{"id":8322,"date":"2018-12-13T11:41:13","date_gmt":"2018-12-13T10:41:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8322"},"modified":"2018-12-13T11:41:13","modified_gmt":"2018-12-13T10:41:13","slug":"brexit-vs-arbeitnehmer-freizuegigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/12\/13\/brexit-vs-arbeitnehmer-freizuegigkeit\/","title":{"rendered":"Brexit vs. (Arbeitnehmer-)Freiz\u00fcgigkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 185px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"175\" height=\"227\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Es ist nun \u00fcber zweieinhalbhalb Jahre her, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich sich in einem am 23. Juni 2016 abgehaltenen Referendum mit denkbar knapper Mehrheit daf\u00fcr ausgesprochen hat, aus der EU auszutreten. Nach dem am 29. M\u00e4rz 2017 durch schriftliche Mitteilung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Rat erkl\u00e4rten Austritt, der allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren wirksam wird, sind mit einiger Verz\u00f6gerung Verhandlungen \u00fcber die Konditionen des Austritts aufgenommen worden. Am 14. November 2018 haben sich die Europ\u00e4ische Union und das Vereinigte K\u00f6nigreich auf die revidierte Fassung des Austrittsabkommen verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen, die eine \u00dcbergangsregelung bis zum 31. Dezember 2020, die allerdings einmalig f\u00fcr einen indes nicht n\u00e4her bestimmten Zeitraum einvernehmlich verl\u00e4ngert werden kann, beinhaltet. Was bedeuten dieses Austrittsabkommen, aber auch weitere Optionen f\u00fcr den BREXIT f\u00fcr die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Harter oder weicher Brexit?<\/strong><\/p>\n<p>Der Weg bis zum m\u00f6glichen Abschluss und Inkrafttreten der Austrittsvereinbarung bleibt weiterhin steinig und kaum begehbar; all dies noch dazu in einem politischen Minenfeld. Nachdem die EU die Austrittsvereinbarung verabschiedet, liegt der Ball nun im Spielfeld des Vereinigten K\u00f6nigreiches.<\/p>\n<p>Das Austrittsabkommen kann allerdings erst dann in Kraft treten kann, wenn es sowohl vom Vereinigten K\u00f6nigreich als auch von der EU ratifiziert wurde. Soweit der Rat im Einvernehmen mit dem austretenden Staat keine abweichende Vereinbarung schlie\u00dft, finden die europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge &#8211; vorbehaltlich einer einvernehmlich zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarten Verl\u00e4ngerung &#8211; somit zwei Jahre nach dem formellen Antrag &#8211; d.h. mit Ablauf des 28. M\u00e4rz 2019 &#8211; keine Anwendung mehr, Art. 50 Abs. 3 EUV. Dies wird gemeinhin als \u201ehard Brexit\u201c oder \u201eno deal\u201c bezeichnet und w\u00fcrde mit erheblichen Handelshemmnissen zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und dem europ\u00e4ischen Festland einhergehen, deren wirtschaftliche Auswirkungen immens w\u00e4ren.<\/p>\n<p>All dies ist Grund genug, sich nun nochmals eingehend mit den Auswirkungen des Austritts aus Sicht des Aufenthaltsrechts zu befassen und die (voraussichtliche) zuk\u00fcnftige Rechtslage zu betrachten.<\/p>\n<p><strong>Was gilt jetzt und was zuk\u00fcnftig? \/ \u201eThe deal\u201c<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die (Arbeitnehmer)Freiz\u00fcgigkeit ist zun\u00e4chst erforderlich, sich zu vergegenw\u00e4rtigen, welche Regelungen nach derzeit g\u00fcltiger Rechtslage zumindest bis zum 29. M\u00e4rz 2019 noch gelten und was sich (voraussichtlich) zuk\u00fcnftig nach dem Austrittsabkommen \u00e4ndern w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Geltende Rechtslage bis zum Austritt<\/strong><\/p>\n<p>Staatsangeh\u00f6rige des Vereinigten K\u00f6nigreichs sind &#8211; dabei bleibt es auch nach der am 29. M\u00e4rz 2017 erfolgten Austrittserkl\u00e4rung &#8211; EU-Staatsangeh\u00f6rige oder &#8211; genauer &#8211; Unionsb\u00fcrger. Art. 17 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) bestimmt, dass Unionsb\u00fcrger ist, wer die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Dies ist jedenfalls bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Austrittserkl\u00e4rung, d.h. bis zum 28. M\u00e4rz 2019, der Fall. Derzeit gelten daher auch die Privilegien f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige des Vereinigten K\u00f6nigreichs in Bezug auf das Aufenthaltsrecht sowie die (Arbeitnehmer-)Freiz\u00fcgigkeit (weiter). Dies beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer,<\/p>\n<p>a) sich um tats\u00e4chlich angebotene Stellen zu bewerben;<\/p>\n<p>b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;<\/p>\n<p>c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den f\u00fcr die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Besch\u00e4ftigung auszu\u00fcben;<\/p>\n<p>d) nach Beendigung einer Besch\u00e4ftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.