gegen gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsvorschriften befreit sind.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Letztlich sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Einhaltung der Richtlinie durch angemessene Strafen sicherzustellen, insbesondere wenn Meldungen verhindert werden oder dies versucht wird, wenn Whistleblower gema\u00dfregelt werden oder wenn die Identit\u00e4t des Whistleblowers preisgegeben wird. Umgekehrt sollten auch Strafen f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Meldungen vorgesehen werden.<\/p>\n<p>Die EU-Justizminister werden diesen Entwurf am 04.06.2018 erstmalig verhandeln, doch offenkundig ist schon jetzt, dass sich der Vorschlag noch als extrem weitgehend darstellt. Zwar ist der Schutz von Whistleblowern fraglos zu begr\u00fc\u00dfen, doch stellt sich in diesem Zusammenhang stets die Frage nach einem angemessenen Schutz und einer zielgerechten Abw\u00e4gung von Unternehmens- und \u00d6ffentlichkeitsinteressen. So f\u00e4llt insbesondere auf, dass der pers\u00f6nliche Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags einerseits extrem weit gefasst wurde, auf der anderen Seite aber jede Weitergabe von Unternehmensinterna gem\u00e4\u00df der Richtlinie privilegiert sein soll, also anderweitigen Geheimhaltungsregelungen vorgeht. Auch die Beweislastumkehr und der Katalog etwaig benachteiligender und damit unwirksamer Ma\u00dfnahmen (Arbeitsvertragsentfristung!) wirft Fragen auf und l\u00e4sst die Bef\u00fcrchtung von Missbrauch wachsen. Es muss mithin abgewartet werden, ob der Entwurf nicht noch die ein oder andere Entsch\u00e4rfung hinnehmen muss. Zumindest Klarstellungen sind an vielen Stellen w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eWhistleblower in Deutschland verlieren ihren Job\u201c titelt ZEIT ONLINE am 23.05.2018. 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