{"id":8249,"date":"2018-10-02T10:48:31","date_gmt":"2018-10-02T08:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8249"},"modified":"2018-10-02T11:21:35","modified_gmt":"2018-10-02T09:21:35","slug":"rechtspolitische-entwicklungen-bei-grenzueberschreitenden-verschmelzungen-und-spaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/10\/02\/rechtspolitische-entwicklungen-bei-grenzueberschreitenden-verschmelzungen-und-spaltungen\/","title":{"rendered":"Rechtspolitische Entwicklungen  bei grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8254\" style=\"width: 233px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8254\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8254\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/10\/Bungert_Hartwin-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"223\" height=\"153\" \/><p id=\"caption-attachment-8254\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Univ. of Chicago), Partner, Hengeler Mueller, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Am 25.04.2018 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur \u00c4nderung der RL (EU) 2017\/1132 in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Seitdem haben sich interessante rechtspolitische Entwicklungen dazu ergeben, die die Praxis besch\u00e4ftigen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Mit dem Richtlinienentwurf (RL-Entwurf) will die EU-Kommission sowohl grenz\u00fcberschreitende Spaltungen und Rechtsformwechsel erstmals sekund\u00e4rrechtlich erm\u00f6glichen als auch wesentliche Neuerungen, f\u00fcr die bereits aufgrund der RL 2005\/56\/EG in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Regelungen zu grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzungen vorsehen. Neu ist der Gedanke der EU-Kommission zur unbedingten Vermeidung von Missbrauchsgestaltungen bei den drei grenz\u00fcberschreitenden Transaktionsformen. Zur Aufdeckung solch \u201ek\u00fcnstlicher Gestaltungen\u201c wurden daher die Aufgaben des Spaltungs- bzw. Umwandlungspr\u00fcfers um die Pr\u00fcfung verschiedener Fakten und die Einholung weiterer Informationen erweitert. Auch wird f\u00fcr die Erteilung der Vorabbescheinigung durch die nationale Beh\u00f6rde im Staat des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers im Detail eine dahingehende \u00dcberpr\u00fcfung der Dokumentation vorgeschrieben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Drohende \u00dcberregulierung &#8211; besonders beim Arbeitnehmerschutz<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Am 21.08.2018 legte die Berichterstatterin Evelyn Regner dem Rechtsausschuss des EU-Parlaments eine sehr ausf\u00fchrliche und detaillierte Kommentierung des RL-Entwurfs der Kommission vor. Darin wird vielf\u00e4ltig Kritik ge\u00fcbt. Entt\u00e4uschend und zugleich unverst\u00e4ndlich ist, dass die Berichterstatterin das gesamte Kapitel \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Spaltungen streichen m\u00f6chte. Argument daf\u00fcr ist, dass dieser Teil der RL zu komplex sei, nur f\u00fcr wenige Arten grenz\u00fcberschreitender Spaltungen gelte und das Ergebnis in der Praxis auch durch eine nationale Spaltung und anschlie\u00dfende grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung bzw. k\u00fcnftig durch eine nationale Spaltung und anschlie\u00dfenden grenz\u00fcberschreitenden Rechtsformwechsel erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung \u201ek\u00fcnstlicher\u201c Gestaltungen soll die nationale Beh\u00f6rde die Umwandlungsma\u00dfnahme zudem nicht genehmigen d\u00fcrfen, wenn die sich umwandelnde Gesellschaft nicht auf der Grundlage \u00fcberpr\u00fcfbarer objektiver Faktoren darlegt, dass sie tats\u00e4chlich niedergelassen ist und eine wirkliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Zuzugsmitgliedstaat auf unbestimmte Zeit aus\u00fcbt. Der unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige soll stattdessen insoweit gestrichen werden.