{"id":8165,"date":"2018-06-06T13:39:20","date_gmt":"2018-06-06T11:39:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8165"},"modified":"2018-06-06T13:39:20","modified_gmt":"2018-06-06T11:39:20","slug":"kontroverse-um-aufhebungsvertraege-bei-opel-das-dilemma-des-betriebsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/06\/06\/kontroverse-um-aufhebungsvertraege-bei-opel-das-dilemma-des-betriebsrats\/","title":{"rendered":"Kontroverse um Aufhebungsvertr\u00e4ge bei Opel: Das Dilemma des Betriebsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8163\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8163\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8163\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/06\/Aldenhoff_Hans-Hermann_V1-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8163\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff, Partner bei Simmons &amp; Simmons, D\u00fcsseldorf\/Frankfurt\/M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Opel sah sich j\u00fcngst dem Vorwurf des Gesamtbetriebsrats ausgesetzt, durch weitgehende Freiwilligenprogramme die Zukunftsf\u00e4higkeit der deutschen Standorte zu gef\u00e4hrden. Erst am 29.05.2018 gelang eine Einigung, durch die der Personalabbau auf 3700 Besch\u00e4ftigte (ausschlie\u00dflich auf freiwilliger Basis qua Vorruhestand, Altersteilzeit und Aufhebungsvertr\u00e4ge) begrenzt und diverse Standortgarantien durch Ausschluss betriebsbedingter K\u00fcndigungen bis 2023 erreicht wurden. Wer mit dem deutschen Mitbestimmungsrecht nicht vertraut ist, mag sich nun allerdings fragen, wie es dem Gesamtbetriebsrat gelang, derartige Zugest\u00e4ndnisse zu erreichen?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Es bedurfte eines Interessenausgleichs<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn einzelne Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis Aufhebungsvertr\u00e4ge mit ihrem Arbeitgeber schlie\u00dfen. Insbesondere besteht \u2013 anders als bei K\u00fcndigungen (\u00a7\u00a7 102 ff. BetrVG) \u2013 weder eine Pflicht zur Anh\u00f6rung im Einzelfall, noch sind die Regelungen zur Festlegung der Abfindung Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (\u00a7\u00a7 87 Nr. 1 BetrVG). Mitbestimmungsrechte bestehen indes, wenn der Arbeitgeber mithilfe des Programms einen Personalabbau plant und umsetzt, der den Umfang einer (grunds\u00e4tzlich interessenausgleichspflichtigen) Betriebs\u00e4nderung erreicht (\u00a7\u00a7 111 ff. BetrVG). Als Betriebs\u00e4nderung gilt unter anderem die Einschr\u00e4nkung von wesentlichen Betriebsteilen, wobei die Rechtsprechung die Schwellenwerte f\u00fcr eine Massenentlassungsanzeige als indikativ heranzieht.<\/p>\n<p>Folglich bedurfte es auch bei den betroffenen Opel-Betrieben eines Interessenausgleichs, hier in Form einer \u201eBetriebsvereinbarung zum Freiwilligenprogramm\u201c. Ist ein solcher Ausgleich einmal geschlossen, kann sich der Betriebsrat einseitig nur schwer l\u00f6sen. Nur wenn sich die Umst\u00e4nde derart schwerwiegend \u00e4ndern, dass einer Seite ein Festhalten nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein R\u00fccktritt m\u00f6glich. Zudem ber\u00fchren nachtr\u00e4gliche Umst\u00e4nde die Gesch\u00e4ftsgrundlage nicht mehr, sobald die Betriebs\u00e4nderung durch Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen abgeschlossen ist.<\/p>\n<p><strong>Auslegungsprobleme und Konfliktpotenzial k\u00f6nnen sich ergeben<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings enthalten einschl\u00e4gige Betriebsvereinbarungen typischerweise neben Regelungen zum Umfang des Personalabbaus sowie zu den Voraussetzungen und der H\u00f6he von Abfindungen Vorbehalte dergestalt, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zum Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen zwar nicht willk\u00fcrlich, wohl aber in begr\u00fcndeten F\u00e4llen verweigern darf. Dies gilt beispielweise, wenn die dauerhafte Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Unternehmens durch Austritt von Leistungstr\u00e4gern, eine drohende \u00dcberalterung der verbleibenden Belegschaft oder einen Aderlass an Expertise gef\u00e4hrdet werden w\u00fcrde. Hier k\u00f6nnen sich mannigfaltige Auslegungsprobleme und Konfliktpotenzial ergeben. Zus\u00e4tzlich wird eine Pflicht zur Stellung einer Massenentlassungsanzeige (\u00a7 17 KSchG) und zur Durchf\u00fchrung eines einschl\u00e4gigen Konsultationsverfahrens begr\u00fcndet, bei deren Verletzung die Unwirksamkeit abgeschlossener Aufhebungsvertr\u00e4ge droht.<\/p>\n<p><strong>Unterlassungsanspr\u00fcche kommen in Betracht<\/strong><\/p>\n<p>Versucht der Arbeitgeber trotz fehlender Zustimmung, durch Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen Fakten zu schaffen, kommen nach zwischenzeitlich von der Mehrzahl der Landessarbeitsgerichte anerkannter Meinung Unterlassungsanspr\u00fcche des Betriebsrats in Betracht. Zudem droht ein Nachteilsausgleichsanspruch (\u00a7 113 ff. BetrVG). F\u00fcr den Betriebsrat entsteht umgekehrt das Dilemma, von abwanderungswilligen Mitarbeitern als unkooperativ, seitens der verbleibenden Belegschaft hingegen als das Unternehmenswohl gef\u00e4hrdend wahrgenommen zu werden.<\/p>\n<p>Im Falle von Opel ist es nach alledem im Interesse der Rechtssicherheit der ausscheidenden Mitarbeiter wie auch der verbleibenden Belegschaft \u2013 die letztlich weitreichende Standortsicherheiten haben erreichen k\u00f6nnen \u2013 zu begr\u00fc\u00dfen, dass es zu einer Einigung kam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Opel sah sich j\u00fcngst dem Vorwurf des Gesamtbetriebsrats ausgesetzt, durch weitgehende Freiwilligenprogramme die Zukunftsf\u00e4higkeit der deutschen Standorte zu gef\u00e4hrden. 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