{"id":8224,"date":"2018-08-22T17:36:53","date_gmt":"2018-08-22T15:36:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8224"},"modified":"2018-08-22T17:38:02","modified_gmt":"2018-08-22T15:38:02","slug":"wer-vertritt-die-gmbh-gegen-den-ex-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/08\/22\/wer-vertritt-die-gmbh-gegen-den-ex-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Wer vertritt die GmbH gegen den Ex-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?"},"content":{"rendered":"<p>Der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist immer wieder problematisch. Der Klassiker ist die Frage nach dem Rechtsweg, wenn sich der Geschasste wehren m\u00f6chte. Davon soll hier nicht die Rede sein, sondern von der anderen Seite: <strong>Wer vertritt die GmbH im Streit mit dem Ex? <\/strong>Hierzu hat der II. Zivilsenat des BGH im Jahr 2016 und vor wenigen Tagen zwei Entscheidungen getroffen. Das aktuelle <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=86763&amp;pos=2&amp;anz=583\">Urteil vom 17.7.2018 (II ZR 452\/17)<\/a> handelt von einem ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Entgelt aus seinem Dienstvertrag einklagte. Dem hielt die beklagte GmbH entgegen, <strong>die Gesellschafter<\/strong> h\u00e4tten mit ihm die Einstellung der Verg\u00fctungszahlung vereinbart &#8211; unstreitig. Jetzt kam es darauf an, ob die Gesellschafter f\u00fcr die Vertrags\u00e4nderung auch zust\u00e4ndig waren. Waren sie es nicht, sondern der amtierende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, w\u00e4re der Vertrag unver\u00e4ndert und m\u00fcsste erf\u00fcllt werden. So sah es das Berufungsgericht, aber der BGH korrigiert. Allgemeiner Auffassung nach besteht eine <strong>Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung<\/strong> f\u00fcr den Dienstvertrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Diese besteht \u2013 so das neue Urteil \u2013 auch f\u00fcr den Vertrag des <strong>ausgeschiedenen <\/strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung (hier: Oktober 2014) und Vertrags\u00e4nderung (hier: M\u00e4rz\/Mai 2015) sei nicht erforderlich. Offen bleibt danach, was gilt, wenn nur noch ein weiter Zusammenhang oder gar keiner mehr besteht, etwa wenn Jahre sp\u00e4ter \u00fcber Rentenanspr\u00fcche gestritten wird.<!--more--><\/p>\n<p>Einen Hinweis auf eine <strong>Kompetenzverlagerung <\/strong>von der Gesellschafterebene hin zu den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gibt der Senat f\u00fcr den Fall, dass der Abberufene als Angestellter der GmbH weitermacht: Wenn sich das urspr\u00fcngliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstverh\u00e4ltnis nach der Abberufung in ein gew\u00f6hnliches Anstellungsverh\u00e4ltnis umgewandelt hat, f\u00e4llt eine \u00c4nderung des Dienstvertrags des abberufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unter die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers.<\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=4591321062a72942c96888e576cf04c7&amp;nr=73973&amp;pos=0&amp;anz=1\">Beschluss des BGH vom 2.2.2016 (II ZB 2\/15)<\/a> betrifft den \u00e4hnlichen Fall, dass der Ex-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiteres Entgelt aus dem Dienstvertrag einklagt und ihm die <strong>GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung<\/strong>, entgegentritt (im Original war es ein Beirat, der wirksam an Stelle der Gesellschafter handelte). Hier richtet sich der Blick auf <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gmbhg\/__46.html\">\u00a7 46 Nr. 8 Alt. <strong>2 <\/strong>GmbHG<\/a>. Danach unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter die \u201eVertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu f\u00fchren hat\u201c. Indessen war der Kl\u00e4ger gar nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. F\u00fcr den Prozess um Ersatzanspr\u00fcche (\u00a7 46 Nr. 8 Alt. <strong>1<\/strong> GmbHG) gegen den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat der BGH schon fr\u00fch entschieden, dass dar\u00fcber per Gesellschafterbeschluss zu befinden ist (BGHZ 28, 355). \u201eFraglos\u201c sei von dieser Rechtsprechung auch der Rechtsstreit umfasst, in dem ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Abberufung und fristlose K\u00fcndigung anzweifelt und demgem\u00e4\u00df sein Gehalt einklagt, hei\u00dft es jetzt. Diese Wendung ist etwas pauschal.<\/p>\n<p>Es sind zwei Fragen zu unterscheiden: (1) <strong>Muss<\/strong> die Gesellschafterversammlung \u00fcber die besondere Vertretung beschlie\u00dfen? (2) <strong>Kann<\/strong> die Gesellschafterversammlung \u00fcber die besondere Vertretung beschlie\u00dfen? Die erste Frage ist negativ zu beantworten. Die Gesellschafter brauchen sich mit der Angelegenheit nicht zu befassen. In diesem Fall besteht die organschaftliche Vertretung der GmbH durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer fort. Die Antwort auf die zweite Frage ist umstritten. Der BGH und die wohl h.M. lassen es zu, dass die Gesellschafterversammlung (oder an ihrer Stelle ein Beirat) die organschaftliche Vertretung beiseiteschiebt und besondere Vertreter bestellt. Das ist einsichtig, wenn die Abberufung im Streit steht und\/oder Anspr\u00fcche aus dem Anstellungsvertrag geltend gemacht werden (wie im BGH-Fall). Dann kann man mit Fug sagen, dass \u00a7 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG \u201edie unvoreingenommene Prozessf\u00fchrung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen soll, in denen regelm\u00e4\u00dfig die Gefahr besteht, dass die nach \u00a7 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer befangen sind\u201c (BGH). Das ist anzunehmen, wenn es um die Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und seinen Dienstvertrag geht. Bei einem anderen Streitgegenstand (Bspl.: Pachtforderungen des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers) w\u00e4re hingegen die Annahme einer abstrakten Gefahr, amtierende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien befangen, fernliegend. Hier kann die Gesellschafterversammlung also nicht in die Vertretungsordnung eingreifen. Diese Differenzierung ist normzweckgerecht und sie ist praktikabel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist immer wieder problematisch. 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