{"id":8267,"date":"2018-10-11T11:26:53","date_gmt":"2018-10-11T09:26:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8267"},"modified":"2018-10-11T11:26:53","modified_gmt":"2018-10-11T09:26:53","slug":"esug-evaluation-und-deren-auswirkungen-auf-das-deutsche-insolvenzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/10\/11\/esug-evaluation-und-deren-auswirkungen-auf-das-deutsche-insolvenzrecht\/","title":{"rendered":"ESUG-Evaluation und deren Auswirkungen auf das deutsche Insolvenzrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7775\" style=\"width: 231px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/Dr.-Dirk-Andres_-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"221\" height=\"151\" \/><p id=\"caption-attachment-7775\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAInsR Dr. Dirk Andres, Partner, AndresPartner, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>2012 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingef\u00fchrt. Seit mehr als sechs Jahren haben Unternehmen die M\u00f6glichkeit, sich unter Insolvenzschutz in Eigenregie neu aufzustellen. Aktuelle Zahlen belegen, dass das Sanierungsinstrument Eigenverwaltung mehr und mehr von Unternehmen als Sanierungsoption angenommen wird.<!--more--><\/p>\n<p>Bei der Einf\u00fchrung des Gesetzes hatte der Gesetzgeber angek\u00fcndigt, das ESUG nach f\u00fcnf Jahren einer Evaluation unterziehen zu wollen. Neben einem statistischen \u00dcberblick, einer Literatur- und Rechtsprechungsanalyse und einer qualitativen Untersuchung stand eine strukturierte Befragung aller wesentlichen Insolvenzbeteiligten im Fokus. Die zentralen Forschungsfragen des vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) beauftragten Forschungsteams wurden im Rahmen der Studie umfassend beantwortet. Das BMJV hat die Ergebnisse am 10. Oktober 2018 in Form eines umfangreichen Berichts ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>Ergebnisse der Studie nicht \u00fcberraschend<\/strong><\/p>\n<p>Nach Durchsicht des Berichtes l\u00e4sst sich festhalten, dass die Erkenntnisse f\u00fcr den Praktiker ganz \u00fcberwiegend nicht \u00fcberraschend sind. Eine Abkehr von den Neuerungen des ESUG wird nicht gefordert. In vielen Bereichen ist aber ein Nachsch\u00e4rfen erforderlich. Der in der Praxis wichtigste Bereich sind dabei sicherlich die Zugangsvoraussetzungen zu einem Eigenverwaltungsverfahren sowie die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Beendigung eines solchen Verfahrens. Hier wird in der Folge eine Diskussion einsetzen, die hoffentlich zu einer weiteren Professionalisierung der Verfahren f\u00fchrt. Aus der t\u00e4glichen Sanierungspraxis kann man nicht oft genug betonen, wie wichtig den Stakeholdern eine verl\u00e4ssliche Planbarkeit des Verfahrens ist. Wenn das ESUG im internationalen Wettbewerb der Sanierungsordnungen bestehen soll, ist es erforderlich, dass hieran noch weitergearbeitet wird.<\/p>\n<p><strong>Notwendigkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens <\/strong><\/p>\n<p>Die aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens hat sich durch den Vorsto\u00df der EU bez\u00fcglich der Richtlinie zu einem pr\u00e4ventiven Restrukturierungsrahmen insoweit \u00fcberholt, als dieser voraussichtlich im kommenden Jahr durch eine Richtlinie erlassen wird und dann in der Folge auch in nationales Recht umgesetzt werden muss \u2013 unabh\u00e4ngig von den Erkenntnissen der ESUG-Studie. Die ESUG-Studie sieht aufgrund der gefundenen Ergebnisse die M\u00f6glichkeit, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren \u201eschlank\u201c zu halten und als zus\u00e4tzliche Option anzubieten. Es soll allerdings scharf von den M\u00f6glichkeiten nach der Insolvenzordnung getrennt werden und nicht den vollen \u201eInstrumentenkasten\u201c der Insolvenzordnung zur Verf\u00fcgung haben. Insolvenzreife Schuldner sollen das Verfahren nicht mehr nutzen k\u00f6nnen. Diese Ma\u00dfgaben sind gut und stehen, soweit ersichtlich, mit der ganz \u00fcberwiegenden Meinung in Deutschland in Einklang.