<\/p>\n<p>Die Berichterstatterin schl\u00e4gt ferner wesentliche Erweiterungen des Arbeitnehmerschutzes vor. Danach ist die Arbeitnehmervertretung bereits in die Entscheidung \u00fcber den Umwandlungsplan einzubeziehen. Ferner sind zus\u00e4tzliche arbeitnehmerbezogene Angaben darin aufzunehmen. Der Plan wird nicht nur zugeleitet, sondern die Arbeitnehmervertretung ist vorab dazu zu unterrichten und anzuh\u00f6ren. Der aufgestellte Umwandlungsplan wird aber dennoch (noch einmal) den Arbeitnehmervertretungen zugeleitet, und erstmals zus\u00e4tzlich auch den Gewerkschaften der Gesellschaft. Auch wenn es k\u00fcnftig schon nach dem RL-Entwurf der Kommission erstmals einen eigenst\u00e4ndigen Arbeitnehmerbericht \u2013 neben den umfangreichen entsprechenden (deckungsgleichen?) Angaben im Umwandlungsplan \u2013 geben wird, verlangt die Berichterstatterin nunmehr, dass die Arbeitnehmervertretungen auch zum Umwandlungsbericht an die Gesellschafter vor Aufstellung durch das Leitungsorgan unterrichtet und angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Das alles mutet sehr zeitaufw\u00e4ndig und letztlich \u00fcberreguliert an. Wie man h\u00f6rt, war die Diskussion im Rechtsausschuss entsprechend nicht unstreitig.<\/p>\n<p><strong>Anregungen des Bundesrats teilweise wenig praktikabel<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Am 21.09.2018 folgte der Beschluss der Stellungnahme des Bundesrats \u00fcber die vom federf\u00fchrenden Ausschuss f\u00fcr Fragen der Europ\u00e4ischen Union und Rechtsausschuss vorgelegten Empfehlungen zum RL-Entwurf. Zu begr\u00fc\u00dfen ist dabei, dass das Kapitel grenz\u00fcberschreitende Spaltungen nicht gestrichen werden soll. Nicht erfreulich aus Sicht der Praxis sind jedoch andere Anregungen und Kritikpunkte. So soll der Begriff der \u201ek\u00fcnstlichen\u201c Gestaltung ausf\u00fchrlicher definiert werden, insbesondere durch Verpflichtung des Zuzugsmitgliedstaats, einen realwirtschaftlichen Bezug zum Zuzugsmitgliedstaat zu verlangen und die Verlegung nur des Satzungssitzes (beim Rechtsformwechsel) als Ankn\u00fcpfung f\u00fcr eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft nicht zu akzeptieren. Letzteres w\u00e4re eine Umkehr der vom EuGH entwickelten Gr\u00fcndungstheorie. Die ohnehin schon aus Sicht der Praxis problematische Rolle des Sachverst\u00e4ndigen (Zeitaufwand, Verwertbarkeit von Fakten, Haftungsthemen etc.) soll noch einmal erweitert werden: Er soll zus\u00e4tzlich Stellungnahmen Dritter, wie beispielsweise der Finanz- oder Sozialversicherungsbeh\u00f6rden, einholen. Das passt nun vollends nicht mehr zum Bild eines Sachverst\u00e4ndigen, der ja gerade keine Beh\u00f6rde ist. In diesem Zusammenhang steht auch, dass die Gesellschaft im Umwandlungsplan Angaben zu den Motiven des beabsichtigten Formwechsels machen soll, um die Missbrauchspr\u00fcfung durch die Beh\u00f6rde zu erleichtern. In entsprechender Weise sollen die im RL-Entwurf vorgesehenen Fristen aufgeweicht oder gestrichen werden.<\/p>\n<p>Es werden auch verschiedene Punkte zum Arbeitnehmerschutz vorgeschlagen, die \u00fcber das hinausgehen, was der RL-Entwurf der Kommission ohnehin schon abweichend vom bisherigen Recht der SE bzw. der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung verlangt. So soll nicht nur, wie bereits im Vorschlag der EU-Kommission enthalten, eine Verhandlungspflicht bereits dann eingreifen, wenn die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer 4\/5 des nationalen Schwellenwerts des Wegzugsmitgliedstaats \u00fcbersteigt, was bereits merkw\u00fcrdig anmutet, da die nationale Mitbestimmung erst bei 5\/5 eingreifen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus soll die RL vorsehen, dass die Auffangl\u00f6sung f\u00fcr die Mitbestimmung auch dann gilt, wenn die Gesellschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums <em>nach<\/em> dem Formwechsel den Schwellenwert des Wegzugsmitgliedstaats im Zuzugsmitgliedstaat erreicht. Hier wird also eine Mitbestimmung aufgezw\u00e4ngt, die im Wegzugsmitgliedstaat im relevanten Zeitpunkt gerade nicht besteht. