{"id":8278,"date":"2018-10-17T09:30:15","date_gmt":"2018-10-17T07:30:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8278"},"modified":"2018-10-16T13:31:01","modified_gmt":"2018-10-16T11:31:01","slug":"zur-verjaehrung-von-kartellschadensersatzanspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/10\/17\/zur-verjaehrung-von-kartellschadensersatzanspruechen\/","title":{"rendered":"Zur Verj\u00e4hrung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6651\" style=\"width: 132px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6651\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-6651\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/steger_jens.jpg\" alt=\"\" width=\"122\" height=\"144\" \/><p id=\"caption-attachment-6651\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jens Steger, Simmons &amp; Simmons LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel f\u00fcr die von den Kartellanten erbrachten G\u00fcter und Dienstleistungen bezahlt. Die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen ist jedoch seit jeher kompliziert und unterliegt durch die Verj\u00e4hrung auch zeitlichen Grenzen. Durch die 7. und 9. GWB-Novelle wurde hier in gewissem Ma\u00dfe Abhilfe geschaffen, es ergaben sich aber auch neue Rechtsunsicherheiten f\u00fcr die Beteiligten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.06.2018 nun ein Signal gesetzt und entschieden, dass auch bei sogenannten \u201eAltf\u00e4llen\u201c, die sich vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle vom 01.07.2005 abspielten, eine Verj\u00e4hrungshemmung eintrat, wenn Kartellbeh\u00f6rden Ermittlungen einleiteten. Ferner hat er bekr\u00e4ftigt, dass auch f\u00fcr diese F\u00e4lle bereits ab dem Zeitpunkt der Sch\u00e4digung ein allgemeiner Zinsanspruch besteht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Hindernisse bei der Geltendmachung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Die Durchsetzung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen ist seit jeher mit Problemen behaftet. Bis zur Aufdeckung von Kartellen und der Kl\u00e4rung des Sachverhalts durch die Kartellbeh\u00f6rden vergehen oft viele Jahre. Die Kunden der am Kartell beteiligten Unternehmen k\u00f6nnen aber aufgrund der Beweislastverteilung einen effektiven Ausgleich zumeist erst im Anschluss an die kartellbeh\u00f6rdlichen Verfahren erreichen. Gerade bei lange zur\u00fcckliegenden Vorf\u00e4llen besteht dabei die Gefahr, dass die entsprechenden Anspr\u00fcche bereits verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Zudem l\u00e4sst sich der genaue Schaden, den ein Kunde durch ein Kartell erlitten hat, oft nur schwer beziffern. Hierzu ist zum einen eine umfangreiche Rechnungslegung zu den vom Kunden erworbenen und vom Kartell betroffenen Waren oder Dienstleistungen n\u00f6tig. Zum anderen ist ein Vergleich erforderlich zwischen der faktischen Marktsituation und den Preisen, die durch das Kartell entstanden sind, mit der hypothetischen Situation und den Preisen, die bestanden h\u00e4tten, wenn das Kartell nicht existiert h\u00e4tte. Regelm\u00e4\u00dfig erfordert dies umfangreiche \u00f6konomische Gutachten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich der Kartellschaden nicht nur aus der Summe der \u00fcberh\u00f6hten Zahlungen. H\u00e4tte das entsprechende Geld den betroffenen Unternehmen fr\u00fcher zur Verf\u00fcgung gestanden, so w\u00e4ren hiermit anderweitige gewinnbringende Investitionen oder die Vermeidung zus\u00e4tzlicher Verluste m\u00f6glich gewesen. Wie hoch dieser Schaden aber genau gewesen w\u00e4re, l\u00e4sst sich im R\u00fcckblick nur schwer beweisen, weshalb f\u00fcr die gesch\u00e4digten Unternehmen ein allgemeiner Zinsanspruch w\u00fcnschenswert erscheint.<\/p>\n<p><strong>Linderungen durch die 7. und 9. GWB-Novelle<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat auf diese Missst\u00e4nde bereits mehrfach reagiert und die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen f\u00fcr Kartellgesch\u00e4digte sukzessive erleichtert, insbesondere mit der 7. und 9. GWB-Novelle in den Jahren 2005 und 2017.