<\/p>\n<p><strong>Funktionale Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die funktionale Zust\u00e4ndigkeit wird neuerdings von verschiedenen Stimmen ein gro\u00dfes Insolvenzgericht gefordert, bei dem sich eine gr\u00f6\u00dfere Expertise \u201eansammeln\u201c k\u00f6nnte, die dann den Verfahren zugutekommen w\u00fcrde. Auch die oben genannte EU-Richtlinie wird hierzu insoweit Vorgaben enthalten, als das das Gericht mit der \u00dcberpr\u00fcfung bestimmter wirtschaftlicher Fragestellungen beauftragt werden soll. Insoweit sind die Ergebnisse der Studie, dass die funktionelle Zust\u00e4ndigkeit richtig verteilt ist, nicht \u00fcberraschend. Auch der Bericht sieht einen Vorteil in einer weitergehenden Konzentration der Insolvenzgerichte. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es, dass gegebenenfalls im Zuge der Neuordnung eines gro\u00dfen Insolvenzgerichts beachtet werden sollte, dass die Betreuung von Verfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen nat\u00fcrlicher Personen in aller Regel auch durch den Rechtspfleger erfolgen kann und bis auf wenige Ausnahmef\u00e4lle nicht der Betreuung durch einen Richter bedarf. Dies k\u00f6nnte auch f\u00fcr kleinere Unternehmensinsolvenzen gelten und w\u00fcrde den Richtern mehr Freiraum f\u00fcr die Beaufsichtigung von Fortf\u00fchrungsf\u00e4llen und vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren verschaffen.<\/p>\n<p><strong>Schutzschirmverfahren nach \u00a7 270b InsO<\/strong><\/p>\n<p>Wie die Studie zeigt, hat das Sanierungsinstrument Schutzschirmverfahren nach \u00a7 270b InsO die Erwartungen nicht erf\u00fcllt und ist nach einem anf\u00e4nglichen Aufschwung stark auf dem R\u00fcckzug. Dies h\u00e4ngt mit der Tatsache zusammen, dass die Vorbereitung dieser Verfahrensart durch das Erfordernis der Bescheinigung wesentlich aufwendiger ist und gegen\u00fcber dem Eigenverwaltungsverfahren nach \u00a7 270a InsO nur wenige Vorteile bietet. Der Vorteil des mitgebrachten Sachwalters kann in aller Regel durch die verst\u00e4ndige Auswahl eines Sachwalters in Abstimmung zwischen den Beratern des Unternehmens, dem Insolvenzgericht sowie dem Gl\u00e4ubigerausschuss auch in der Eigenverwaltung nach \u00a7 270a InsO nivelliert werden. Das Verfahren nach \u00a7 270a InsO bietet dann aber den Vorteil der schnelleren und preiswerteren Vorbereitung. Insgesamt sind die Verfahren nach \u00a7 270a und b InsO auf dem Vormarsch bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmen. Die Studie kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Eingangsvoraussetzungen f\u00fcr ein Eigenverwaltungsverfahren konkreter gefasst werden und mit unabdingbaren Mindestvoraussetzungen festgelegt werden sollten. Zudem sollte eine professionelle Begleitung der Verfahren zur Sicherstellung der insolvenzrechtlichen Expertise gegeben sein. V\u00f6llig zu Recht fordert der Bericht Untergrenzen bei kleineren und mittleren Unternehmen, um ungeeignete F\u00e4lle von vorneherein auszuschlie\u00dfen. Dies ist zu begr\u00fc\u00dfen, um das nahezu zwangsl\u00e4ufige Scheitern von schlecht vorbereiteten oder ungeeigneten F\u00e4llen von vorneherein zu vermeiden und damit das eigentlich gute Sanierungsinstrument der Eigenverwaltung nicht in einen schlechten Leumund zu bringen. Auch eine angeregte Verschmelzung der Verfahrensarten Schutzschirm und Eigenverwaltung wird ins Spiel gebracht, was zu begr\u00fc\u00dfen ist. Weiter zu begr\u00fc\u00dfen ist der in dem Bericht gemachte Ansatz, dass bei gut vorbereiteten Verfahren auch die Rolle des Sachwalters zur\u00fcckgefahren werden und damit erhebliche Verg\u00fctungskosten gespart werden k\u00f6nnten. In der Praxis ist dies zwar kein Sanierungshindernis, aber in einem gut vorbereiteten und professionell gef\u00fchrten Verfahren erg\u00e4ben sich hier sicherlich Einsparpotentiale. Wenn die Eingangsvoraussetzungen allerdings nicht ver\u00e4ndert werden, wird dies nicht m\u00f6glich sein. Die Studie h\u00e4lt es zudem f\u00fcr angebracht in Eigenverwaltungsverfahren den Einfluss der