{"id":8168,"date":"2018-06-07T08:20:08","date_gmt":"2018-06-07T06:20:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8168"},"modified":"2018-06-07T11:04:13","modified_gmt":"2018-06-07T09:04:13","slug":"bei-was-es-bei-der-rechtsfaehigkeit-des-betriebsrats-und-einer-zwangsvollstreckung-gegen-diesen-ankommt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/06\/07\/bei-was-es-bei-der-rechtsfaehigkeit-des-betriebsrats-und-einer-zwangsvollstreckung-gegen-diesen-ankommt\/","title":{"rendered":"Auf was es bei der Rechtsf\u00e4higkeit des Betriebsrats und einer Zwangsvollstreckung gegen diesen ankommt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8173\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8173\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8173\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/06\/Wiedebusch_Gerald-2-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8173\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Gerald Wiedebusch, Counsel, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Ist der Betriebsrat rechtsf\u00e4hig oder ist eine Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsrat zul\u00e4ssig? Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (17 TaBV 1299\/17) &#8211; man h\u00f6re und staune! \u2013 ist die Zwangsvollstreckung zul\u00e4ssig. Dabei hat das LAG nicht etwa bekannte Rechtsprechung des BAG zur Frage der Rechtsf\u00e4higkeit des Betriebsrates \u00fcbersehen. Das LAG bedient sich aber eines speziellen \u201eZwangsvollstreckungskniffs\u201c. Doch der Reihe nach: Sehen wir uns die rechtliche Ausgangslage an und anschlie\u00dfend das, was f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Beispiele daraus folgt:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tze des Bundesarbeitsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Der Betriebsrat ist ein sog. Organ der Betriebsverfassung (BAG, <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bag\/1977-07-19\/1-azr-483_74\/\">Urteil vom 19.07.1977 \u2013 1 AZR 483\/74<\/a>). Damit ist aber noch nichts dar\u00fcber ausgesagt, ob der Betriebsrat Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten sein kann oder gar verm\u00f6gensf\u00e4hig ist. In der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum allerdings besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass der Betriebsrat weder rechts-noch verm\u00f6gensf\u00e4hig ist (BAG, <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bag\/1975-09-09\/1-abr-21_74\/\">Beschluss vom 09.09.1975 \u2013 1 ABR 21\/74<\/a>). In dieser Entscheidung hat das BAG auch festgehalten, dass der Betriebsrat allenfalls im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet werden kann, nicht aber als sogenanntes \u201eRechtssubjekt\u201c au\u00dferhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises Gl\u00e4ubiger und Schuldner privatrechtlicher Forderungen sein kann, was auch Schadensersatzanspr\u00fcche einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Hier fragt sich der Arbeitgeber: Bleibe ich nun auf den Sch\u00e4den sitzen, die der Betriebsrat angerichtet hat? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Das BAG hat in einer <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636638936417683495&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f27%2fa%2f27a92b5ceb10106fa2fceb1330e67a0c.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Entscheidung vom 24.04.1986 \u2013 6 AZR 607\/83<\/a> den Ausweg aufgezeigt: Wenn Betriebsratsmitglieder aufgrund eines eigenen Entschlusses oder auch eines Beschlusses des Betriebsrates Rechtsgesch\u00e4fte au\u00dferhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Einzelf\u00e4lle durchf\u00fchren, haben sie f\u00fcr die daraus entstehenden Verbindlichkeiten oder Sch\u00e4den pers\u00f6nlich einzustehen. In jenem Fall ging es um den defizit\u00e4ren Betrieb einer Betriebskantine. Der Arbeitgeber wollte nun die aus dem Betrieb der Kantine resultierenden Schulden vom Betriebsratsvorsitzenden erstattet verlangen, der die Kantine gef\u00fchrt hatte. Da der Betrieb der Kantine aber derjenige einer Sozialeinrichtung im Sinne von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__87.html\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG<\/a> war, haftete der Betriebsratsvorsitzende hierf\u00fcr nicht pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: Verkauf von Job-Tickets durch den Betriebsrat<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eWenn der Arbeitgeber nicht will, dann mache ich es eben selber!\u201c<\/em> \u00c4hnliches muss sich der Betriebsrat gedacht haben, als er den vom Arbeitgeber abgelehnten Job-Ticket-Verkauf selber in die Hand nahm. Die daraus entstehenden Probleme waren dann nicht Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen, sondern einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Unter Bezugnahme auf die oben geschilderten Grunds\u00e4tze des BAG hatte das Amtsgericht Dortmund am 10.04.2018 <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/dortmund\/ag_dortmund\/j2018\/425_C_7881_17_Urteil_20180410.html\">\u2013 425 C 7881\/17<\/a> dar\u00fcber zu entscheiden. Zutreffend entschied das Amtsgericht, dass der Vertrag zwischen Betriebsrat und einem Arbeitnehmer \u00fcber den Bezug des Job-Tickets und einer damit verbundenen Zahlungspflicht des Arbeitnehmers an den Betriebsrat bzw. einen beauftragten Dritten nichtig ist. Der Betriebsrat war insoweit au\u00dferhalb der ihm zugewiesenen Rechte des Betriebsverfassungsgesetzes t\u00e4tig geworden. \u201eEs bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen, dass es nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrates geh\u00f6rt, Fahrkarten zu verkaufen\u201c, so das Amtsgericht zutreffend. In dieser Entscheidung wird sehr sch\u00f6n die Differenzierung zwischen T\u00e4tigwerden innerhalb und au\u00dferhalb des Aufgabenbereiches deutlich: Die Frage, ob Job-Tickets eingef\u00fchrt werden und wie dies durchgef\u00fchrt