{"id":8230,"date":"2018-09-06T11:20:40","date_gmt":"2018-09-06T09:20:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8230"},"modified":"2018-09-06T11:20:40","modified_gmt":"2018-09-06T09:20:40","slug":"auch-weiterhin-gilt-praemie-fuer-streikbruch-ist-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/09\/06\/auch-weiterhin-gilt-praemie-fuer-streikbruch-ist-zulaessig\/","title":{"rendered":"Auch weiterhin gilt: Pr\u00e4mie f\u00fcr Streikbruch ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8229\" style=\"width: 220px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8229\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8229\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/09\/Ubber_Massig-440x275.jpg\" alt=\"\" width=\"210\" height=\"137\" \/><p id=\"caption-attachment-8229\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Thomas Ubber \/ RAin Michaela Massig, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer vor oder w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen durch Zusage einer sog. Streikbruchpr\u00e4mie von der Teilnahme an Streikma\u00dfnahmen abzuhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer noch nicht ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 14.08.2018 (1 AZR 287\/17, vgl. PM 39\/18) bekr\u00e4ftigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Ausgangsfall<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung lag die Klage eines Verk\u00e4ufers im Einzelhandel zugrunde. Das beklagte Einzelhandelsunternehmen war in den Jahren 2015 und 2016 durch die Gewerkschaft ver.di an acht Tagen von Streikma\u00dfnahmen \u00fcberzogen worden. Noch vor Beginn des Streiks hatte die Beklagte durch Aushang allen arbeitswilligen Mitarbeitern, die bei einem Streik ihrer regul\u00e4ren T\u00e4tigkeit nachgehen und nicht streiken, zun\u00e4chst eine Pr\u00e4mie in H\u00f6he von \u20ac\u00a0200 brutto und sp\u00e4ter von \u20ac\u00a0100 brutto je Streiktag in Aussicht gestellt. Der Kl\u00e4ger, der ein Bruttomonatseinkommen von \u20ac\u00a01.480 brutto bezog, war dem gewerkschaftlichen Streikaufruf gefolgt und hatte an mehreren Tagen seine Arbeit niedergelegt. Dennoch verlangte er unter Hinweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung der Pr\u00e4mien in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 1.200 brutto \u2013 in allen drei Instanzen weitgehend ohne Erfolg. Das LAG Niedersachsen (vom 18.05.2017 \u2013 7 Sa 815\/16) war dem Kl\u00e4ger lediglich insoweit gefolgt, als es mit Blick auf das Verg\u00fctungsniveau die Zahlung einer Streikbruchpr\u00e4mie in H\u00f6he von \u20ac 200 brutto je Streiktag f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hielt und daher einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Verhandlungsparit\u00e4t der Tarifvertragsparteien annahm, was den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch jedoch auch nicht zu begr\u00fcnden vermochte &#8211; keine Gleichheit im Unrecht.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Auch in Erfurt war dem Kl\u00e4ger hinsichtlich seiner Antr\u00e4ge kein Gl\u00fcck beschieden. Im Gegenteil erteilte der Erste Senat sogar den Bedenken des LAG Niedersachsen hinsichtlich der H\u00f6he der Streikbruchpr\u00e4mie eine Absage.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht best\u00e4tigte seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1993 (vom 13.07.1993 \u2013 1 AZR 676\/92), in der es bereits die grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit von Streikbruchpr\u00e4mien bejaht und deren Versto\u00df gegen das Ma\u00dfregelungsverbot des \u00a7 612a BGB verneint hatte. Zwar erkannte das Bundesarbeitsgericht in der Zusage der Pr\u00e4mienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Besch\u00e4ftigten. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt: Der Arbeitgeber wolle mit der Pr\u00e4mie drohenden betrieblichen Ablaufst\u00f6rungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Dabei handele es sich um eine grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers, f\u00fcr die als solche das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gelte. Dem gen\u00fcge die ausgelobte Streikbruchpr\u00e4mie selbst dann, selbst wenn sie den Tagesverdienst der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer um ein Mehrfaches \u2013 hier ein Vierfaches \u2013 \u00fcbersteige.<\/p>\n<p><strong>Betonung der Arbeitskampfparit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zu der bei Gewerkschaften denkbar unpopul\u00e4ren Streikbruchpr\u00e4mie erging letztlich wenig \u00fcberraschend. Die Grundsatzentscheidung von 1993 hatte seither die instanzgerichtliche Rechtsprechung gepr\u00e4gt und war auch in der Literatur auf breite \u2013 wenn auch nicht einhellige \u2013 Zustimmung gesto\u00dfen.