<\/p>\n<p>Zum einen wurde den betroffenen Unternehmen eine Erleichterung beim Nachweis der Sch\u00e4digung gew\u00e4hrt. Mit der 7. GWB-Novelle wurde in dem damaligen \u00a7 33 Abs. 4 GWB festgelegt, dass ein Gericht, welches \u00fcber Kartellschadensersatzanspr\u00fcche zu befinden hat, an die Feststellungen bez\u00fcglich eines Versto\u00dfes aus Entscheidungen der Kartellbeh\u00f6rden und den in den Kartellverfahren zust\u00e4ndigen Gerichten gebunden ist (mittlerweile findet sich diese Regelung in \u00a7\u00a033b GWB). Zudem besteht seit der 9. GWB-Novelle auch die allgemeine Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht (\u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Rechtsprechung hatte eine solche Vermutung zumindest im Falle von sogenannten Hardcore-Kartellen bereits zuvor anerkannt.<\/p>\n<p>Zum anderen wurde auch die Verj\u00e4hrung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen eingeschr\u00e4nkt. Der mit der 7. GWB-Novelle eingef\u00fchrte damalige \u00a7 33 Abs. 5 GWB legte fest, dass die Verj\u00e4hrung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Kartellversto\u00dfes gehemmt wird, sobald ein kartellbeh\u00f6rdliches Verfahren eingeleitet wird. Inzwischen findet sich die entsprechende Regelung in \u00a7 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB, wobei die Hemmung nun an die Untersuchungsma\u00dfnahmen von Kartellbeh\u00f6rden gekn\u00fcpft wird und fr\u00fchestens ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens endet. Die 9.\u00a0GWB-Novelle hat hier aber auch noch weitere Verbesserungen im Sinne der Gesch\u00e4digten gebracht. Mittlerweile verj\u00e4hren Kartellschadensersatzanspr\u00fcche fr\u00fchestens nach f\u00fcnf Jahren (\u00a7 33h Abs. 1 GWB) und allenfalls nach Beendigung eines Kartells (\u00a7 33h Abs. 2 Nr. 3 GWB), es sei denn, es sind bereits 30 Jahre seit der urspr\u00fcnglichen Verursachung des Schadens vergangen (33h Abs. 4 GWB).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde mit der 7. GWB-Novelle auch ein gesonderter Zinsanspruch f\u00fcr Kartellsch\u00e4den eingef\u00fchrt (ehemals \u00a7 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB, nunmehr \u00a7 33a Abs. 4 GWB). Der Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz und liegt daher zumindest 5 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BGH zur Anwendung auf Altf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>Lange Zeit war jedoch umstritten, ob von diesen Gesetzes\u00e4nderungen auch sogenannte \u201eAltf\u00e4lle\u201c profitieren, die sich vor Einf\u00fchrung der entsprechenden Reformen ereignet hatten. Einige Gerichte und Stimmen in der Literatur argumentierten dabei, dass eine R\u00fcckwirkung ausscheiden m\u00fcsse. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 12.06.2018 nun zur Frage der Verj\u00e4hrungshemmung und dem Zinsanspruch der Gesch\u00e4digten Stellung bezogen und diesbez\u00fcglich ganz \u00fcberwiegend im Sinne der Gesch\u00e4digten entschieden.<\/p>\n<p>In dem anh\u00e4ngigen Verfahren stritten ein Baustoffh\u00e4ndler und ein Zementhersteller, der sich an dem sogenannten Zementkartell beteiligt hatte, um Anspr\u00fcche f\u00fcr Zementlieferungen aus dem Zeitraum von 1993 bis 2002. Das OLG Karlsruhe hatte ein Eingreifen der neuen Regelung zur Verj\u00e4hrungshemmung noch abgelehnt und damit einen Gro\u00dfteil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs f\u00fcr verj\u00e4hrt erkl\u00e4rt. Ferner hatte das OLG Karlsruhe dem Baustoffh\u00e4ndler im \u00dcbrigen einen Zinsanspruch von 4% p.a. aus \u00a7 849 BGB zugebilligt. Der Kl\u00e4ger wandte sich mit der Revision zum einen gegen die Feststellung der Verj\u00e4hrung, wollte aber auch seinen Zinsanspruch noch einmal \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<p>Der BGH entschied dabei, dass eine Verj\u00e4hrungshemmung durch kartellbeh\u00f6rdliche Untersuchungen auch f\u00fcr Kartellschadensersatzanspr\u00fcche, die vor dem 01.07.2005 entstanden waren, eingetreten war und dass zwar kein Zinsanspruch nach dem neuen Recht f\u00fcr Altanspr\u00fcche besteht, zumindest aber eine Verzinsung entsprechend \u00a7 849 BGB gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Verj\u00e4hrung ist der BGH dabei seiner Linie treu geblieben, wonach Gesetzes\u00e4nderungen, die sich auf die Verj\u00e4hrung von zivilrechtlichen Anspr\u00fcchen beziehen, auch auf noch unverj\u00e4hrte, schon bestehende Anspr\u00fcche Anwendung finden.