werden soll, ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__87.html\">\u00a7 87 BetrVG<\/a> mitbestimmungspflichtig. S\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge jedoch, mit denen Job-Tickets bezogen werden, k\u00f6nnen nicht vom Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung abgeschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2: Einigungsstelle &#8211; Unterlassung der Benennung bestimmter Beisitzer<\/strong><\/p>\n<p>Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat \u00fcber bestimmte mitbestimmungsrechtliche Fragen nicht einigen k\u00f6nnen, kann es zur Einsetzung einer Einigungsstelle kommen, die dann die Einigung herbeif\u00fchrt. Neben einem unparteiischen Vorsitzenden benennt jede Seite Beisitzer. Diese k\u00f6nnen zwar von der jeweiligen Partei grunds\u00e4tzlich frei bestimmt werden, auch hier gibt es aber Grenzen, weshalb das BAG hier\u00fcber am 28.05.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/746708.html\">7 ABR 36\/12<\/a> entscheiden musste. Ein vom Betriebsrat benannter Beisitzer war offenbar ungeeignet, \u00fcber die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Auch das BAG war der Ansicht, dass bei der Benennung von Beisitzern der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__2.html\">\u00a7 2 Abs. 1 BetrVG<\/a> zu ber\u00fccksichtigen ist. Im konkreten Fall ergab sich daraus die Ungeeignetheit des benannten Beisitzers, der Arbeitgeber konnte allerdings mit seinem Antrag nicht durchdringen, dass der Betriebsrat die Benennung des Beisitzers zu unterlassen habe. Das BAG best\u00e4tigte zwar, dass der Betriebsrat im Rahmen seines Wirkungskreises rechtsf\u00e4hig ist, gegen ihn ergehende gerichtliche Entscheidungen seien aber nicht vollstreckbar. Denn die Mitglieder des Betriebsrates seien anders als Organmitglieder juristischer Personen nicht in der Lage, die Handlungen des Betriebsrates so zu steuern, dass die Zwangsvollstreckung rechtlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung titulierter Verpflichtungen gegen den Betriebsrat in Anspruch genommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das BAG verweist den Arbeitgeber auf die M\u00f6glichkeit eines Feststellungsantrages und im Extremfall den Antrag auf Aufl\u00f6sung des Betriebsrates gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__23.html\">\u00a7 23 Abs. 1 Saz 1 BetrVG<\/a>. Wenn aber Unterlassungsanspr\u00fcche nicht bestehen, kommt auch keine einstweilige Verf\u00fcgung darauf in Betracht, sodass die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten des Arbeitgebers insbesondere in Eilf\u00e4llen \u00e4u\u00dferst begrenzt sind.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3: Der aktuelle Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg &#8211; Verpflichtung zur Nutzung eines E-Mail-Kontos<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder des Betriebsrats waren sich untereinander nicht gr\u00fcn. Einige verlangten von anderen gerichtlich, die jederzeitige Einsichtnahmem\u00f6glichkeit in die gesamte Betriebsratskorrespondenz. In einem gerichtlichen Vergleich geh\u00f6rte hierzu unter anderem die Einrichtung eines zentralen E-Mail-Kontos, von dem aus jede Korrespondenz zu f\u00fchren war und welches f\u00fcr s\u00e4mtliche Betriebsratsmitglieder einzusehen war. Au\u00dferdem enthielt der gerichtliche Vergleich die Verpflichtung der einzelnen Betriebsratsmitglieder, an sie adressierte, aber f\u00fcr den Betriebsrat bestimmte E-Mails an den zentralen Betriebsrats-Account weiterzuleiten. Das <a href=\"https:\/\/betriebs-berater.ruw.de\/arbeitsrecht\/urteile\/Zwangsvollstreckung-gegen-einzelne-Betriebsratsmitglieder-34783\">LAG Berlin-Brandenburg entschied hierzu<\/a>, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich gegen die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Gremiums bzw. der Aussch\u00fcsse des Betriebsrats hinsichtlich der Weiterleitung der E-Mails an den zentralen Account m\u00f6glich ist. Denn diese f\u00fchrten die Gesch\u00e4fte dieser Gremien im Sinne der <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__26.html\">\u00a7\u00a7 26 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__27.html\">27 Abs. 2<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__28.html\">28 Abs. 1 BetrVG<\/a>. Ihre Funktionen h\u00e4tten sie in der Weise vorzunehmen, zu der sich der Betriebsrat im gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat. Dabei hat das LAG nicht etwa die soeben zitierte Rechtsprechung des BAG \u00fcbersehen, das LAG bedient sich hier aber eines speziellen \u201eZwangsvollstreckungskniffs\u201c, gleichsam die juristisch komplizierte Pointe des Falls: Es meint, der sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebende Titel gegen den Betriebsrat als solchen m\u00fcsse gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__731.html\">\u00a7 731 ZPO<\/a> auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder umgeschrieben werden, woraus dann die M\u00f6glichkeit der Zwangsvollstreckung folge. Dazu habe sich das BAG bislang aber nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat zwar den Arbeitgeber auf die M\u00f6glichkeit des Feststellungsantrags und die Aufl\u00f6sung des Betriebsrats verwiesen, mit diesen Gr\u00fcnden aber k\u00f6nnen einzelne Mitglieder des Betriebsrates gegen andere Mitglieder des Betriebsrats keinen effektiven Rechtsschutz erhalten, so wie es in der Entscheidung zum E-Mail-Konto n\u00f6tig war. Das Bundesarbeitsgericht wird hier\u00fcber befinden, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg wurde eingelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist der Betriebsrat rechtsf\u00e4hig oder ist eine Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsrat zul\u00e4ssig? Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (17 TaBV 1299\/17) &#8211; man h\u00f6re und staune! \u2013 ist die Zwangsvollstreckung zul\u00e4ssig. 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