Berater und des Schuldners auf die Person des Sachwalters zur\u00fcckzufahren und gegebenenfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 56a InsO, nach der der Gl\u00e4ubigerausschuss den Verwalter einstimmig vorschlagen kann in diesen Verfahren abzuschaffen. Bei einer weiteren Professionalisierung der Insolvenzgerichte und Gl\u00e4ubigeraussch\u00fcsse ist eine solche \u00c4nderung, die auch zu Lasten der Planbarkeit der Sanierung geht, nicht angebracht. Es muss jedoch ein sicherer Weg gefunden werden, um sogenannte \u201eFriends &amp; Family\u201c-Gl\u00e4ubigeraussch\u00fcsse, die nicht das Wohl der Gl\u00e4ubiger an erster Stelle setzen, zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Das Instrument des \u201edebt-equity-swaps\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die Studie hat auch gezeigt, dass erwartungsgem\u00e4\u00df von dem Instrument des \u201edebt-equity-swaps\u201c nur in gr\u00f6\u00dferen Verfahren Gebrauch gemacht wird. In der Mehrzahl der mittelst\u00e4ndischen Unternehmen spielt dies Instrument keine Rolle. Dennoch sollte es im Kanon der juristischen M\u00f6glichkeiten verbleiben, weil in bestimmten F\u00e4llen hierdurch ad\u00e4quate L\u00f6sungen gefunden werden. Bestimmte Gl\u00e4ubigergruppen k\u00f6nnen so am sp\u00e4teren (neuen) Unternehmenserfolg partizipieren \u2013 \u00fcber das Ergebnis sowie einen zuk\u00fcnftigen Anteilsverkauf. Dies ist ein wichtiger Beitrag, um die deutsche Sanierungsrechtsordnung im internationalen Vergleich konkurrenzf\u00e4hig zu halten.<\/p>\n<p><strong>Eingriff in die Gesellschafterrechte<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt auch f\u00fcr die Ergebnisse der Studie hinsichtlich der M\u00f6glichkeit in Gesellschafterrechte einzugreifen. Erwartungsgem\u00e4\u00df wurden keine erheblichen Missbr\u00e4uche festgestellt. Das Instrument wird auch nicht in der Mehrzahl der Verfahren eingesetzt. Auch hier ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass es in vielen Fallkonstellationen die einzige M\u00f6glichkeit ist einen neuen Gesellschafter aufzunehmen. Die Studie sieht aber Regelungsbedarf, um Missbr\u00e4uche zu verhindern. Im Detail sieht die Studie noch in verschiedenen Bereichen des Planrechts verbesserungsbedarf, die richtig, aber im Wesentlichen handwerklicher Natur sind.<\/p>\n<p><strong>Unabh\u00e4ngigkeit des Verwalters<\/strong><\/p>\n<p>Die Studie kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Unabh\u00e4ngigkeit des Verwalters nicht gef\u00e4hrdet ist. Dieses Ergebnis muss kritisch hinterfragt werden. Vor dem Hintergrund der vielf\u00e4ltigen Interessen der einzelnen Beteiligten stellt sich die Frage, ob die an der Untersuchung beteiligten Kreise tats\u00e4chlich ohne eigene Interessen geantwortet haben und inwieweit nicht auch unterbewusst eine \u00c4nderung im Umgang mit Verhandlungssituationen in Streitfragen eintritt, die zumindest zun\u00e4chst gar nicht bewusst von den Beteiligten wahrgenommen wird.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Was bedeuten die Studienergebnisse nun f\u00fcr die Sanierungspraxis? Der Bericht wird jetzt unzweifelhaft branchenweit eine Diskussion \u00fcber die aufgeworfenen Fragen anregen. Es ist dann davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungsvorschl\u00e4ge der Studie aufgreift und zumindest in Teilbereichen in neue gesetzliche Regelungen umsetzt. Aufgrund der anstehenden EU-Richtlinie zum pr\u00e4ventiven Restrukturierungsrahmen ist jedoch davon auszugehen, dass gr\u00f6\u00dfere Umsetzungen erst in Abstimmung mit den damit verbundenen Vorgaben erfolgen. Es wird also mit Sicherheit Ver\u00e4nderungen geben. Diese werden allerdings noch einige Zeit auf sich warten lassen. Man kann aber abschlie\u00dfend durchaus festhalten, dass Deutschland sich damit weiterhin auf einem guten Weg zu einer neuen Sanierungskultur befindet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2012 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingef\u00fchrt. 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