{"id":8202,"date":"2018-07-02T12:57:13","date_gmt":"2018-07-02T10:57:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8202"},"modified":"2018-07-02T12:57:13","modified_gmt":"2018-07-02T10:57:13","slug":"bag-keine-pflicht-zur-kuendigung-einer-direktversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/07\/02\/bag-keine-pflicht-zur-kuendigung-einer-direktversicherung\/","title":{"rendered":"BAG: Keine Pflicht zur K\u00fcndigung einer Direktversicherung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 186px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"176\" height=\"176\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 176px) 100vw, 176px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Der Arbeitgeber weigerte sich, die Direktversicherung eines Arbeitnehmers zu k\u00fcndigen. Der Arbeitnehmer befand sich in einer finanziellen Notlage, weil er mit der R\u00fcckf\u00fchrung eines Baudarlehens in R\u00fcckstand war. Seine betriebliche Altersversorgung wurde \u00fcber eine Direktversicherung abgewickelt, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber war. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber auf, die Direktversicherung zu k\u00fcndigen, damit der R\u00fcckkaufswert der Versicherung an ihn ausgezahlt w\u00fcrde. Das Bundesarbeitsgericht (vom 26.04.2018 \u2013 <a href=\"https:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2018-4&amp;nr=20455&amp;pos=1&amp;anz=25\">3 AZR 586\/16<\/a>) hat die ablehnende Haltung des Arbeitgebers best\u00e4tigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Wunsch eines Arbeitnehmers dessen Direktversicherung zu k\u00fcndigen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>R\u00fccksichtnahmepflicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den streitenden Parteien war noch nicht beendet. Das Recht, die Direktversicherung eines Arbeitnehmers zu k\u00fcndigen, liegt beim Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer ist &#8222;nur&#8220; die versicherte Person und bezugsberechtigt auf Leistungen aus der Direktversicherung. Das Recht auf K\u00fcndigung liegt gleichwohl beim Versicherungsnehmer.<\/p>\n<p>Wie in jedem Schuldverh\u00e4ltnis besteht auch im Arbeitsverh\u00e4ltnis eine gegenseitige Pflicht zur R\u00fccksichtnahme (\u00a7 241 BGB). F\u00fcr den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers zu wahren hat. Die Schutz- und R\u00fccksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch f\u00fcr die Verm\u00f6gensinteressen der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Aufl\u00f6sung der Direktversicherung dennoch nicht verlangt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die finanzielle Notlage mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis im Zusammenhang steht. Der Kl\u00e4ger hatte behauptet, seine Notlage sei die Folge von versp\u00e4teten Entgeltzahlungen gewesen. Dennoch ordnen die Erfurter Richter sozialpolitische Gesichtspunkte h\u00f6her ein, was es dem Arbeitgeber erlaubt, die K\u00fcndigung abzulehnen.<\/p>\n<p><strong>Sozialpolitische Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt aus, dass die betriebliche Altersversorgung den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder gegebenenfalls seiner Hinterbliebenen nach Ausscheiden aus dem Berufs- bzw. Erwerbsleben zumindest teilweise sichern solle, da das best\u00e4ndig sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Versorgungsl\u00fccken f\u00fchre. Daher liege es auch im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers, seine betriebliche Altersversorgung aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung eines gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung in \u00a7 1a BetrAVG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Interesse f\u00f6rdern wolle. Betriebsrentenanwartschaften w\u00fcrden angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung m\u00f6glichst l\u00fcckenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls durch das Betriebsrentengesetz gesichert und erhalten. Es solle verhindert werden, dass unverfallbare Anwartschaften vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt und f\u00fcr die Verm\u00f6gensbildung, den Ausgleich von Schulden oder den Konsum statt f\u00fcr die vorgesehene Versorgung verwendet werden.<\/p>\n<p><strong>Wahrung des Versorgungszwecks<\/strong><\/p>\n<p>Diese dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen hat das BAG bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen der R\u00fccksichtnahmepflicht des Arbeitgebers herangezogen. Demnach widerspr\u00e4che es dem Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung der Direktversicherung vorzeitig erzwingen und das angesparte Kapital zur Tilgung von Schulden verwerten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer kein sch\u00fctzenswertes Interesse habe, das es erlauben w\u00fcrde, die bezweckte Absicherung im Alter zu beseitigen. Mit der gesetzlichen Zwecksetzung der Entgeltumwandlung sei es nicht vereinbar, wenn der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber verlangen k\u00f6nnte, die Direktversicherung zu k\u00fcndigen, um Verbindlichkeiten zu tilgen.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis ist rechtlich m\u00f6glich. Erst nach dem Ausscheiden ist die Verwertung des R\u00fcckkaufswertes ausgeschlossen (\u00a7 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG). Will der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasst er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu k\u00fcndigen, wird damit die arbeitsvertragliche Versorgungszusage in zul\u00e4ssiger Weise ge\u00e4ndert oder aufgehoben (hierzu schon BGH vom 8. Juni 2016 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=62c11c8f3439ce185ae3285671c6d70d&amp;nr=75066&amp;pos=0&amp;anz=1\">IV ZR 346\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Im Regelfall kann der Arbeitnehmer aber vom Arbeitgeber nicht gegen dessen Willen verlangen, dass dieser eine Direktversicherung k\u00fcndigt. Die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ist in der Regel h\u00f6her einzuordnen als die sonstigen Interessen des Arbeitnehmers. Die beabsichtigte Zahlung von Schulden reicht nicht aus, um die K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber zu erzwingen.<\/p>\n<p>Ob es Ausnahmen geben kann, in denen ein Interesse des Arbeitnehmers eine K\u00fcndigung erforderlich macht, hat das BAG offen gelassen. Den Entscheidungsgr\u00fcnden l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass hierf\u00fcr zumindest eine akute Notlage gegeben sein m\u00fcsste. Au\u00dfer dem Beispiel einer drohenden Zwangsversteigerung nennt das BAG keine weiteren Kriterien. Die Anforderungen d\u00fcrften aber hoch sein. Eine blo\u00df abstrakte Gefahr reicht nicht aus.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze zur K\u00fcndigung einer Direktversicherung d\u00fcrften auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung von Versorgungsanwartschaften aus anderen Durchf\u00fchrungswegen verlangt. Abfindungen sind einvernehmlich im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis m\u00f6glich. Doch lassen sich auch hier die vom BAG dargestellten \u00dcberlegungen anf\u00fchren, die gegen eine K\u00fcndigung der Direktversicherung sprechen. Im Regelfall wird ein Arbeitnehmer aus denselben Gr\u00fcnden nicht den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber weigerte sich, die Direktversicherung eines Arbeitnehmers zu k\u00fcndigen. 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