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Pressemitteilung scheinbar Selbstverst\u00e4ndliches: Die Kampfmittelfreiheit gilt f\u00fcr beide soziale Gegenspieler. Tats\u00e4chlich steht Arbeitgebern nur ein \u00e4u\u00dferst begrenztes und oftmals nicht sehr hilfreiches Instrumentarium zur Seite, um sich im Arbeitskampf zu behaupten: Neben der M\u00f6glichkeit der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Streikma\u00dfnahmen bleibt dem Arbeitgeber im Wesentlichen das Mittel der Aussperrung, die jedoch oftmals den Schaden des Arbeitgebers noch vertiefen w\u00fcrde, bei der eine komplizierte Aussperrungsarithmetik zu beachten ist und die nicht zuletzt f\u00fcr Unmut bei der arbeitswilligen Belegschaft sorgt. Auch die M\u00f6glichkeit, die wirtschaftlichen Folgen des Streiks durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu begrenzen \u2013 kein Arbeitskampfmittel im engeren Sinne \u2013 wurde dem Arbeitgeber durch den Gesetzgeber mit Schaffung des \u00a7\u200911 Abs.\u20095 S.\u20091 A\u00dcG genommen. Hingegen steht Gewerkschaften sp\u00e4testens seit der sog. Flashmob-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 22.09.2009 \u2013 1 AZR 972\/08) ein bunter Strau\u00df an Arbeitskampfmitteln zur Verf\u00fcgung, von denen diese nur zu gern Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Verdienst der Entscheidung ist somit die Betonung und St\u00e4rkung der Arbeitskampfparit\u00e4t, indem Arbeitgebern, die einem Streikaufruf mit Streikbruchpr\u00e4mien begegnen wollen, ein Mehr an Rechtssicherheit zuteil wird: Grenzen hatte die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung der Streikbruchpr\u00e4mie bislang vor allem insoweit gesetzt, als sie vor oder w\u00e4hrend Arbeitskampfma\u00dfnahmen ausgelobt werden muss. Anderenfalls w\u00e4re sie nicht mehr geeignet, das Arbeitskampfgeschehen zu beeinflussen und verstie\u00dfe daher regelm\u00e4\u00dfig gegen das Ma\u00dfregelungsverbot gem. \u00a7 612a BGB, wenn sie nicht im Einzelfall durch einen sachlichen Grund, etwa \u00fcberobligatorische Arbeitsleistung w\u00e4hrend des Ausstands, gerechtfertigt sei. Schon in seiner Entscheidung aus 1993 hatte das Bundesarbeitsgericht sich zu der Frage nach der noch zul\u00e4ssigen H\u00f6he der Streikbruchpr\u00e4mie nicht verhalten, sondern lediglich auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verwiesen, der in dem damaligen Fall eindeutig gewahrt war.<\/p>\n<p>Wann eine Streikbruchpr\u00e4mie gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip verst\u00f6\u00dft, etwa weil durch ihre H\u00f6he zu gro\u00dfer Druck auf die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer ausge\u00fcbt wird, l\u00e4sst sich auch der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Zumindest haben die Erfurter Richter jedoch Klarheit dahingehend geschaffen, dass Streikbruchpr\u00e4mien durchaus gro\u00dfz\u00fcgig bemessen sein und einen erheblichen Anreiz daf\u00fcr schaffen d\u00fcrfen, dem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zu folgen. Das ist nur folgerichtig. Die Beeintr\u00e4chtigung der gewerkschaftlichen Kampff\u00fchrung allein stellt noch keine unzul\u00e4ssige St\u00f6rung der koalitionsm\u00e4\u00dfigen Bet\u00e4tigung dar. Sie ist Wesensmerkmal eines durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Arbeitskampfs.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr den Arbeitskampf<\/strong><\/p>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Best\u00e4tigung der Zul\u00e4ssigkeit von Streikbruchpr\u00e4mien, die Betonung des gro\u00dfz\u00fcgigen Ermessenspielraums des Arbeitgebers bei deren Bemessung und damit verbunden die Schaffung eines h\u00f6heren Ma\u00dfes an Rechtssicherheit d\u00fcrfte die praktische Bedeutung von Streikbruchpr\u00e4mien deutlich bef\u00f6rdern. Die St\u00e4rkung der Arbeitskampfparit\u00e4t durch den Ersten Senat war dringend notwendig, gerade in Anbetracht zahlreicher Streiks durch Spartengewerkschaften, die trotz Schaffung des Tarifeinheitsgesetzes nicht einged\u00e4mmt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als dem Arbeitgeber nicht gleicherma\u00dfen vielgestaltige und effektive Arbeitskampfmittel zur Verf\u00fcgung stehen wie der Gewerkschaft.<\/p>\n<p>Wermutstropfen ist, dass eine grunds\u00e4tzliche Rechtsunsicherheit verbleibt. Dem Arbeitgeber, der die Auslobung einer Streikbruchpr\u00e4mie in Erw\u00e4gung zieht, sei daher ans Herz gelegt, eine sog. Anwesenheitspr\u00e4mie in seine \u00dcberlegungen einzubeziehen. Durch Anwesenheitspr\u00e4mien honoriert der Arbeitsgeber generell die Anwesenheit \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hinweg. Er kann sich die K\u00fcrzung oder den Entfall f\u00fcr Zeiten ohne Arbeitsleistung aufgrund Krankheit, unbezahltem Urlaub, Eltern- und Pflegezeit und eben Streikteilnahme vorbehalten. Vorzug der Anwesenheitspr\u00e4mie ist, dass sie kein Mittel des Arbeitskampfes und daher nicht an Art. 9 Abs. 3 GG zu messen ist. Sie wird daher von der Rechtsprechung gro\u00dfz\u00fcgiger beurteilt \u2013 und d\u00fcrfte auch von tariflichen Ma\u00dfregelungsverboten nicht erfasst sein. Als Element der betrieblichen Lohngestaltung unterliegt sie allerdings regelm\u00e4\u00dfig der betrieblichen Mitbestimmung gem. \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer vor oder w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen durch Zusage einer sog. Streikbruchpr\u00e4mie von der Teilnahme an Streikma\u00dfnahmen abzuhalten. 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