{"id":8206,"date":"2018-07-17T09:47:37","date_gmt":"2018-07-17T07:47:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8206"},"modified":"2018-07-24T17:06:47","modified_gmt":"2018-07-24T15:06:47","slug":"bverfg-kanzleidurchsuchung-im-zuge-des-diesel-skandals-verfassungskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/07\/17\/bverfg-kanzleidurchsuchung-im-zuge-des-diesel-skandals-verfassungskonform\/","title":{"rendered":"BVerfG: Kanzleidurchsuchung im Zuge des \u201eDiesel-Skandals\u201c verfassungskonform"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8205\" style=\"width: 218px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8205\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8205\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Hueck_Tobias_V1-440x545.jpg\" alt=\"\" width=\"208\" height=\"255\" \/><p id=\"caption-attachment-8205\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Tobias Hueck, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day und die Sicherstellung von Unterlagen mit Ergebnissen interner Untersuchungen zum \u201eDiesel-Skandal\u201c sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit am 6. Juli 2018 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen entschieden (<a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636680366791900643&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f28%2f6%2f28633b487a94fec32466be806d98a211.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\">2 BvR 1287\/17<\/a> u.a.). Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, der Kanzlei Jones Day und dort t\u00e4tiger Anw\u00e4lte nicht zur Entscheidung an. Die Staatsanwaltschaft darf die Unterlagen nun sichten. Die Begr\u00fcndung des Gerichts lautet wie folgt:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Interne Untersuchungen nicht per se gesch\u00fctzt <\/strong><\/p>\n<p>Von dem Eingriff in das Wohnungsgrundrecht aus Art. 13 GG sei VW nicht betroffen, weil nicht ihre Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, sondern die Kanzleir\u00e4ume ihrer Anw\u00e4lte durchsucht worden seien. Ein Eingriff in das Recht des Autobauers auf informationelle Selbstbestimmung liege zwar vor, sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Zum einen versto\u00dfe es nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte \u00a7 160a Abs. 1 Satz 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme und der Sicherstellung nicht f\u00fcr anwendbar gehalten haben. Nach \u00a7 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Ermittlungsma\u00dfnahme unzul\u00e4ssig, die sich gegen einen Anwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen w\u00fcrde, \u00fcber die dieser das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte. Dieses absolute Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot beschr\u00e4nke die verfassungsrechtlich gebotene Effektivit\u00e4t der Strafverfolgung in erheblichem Ma\u00df. Es k\u00f6nne daher nur in Ausnahmef\u00e4llen greifen, etwa wenn die Menschenw\u00fcrde betroffen sei. Dies l\u00e4ge hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Legal Privilege nur bei Beschuldigtenstellung<\/strong><\/p>\n<p>Zum anderen begr\u00fcnde \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten. Die Fachgerichte seien verfassungskonform davon ausgegangen, dass VW keine Beschuldigte gewesen sei. Das konkrete Verfahren richtete sich gerade nicht gegen VW, sondern betraf Manipulationen an Dieselmotoren der Audi AG. Zudem sei es nicht geboten, eine beschuldigten\u00e4hnliche Stellung bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein k\u00fcnftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich bef\u00fcrchte und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lasse oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gebe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei eine erweiternde Auslegung von \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabh\u00e4ngig von einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger-Beschuldigten-Verh\u00e4ltnis bestehe, verfassungsrechtlich nicht geboten. Diese w\u00fcrde zu einem \u00fcberm\u00e4\u00dfig weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und Durchsuchungen f\u00fchren und die Effektivit\u00e4t der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch best\u00fcnde ein hohes Missbrauchspotential. Beweismittel k\u00f6nnten gezielt in die Sph\u00e4re des Anwalts verlagert werden.<\/p>\n<p><strong>US-Kanzlei ist nicht grundrechtsberechtigt<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden von Jones Day sah das Gericht als gar nicht erst zul\u00e4ssig an. Die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisierte Kanzlei sei nicht grundrechtsberechtigt. Auch eine Beschwerdebefugnis der dort t\u00e4tigen Anw\u00e4lte sei nicht ersichtlich. Sie h\u00e4tten nicht ausreichend konkret dargelegt, dass sie durch die Durchsuchung und die Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt worden seien.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckschlag f\u00fcr wirksame Compliance?<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr Unternehmen und Kanzleien folgenreich, denn interne Untersuchungen sind im Compliance-Zeitalter zu einem bedeutenden Instrument f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung von Verst\u00f6\u00dfen geworden. Mancher f\u00fcrchtet, interne Ermittlungen k\u00f6nnten ohne Beschlagnahmeschutz an Wirkung verlieren. Das Gegenteil d\u00fcrfte zutreffen: Transparenz gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden wirkt sich in den meisten F\u00e4llen positiv aus \u2013 und entspricht ohnehin der bereits bew\u00e4hrten Praxis im Umgang mit britischen oder US-amerikanischen Beh\u00f6rden. In dieselbe Kerbe wird das geplante deutsche Unternehmensstrafrecht schlagen. Ein erster Entwurf des Bundesjustizministeriums wird mit Spannung erwartet. In diesem Zuge sollen auch gesetzliche Vorgaben f\u00fcr interne Untersuchungen definiert werden. Unternehmen und Kanzleien werden sich darauf einzustellen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day und die Sicherstellung von Unterlagen mit Ergebnissen interner Untersuchungen zum \u201eDiesel-Skandal\u201c sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit am 6. 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