<\/p>\n<p>Was die Verzinsung betrifft, blieb der BGH zwar hinter der Forderung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, best\u00e4tigt aber, dass auch f\u00fcr Altf\u00e4lle grunds\u00e4tzlich ein Zinsanspruch besteht. \u00a7 849 BGB gew\u00e4hrt diesbez\u00fcglich, so der BGH, zwar keinen allgemeinen Zinsanspruch im Falle einer deliktischen Haftung. Jedenfalls f\u00fcr F\u00e4lle, in denen einem Gesch\u00e4digten direkt Geld entzogen wird, sei er jedoch entsprechend anzuwenden, was auch im Falle der Inrechnungstellung kartellbefangener Produkte anzunehmen sei.<\/p>\n<p><strong>Implikationen f\u00fcr andere Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH zeigt hiermit einmal mehr seine kl\u00e4gerfreundliche Linie in kartellrechtlichen Schadensersatzfragen, wobei das Urteil auch enorme Auswirkungen auf andere aktuelle Verfahren und den Gerichtsstandort Deutschland im Allgemeinen haben d\u00fcrfte. Gerade die vom BGH nun gekl\u00e4rte Frage der Verj\u00e4hrung betrifft auch eine Vielzahl derzeit noch anh\u00e4ngiger Rechtsstreitigkeiten zu Kartellschadensersatzklagen mit Forderungen in Milliardenh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft dabei insbesondere Klagen gegen Beteiligte des Zement-, Lkw-, Zucker- und Schienenkartells. Aber auch f\u00fcr andere Kartelle d\u00fcrfte die Entscheidung noch Relevanz zeigen, da zwischen der Einleitung des Verfahrens durch die Kartellbeh\u00f6rden und der abschlie\u00dfenden Bu\u00dfgeldentscheidung, die teilweise erst im Rechtsmittelverfahren erfolgt, mitunter Jahre vergehen k\u00f6nnen. Damit d\u00fcrfte sich der Umfang der Schadensersatzklagen in Deutschland deutlich erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Insbesondere bei F\u00e4llen europaweit agierender Kartelle, in denen Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre Schadensersatzklagen eine Wahl bez\u00fcglich des Gerichtsstandortes haben, d\u00fcrften deutsche Gerichte damit deutlich attraktiver geworden sein. So d\u00fcrfte gerade im Falle des Lkw-Kartells, welches in der Zeit von 1997 bis 2011 aktiv war, eine Vielzahl neuer oder erweiterter Klagen in Deutschland bevorstehen. Hier haben die Landgerichte Hannover und Stuttgart auch schon erste Urteile gef\u00e4llt und Klagen von Gesch\u00e4digten bereits dem Grunde nach stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Gerichte und die Anwaltschaft in Deutschland ist damit mit einer Vielzahl neuer Verfahren zu rechnen, und von Kartellen betroffene Unternehmen sollten pr\u00fcfen, ob ihnen nicht zus\u00e4tzliche Anspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>Weiter offen bleibt derweil bei der Frage der Verj\u00e4hrungshemmung, wie mit Kartellverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission umzugehen ist. Zwar setzen \u00a7 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB hierf\u00fcr mittlerweile zumindest an den \u201eUntersuchungsma\u00dfnahmen\u201c der Beh\u00f6rden an, wobei auch hier nicht ganz klar ist, welche Beh\u00f6rdenhandlungen als solche zu qualifizieren sind. \u00a7 33 Abs. 5 GWB a.F. stellte jedoch auch bei Verfahren der Europ\u00e4ischen Kommission noch auf die Einleitung des Verfahrens ab. Bei Verfahren der Europ\u00e4ischen Kommission erfolgt eine formelle Verfahrenser\u00f6ffnung indes oft erst nach jahrelangen Vorermittlungen. Damit ist unklar, auf welchen Zeitpunkt \u00a7 33 Abs. 5 GWB a.F. sich bei Kartellverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission genau bezieht. Eine entsprechende h\u00f6chstrichterliche Entscheidung hierzu steht noch aus. Die betroffenen Unternehmen d\u00fcrfen \u2013 oder besser m\u00fcssen \u2013 bei dieser Frage also weiter gespannt bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel f\u00fcr die von den Kartellanten erbrachten G\u00fcter und Dienstleistungen bezahlt. 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