{"id":8310,"date":"2018-11-22T10:03:00","date_gmt":"2018-11-22T09:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8310"},"modified":"2018-11-22T10:03:00","modified_gmt":"2018-11-22T09:03:00","slug":"streiks-auf-dem-betriebsgelaende-sind-nicht-immer-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/11\/22\/streiks-auf-dem-betriebsgelaende-sind-nicht-immer-zulaessig\/","title":{"rendered":"Streiks auf dem Betriebsgel\u00e4nde sind nicht immer zul\u00e4ssig!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8309\" style=\"width: 218px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8309\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8309\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/11\/Scharff_Bettina_V1.jpg\" alt=\"\" width=\"208\" height=\"248\" \/><p id=\"caption-attachment-8309\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Dr. Bettina Scharff, Counsel, Allen &amp; Overy LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In seinen beiden Urteilen vom 20.11.2018 (1 AZR 189\/17 und 1 AZR 12\/17) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber es \u2013 abh\u00e4ngig vom konkreten Einzelfall \u2013 dulden muss, dass Streikma\u00dfnahmen auf dem von ihm angemieteten Betriebsgel\u00e4nde stattfinden, auch wenn er dieses kraft ausdr\u00fccklicher Beschilderung der Nutzung durch die \u00d6ffentlichkeit entzogen hat.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die beiden Ausgangsf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>Beiden Urteilen lag ein im Wesentlichen parallel gelagerter Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberinnen betreiben jeweils ein Logistikzentrum, das in einem au\u00dfer\u00f6rtlichen Gewerbegebiet gelegen ist. Hierzu geh\u00f6rt ein Betriebsgeb\u00e4ude, das \u00fcber einen zentralen Eingang zug\u00e4nglich ist sowie ein gro\u00dfer Parkplatz, der zur Nutzung f\u00fcr die \u00fcberwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Die Nutzung des Betriebsparkplatzes f\u00fcr Unbefugte ist durch entsprechende Beschilderung ausdr\u00fccklich untersagt. Die klagenden Arbeitgeberinnen wurden in den Jahren 2014 bzw. 2015 tageweise bestreikt. Hierbei hielt sich die streikf\u00fchrende Gewerkschaft mit den streikenden Arbeitnehmern auf dem zum Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerinnen geh\u00f6renden Betriebsparkplatz auf und dort direkt am Haupteingang zum Betriebsgeb\u00e4ude, den s\u00e4mtliche Mitarbeiter passieren m\u00fcssen, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Auch nachdem die Arbeitgeberinnen die Gewerkschaft aufgefordert hatten, das Betriebsgel\u00e4nde mit den streikenden Arbeitnehmern zu verlassen, leistete die Gewerkschaft dem keine Folge. Die beklagte Gewerkschaft argumentierte, f\u00fcr sie sei es essentiell, den Arbeitskampf auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerinnen und dort direkt vor dem Eingang zum Betriebsgeb\u00e4ude durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, um zur Arbeit erscheinende Arbeitnehmer zum Mitstreiken zu mobilisieren.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungen: M\u00f6glichkeit der streikf\u00fchrenden Gewerkschaft zur Kommunikation mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern als wesentliches Argument<\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcr Arbeitskampfsachen zust\u00e4ndige 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der beklagten Gewerkschaft nach Abw\u00e4gung der auf beiden Seiten streitenden Grundrechte mit der Begr\u00fcndung Recht, aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde in den beiden F\u00e4llen sei es der Gewerkschaft unzumutbar, den Arbeitskampf nicht direkt vor dem Eingang zum Betriebsgeb\u00e4ude durchzuf\u00fchren. Obwohl die klagenden Arbeitgeberinnen unter Nennung konkreter Beispiele deutlich gemacht hatten, dass die Gewerkschaft bei Durchf\u00fchrung des Streiks an einem anderen Ort durchaus die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, mit nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, erteilte der 1. Senat dem eine Absage. Aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheiten k\u00f6nne die Gewerkschaft ausschlie\u00dflich mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren, wenn der Streik direkt vor dem Haupteingang auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerinnen stattfinde. Eine kurzzeitige, situative Beeintr\u00e4chtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Besitzes an dem Betriebsgel\u00e4nde h\u00e4tten die Arbeitgeberinnen hinzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Urteile verm\u00f6gen weder hinsichtlich der (derzeit nur als Pressemitteilung vorliegenden) Begr\u00fcndung noch im Ergebnis zu \u00fcberzeugen:<\/p>\n<p>Den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verh\u00e4ltnis Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft andererseits war deutlich zu entnehmen, dass eine vom Arbeitgeber nicht zu tolerierende Grenze erreicht ist, wenn es um Betriebsmittel des Arbeitgebers geht, die die Gewerkschaft f\u00fcr ihren Arbeitskampf nutzt. So hatten die Erfurter Richter in ihrem Urteil vom 15.10.2013 (Az.: 1 ABR 31\/12) entschieden, dass es nicht zul\u00e4ssig ist, eine betriebliche E-Mail-Adresse dazu zu