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Bundesrat empfiehlt, die dreij\u00e4hrige Bestandsschutzregelung im RL-Entwurf auf mindestens f\u00fcnf Jahre zu verl\u00e4ngern. All dies sind Vorschl\u00e4ge, die die praktische Anwendbarkeit der neuen Regeln erheblich in Frage stellt.<\/p>\n<p><strong>Novellierung des Umwandlungsgesetzes er\u00f6ffnet neue Optionen<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang der am 03.09.2018 vorgelegte Referentenentwurf eines 4. \u00c4nderungsgesetzes des Umwandlungsgesetzes. Bei einem \u201eharten\u201c Brexit soll damit den ca. 8.000 bis 10.000 existierenden Ltds., die ihren Gr\u00fcndungsort in UK, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben, der notwendige Rechtsformwechsel erleichtert werden. Denn andernfalls w\u00fcrden sie mit dem Brexit-Datum in Deutschland als oHG oder bei nur einem Gesellschafter als Einzelhandelskaufmann\u00a0 jeweils mit pers\u00f6nlicher unbegrenzter Haftung gelten.<\/p>\n<p>Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass eine UK-Kapitalgesellschaft auch dann noch auf eine deutsche \u00fcbernehmende Gesellschaft grenz\u00fcberschreitend verschmolzen werden kann, wenn die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans vor dem Brexit oder vor dem Ablauf einer \u00dcbergangsfrist, innerhalb derer UK weiterhin als EU-Mitgliedstaat gilt, sp\u00e4testens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt zur Registereintragung, angemeldet wird.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich enth\u00e4lt dieser Gesetzesentwurf eine viel weitreichendere neue Gestaltung: Aus Anlass der \u201eRettung\u201c von UK-Ltds. mit deutschem Verwaltungssitz wird ganz allgemein f\u00fcr Kapitalgesellschaften aus allen EU-Mitgliedstaaten erstmals eine Verschmelzung auf eine \u00fcbernehmende oder neue deutsche Personenhandelsgesellschaft erm\u00f6glicht. Bislang hat der Gesetzgeber die EU-Verschmelzungsrichtlinie von 2005 nur dem Wortlaut nach umgesetzt und die grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung im deutschen Recht (\u00a7\u00a7 122a ff. UmwG) nur f\u00fcr Kapitalgesellschaften erm\u00f6glicht. Diese weitreichende Neuerung ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sehr zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Es bleibt also erkennbar spannend an der Front grenz\u00fcberschreitender Umwandlungen. Erstmals erkennt man eine neue Dynamik, wenn auch in unterschiedliche Richtungen.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. zum Thema grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen auch:<\/p>\n<p>Bungert\/Wansleben, Grenz\u00fcberschreitende Spaltungen nach dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636740737886993794&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fa4%2f5%2fa458b9deae75f1a3d97288d8b0f964f7.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\">DB\u00a02018 S. 2094 =\u00a0DB1278577<\/a><\/p>\n<p>Noack\/Kraft, Grenz\u00fcberschreitende Unternehmensmobilit\u00e4t \u2013 der Richtlinienvorschlag im Company Law Package, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB1271915%09isvalid%3ATrue\">DB 2018 S. 1577 = DB1271915<\/a>;<\/p>\n<p>J. Schmidt, EU Company Law Package 2018 \u2013 Mehr Digitalisierung und Mobilit\u00e4t von Gesellschaften (Teil 1 und 2), <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADK1271461%09isvalid%3ATrue\">DK 2018 S. 229 = DK1271461<\/a> und <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_source%3Adk%09ts_pubyear%3A2018%09ts_page%3A273%09isvalid%3ATrue\">DK 2018 S. 273 = DK1271463<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 25.04.2018 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur \u00c4nderung der RL (EU) 2017\/1132 in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Seitdem haben sich interessante rechtspolitische Entwicklungen dazu ergeben, die die Praxis besch\u00e4ftigen d\u00fcrften. 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