{"id":8300,"date":"2018-11-02T13:33:06","date_gmt":"2018-11-02T12:33:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8300"},"modified":"2018-11-02T13:33:06","modified_gmt":"2018-11-02T12:33:06","slug":"die-reform-des-teilzeitrechts-bringt-licht-und-schatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/11\/02\/die-reform-des-teilzeitrechts-bringt-licht-und-schatten\/","title":{"rendered":"Die Reform des Teilzeitrechts bringt Licht und Schatten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8159\" style=\"width: 173px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8159\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8159\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/06\/Kurzb\u00f6ck_Christoph-440x607.jpg\" alt=\"\" width=\"163\" height=\"221\" \/><p id=\"caption-attachment-8159\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Nach langem politischen Ringen hat der Bundestag am 18.10.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. August 2018 zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts \u2013 Einf\u00fchrung einer Br\u00fcckenteilzeit \u2013 beschlossen. Das Gesetz kann daher am 01.01.2019 in Kraft treten. K\u00fcnftig wird es ohne konkreten Anlass m\u00f6glich sein, die Arbeitszeit zeitlich begrenzt zu verringern, um dann wieder in eine Vollzeitstelle zur\u00fcckkehren zu k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Was wurde verabschiedet?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Einf\u00fchrung eines Rechts auf befristete Teilzeit (Br\u00fcckenteilzeit) (\u00a7 9a TzBfG), wenn:<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none\">\n<ul>\n<li>das Arbeitsverh\u00e4ltnis l\u00e4nger als 6 Monate besteht<\/li>\n<li>Dauer der Befristung: 1-5 Jahre<\/li>\n<li>Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens: mehr als 45 Arbeitnehmer<\/li>\n<li>Keine Unzumutbarkeit (Arbeitgeber mit 46-200 Arbeitnehmern k\u00f6nnen den Antrag ablehnen, wenn bereits einer pro angefangene 15 Mitarbeiter sich in Br\u00fcckenteilzeit befindet)<\/li>\n<li>keine entgegenstehenden betrieblichen Gr\u00fcnde<\/li>\n<li>Einhaltung weiterer inhaltlicher und formeller Voraussetzungen<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Ge\u00e4nderte Beweislastverlagerung beim Anspruch unbefristet Teilzeitbesch\u00e4ftigter auf Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit (\u00a7 9 TzBfG)<\/li>\n<li>Anpassungen bei der Arbeit auf Abruf (\u00a7 12 TzBfG)<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Was ist neu?<\/strong><\/p>\n<p>Bisher war der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit eine \u201eEinbahnstra\u00dfe\u201c. Wer l\u00e4nger als sechs Monate in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern arbeitete, konnte zwar eine Arbeitszeitverringerung verlangen. Ein R\u00fcckkehrrecht in die Vollzeit war aber gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere f\u00fcr Frauen, die nach einer Elternzeit oftmals zun\u00e4chst in Teilzeit in das Berufsleben zur\u00fcckkehrten, hat sich dies als \u201eFalle\u201c erwiesen. Jetzt ist es m\u00f6glich, nur vor\u00fcbergehend in Teilzeit zu gehen. Auch ist die Br\u00fcckenteilzeit nicht von einem besonderen Teilzeitbedarf (beispielsweise Pflege eines Angeh\u00f6rigen oder Kinderbetreuung) abh\u00e4ngig, mithin also sachgrundlos m\u00f6glich. Die Br\u00fcckenteilzeit kann also auch f\u00fcr eine Weiterbildung genutzt werden oder auch, um einfach mehr Freizeit zu haben. Ge\u00e4ndert wurde zudem die Beweislastverteilung. Die Beweislast bei einer Ablehnung, wenn ein unbefristet teilzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer einen Verl\u00e4ngerungswunsch geltend macht, hat sich noch weiter zu Lasten des Arbeitgebers verlagert. K\u00fcnftig soll der Arbeitgeber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt und dass der Arbeitnehmer f\u00fcr die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht gleich geeignet ist wie ein anderer Bewerber Auch die Grenzen bei der Arbeit auf Abruf wurden weiter limitiert. Ist etwa im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit geregelt, gilt k\u00fcnftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden (bisher zehn Stunden) pro Woche als vereinbart. Bei einer vereinbarten Arbeitszeit k\u00f6nnen nur bis zu weiteren 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit zus\u00e4tzlich abrufen.<\/p>\n<p><strong>Licht und Schatten<\/strong><\/p>\n<p>Die Reform des Teilzeitrechts bringt Licht und Schatten. Positiv zu werten ist, dass es nunmehr insbesondere Frauen hilft, der \u201eTeilzeitfalle\u201c zu entgehen. Zudem gibt es Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit, beruflich f\u00fcr einen gewissen Zeitraum k\u00fcrzer zu treten, um sich zum Beispiel weiterzubilden \u2013 was dann auch dem Unternehmen dient. Zu bedenken ist aber auch, dass die Regelung in Kleinunternehmen mit weniger als 45 Arbeitnehmern gar nicht greift und bei einer Personalst\u00e4rke von 46 &#8211; 200 Arbeitnehmern weitere Einschr\u00e4nkungen vorsieht. In den Genuss der Regelung kommt daher nur ein Teil der Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Verkannt werden sollte aber auch nicht, dass die Reform mit einigen organisatorischen und b\u00fcrokratischen Mehrbelastungen f\u00fcr Unternehmen eingehergeht. Eine stabile Personalplanung wird dadurch abermals erschwert. Auch die Ank\u00fcndigungsfrist von drei Monaten ist viel zu kurz. In dieser Zeit ist es kaum m\u00f6glich, passenden Ersatz zu finden. Oftmals wird es in der Praxis faktisch unm\u00f6glich sein, \u00fcberhaupt Ersatz zu finden, wenn die Verringerung nur wenige Stunden betr\u00e4gt und zeitlich kurz befristet ist. Schlie\u00dflich w\u00e4re es angebracht, sich bei den Schwellenwerten nicht an der Gr\u00f6\u00dfe des Arbeitgebers allgemein, sondern an der Betriebsst\u00e4tte zu orientieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach langem politischen Ringen hat der Bundestag am 18.10.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. August 2018 zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts \u2013 Einf\u00fchrung einer Br\u00fcckenteilzeit \u2013 beschlossen. Das Gesetz kann daher am 01.01.2019 in Kraft treten. 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