verwenden, um einen Streikaufruf zu versenden. Der Arbeitgeber m\u00fcsse nicht an seiner eigenen streikbedingten Sch\u00e4digung mitwirken. Es sei alleinige Aufgabe der Gewerkschaft, Arbeitnehmer zur Teilnahme am Arbeitskampf zu motivieren. Hierzu habe sie andere M\u00f6glichkeiten als die Nutzung der arbeitgeberseitigen Kommunikationsmittel. Dass der 1. Senat zu einem anderen Ergebnis kommt, wenn es um die Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Betriebsgel\u00e4ndes geht, das ebenfalls zu den Betriebsmitteln z\u00e4hlt, ist nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Auch bewegen sich die beiden Urteile vom 20.11.2018 nicht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verh\u00e4ltnis der durch Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Versammlungsfreiheit und dem Hausrecht. In zwei aus den Jahren 2011 bzw. 2015 stammenden Entscheidungen (Az. 1 BvR 699\/06 und Az. 1 BvQ 25\/15) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die durch Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu nicht\u00f6ffentlichen bzw. nicht als \u00f6ffentliches Forum genutzten Orten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Praktische Auswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die streikf\u00fchrende Gewerkschaft in den beiden am 20.11.2018 entschiedenen F\u00e4llen obsiegt hat, so ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht Gewerkschaften keinen Freibrief erteilt hat, stets auf dem Betriebsgel\u00e4nde zu streiken. Vielmehr hebt der 1. Senat bereits in seiner Pressemitteilung klar hervor, dass in den beiden zu entscheidenden F\u00e4llen insbesondere die \u00f6rtlichen Gegebenheiten und die nur kurzzeitige Beeintr\u00e4chtigung entscheidend waren. Nur weil das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung dieser besonderen Umst\u00e4nde nicht erkennen konnte, dass die Gewerkschaft auch bei Durchf\u00fchrung des Streiks an einem anderen Ort eine realistische M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, mit den nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, wies es die Klagen der Arbeitgeberinnen ab, die Unterlassung des Arbeitskampfes auf dem Betriebsparkplatz vor dem Haupteingang beantragt hatten.<\/p>\n<p>Bei l\u00e4nger dauernden Arbeitskampfma\u00dfnahmen oder gar bei St\u00f6rungen des Betriebsablaufs wird ein Arbeitgeber Streiks auf dem Betriebsgel\u00e4nde ebenfalls nicht hinzunehmen haben. Dies bringt die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts klar zum Ausdruck, wenn von einer &#8222;kurzzeitigen&#8220;, &#8222;situativen&#8220; Beeintr\u00e4chtigung des Besitzes die Rede ist, die der Arbeitgeber nach Auffassung der Erfurter Richter in bestimmten F\u00e4llen zu dulden hat.<\/p>\n<p>Stark anzunehmen ist des Weiteren, dass Arbeitskampfma\u00dfnahmen im Betriebsgeb\u00e4ude selbst nicht zul\u00e4ssig w\u00e4ren, da in diesem Fall der dem Arbeitgeber durch Art. 14 Abs. 1 GG gew\u00e4hrte Schutz \u00fcberwiegen sollte und die streikf\u00fchrende Gewerkschaft zumindest im Regelfall auch die M\u00f6glichkeit haben wird, au\u00dferhalb des Betriebsgeb\u00e4udes mit nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten.<\/p>\n<p>Zwar hat das Bundesarbeitsgericht Arbeitskampfma\u00dfnahmen auf dem Betriebsgel\u00e4nde nicht grunds\u00e4tzlich verboten. Dies bedeutet f\u00fcr Unternehmen aber nicht, dass sie ihr Betriebsgel\u00e4nde der Gewerkschaft stets und in allen F\u00e4llen f\u00fcr deren Arbeitskampf zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen. Wie so oft wird es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ankommen.<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re es, dass das Bundesarbeitsgericht zumindest in den Entscheidungsgr\u00fcnden der beiden Urteile klarstellt, welche F\u00e4lle er nicht mehr als &#8222;kurzzeitige&#8220;, &#8222;situative&#8220; Besitzst\u00f6rung betrachtet, so dass ein Recht der streikf\u00fchrenden Gewerkschaft nicht besteht, das Betriebsgel\u00e4nde w\u00e4hrend ihres Arbeitskampfes zu nutzen. Ohne eine solche Klarstellung w\u00fcrden die beiden Entscheidungen vom 20. November 2018 f\u00fcr die Praxis Steine statt Brot bedeuten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinen beiden Urteilen vom 20.11.2018 (1 AZR 189\/17 und 1 AZR 12\/17) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber es \u2013 abh\u00e4ngig vom konkreten Einzelfall \u2013 dulden muss, dass Streikma\u00dfnahmen auf dem von ihm angemieteten Betriebsgel\u00e4nde stattfinden, auch wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/11\/22\/streiks-auf-dem-betriebsgelaende-sind-nicht-immer-zulaessig\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51509],"tags":[7662,1856,39617,51510,3201,51511],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8310"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8310"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8310\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8311,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8310\/revisions\/8311"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8310"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8310"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8310"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}