<\/p>\n<p>Diese Privilegien in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gelten aber auch nach Abgabe der Austrittserkl\u00e4rung durch das Vereinigte K\u00f6nigreich f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren (vorbehaltlich einer einvernehmlich vereinbarten Verl\u00e4ngerung dieser Frist) uneingeschr\u00e4nkt weiter.<\/p>\n<p><strong>Voraussichtliche Rechtslage nach dem Austritt<\/strong><\/p>\n<p>Das Austrittsabkommen sieht zur Abfederung der Auswirkungen des Austritts auf die Unionsb\u00fcrger und britischen Staatsb\u00fcrger eine \u00dcbergangsregelung <em>(\u201eImplementation Period\u201c)<\/em> bis zum 31. Dezember 2020 vor, die im Einzelnen folgende Regelungen beinhaltet:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>EU-B\u00fcrger, die zum Zeitpunkt des EU-Austritts rechtm\u00e4\u00dfig vor\u00fcbergehend oder dauerhaft im Vereinigten K\u00f6nigreich aufhalten, k\u00f6nnen dort weiter wohnen, arbeiten (oder im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie unverschuldet arbeitslos werden, sich selbstst\u00e4ndig machen, studieren oder auf Arbeitssuche sind) oder studieren. Dasselbe gilt f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben.<\/p>\n<p>Personen, die sich zum Zeitpunkt des Austritts bzw. der Austrittsvereinbarung vor\u00fcbergehend oder dauerhaft im Vereinigten K\u00f6nigreiche aufhalten, k\u00f6nnen auch weiterhin im Land verbleiben. Entsprechendes gilt f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten. Dies gilt auch f\u00fcr die mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen. Der Wunsch der Verhandlungsf\u00fchrer des Vereinigten K\u00f6nigreichs, auch eine Regelung in Bezug auf britischen Staatsangeh\u00f6rigen zu treffen, die nach dem Stichtag zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einen Mitgliedstaat der EU ziehen, wurde seitens der Verhandlungsf\u00fchrer der EU unter Hinweis darauf, hierf\u00fcr kein Mandat zu haben, sowie dass dies einer sp\u00e4teren Vereinbarung vorbehalten bleibe, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der EU und des Vereinigten K\u00f6nigreichs m\u00fcssen sich bei Ablauf des \u00dcbergangszeitraums entsprechend dem EU-Freiz\u00fcgigkeitsrecht rechtm\u00e4\u00dfig im Aufnahmestaat aufhalten. Das Austrittsabkommen verlangt indes keine pers\u00f6nliche Anwesenheit im Aufnahmestaat bei Ende des \u00dcbergangszeitraums \u2013 zeitweilige Abwesenheiten ber\u00fchren das Aufenthaltsrecht nicht, und l\u00e4ngere Abwesenheiten, die das Recht auf dauerhaften Aufenthalt nicht einschr\u00e4nken, sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Rechte enden nach dem Austrittsabkommen nicht mit dem \u00dcbergangszeitraum. Dies bedeutet, dass Unionsb\u00fcrger ihr Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unter denselben materiellen Bedingungen wie nach dem EU-Freiz\u00fcgigkeitsrecht behalten, jedoch bei den britischen Beh\u00f6rden einen neuen Aufenthaltsstatus im Vereinigten K\u00f6nigreich beantragen m\u00fcssen. Nach einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt im Vereinigten K\u00f6nigreich wird der Aufenthaltsstatus im Vereinigten K\u00f6nigreich zu einem dauerhaften Status aufgewertet, der mehr Rechte und einen besseren Schutz beinhaltet.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige, welche sich weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU rechtm\u00e4\u00dfig aufhalten nach Ablauf von 5 Jahren.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Familienangeh\u00f6rige<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>EU-B\u00fcrger, die sich zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits vor\u00fcbergehend oder dauerhaft rechtm\u00e4\u00dfig im Vereinigten K\u00f6nigreich aufhalten, haben einen Anspruch auf Familienzusammenf\u00fchrung auch in Bezug auf diejenigen Familienangeh\u00f6rigen, die noch nicht mit ihnen zusammenleben. Dies betrifft neben den Ehegatten (bzw. diesen gleichgestellten Personen) auch die Eltern und Kinder einschlie\u00dflich der Kinder, die erst nach dem Stichtag geboren werden. F\u00fcr s\u00e4mtliche anderen Familienangeh\u00f6rigen sollen die jeweils anwendbaren Regelungen des nationalen Rechts Platz greifen.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Sozialversicherung <\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>EU-B\u00fcrger, die zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits im Vereinigten K\u00f6nigreich leben sowie britische Staatsangeh\u00f6rige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben, behalten ihre Anspr\u00fcche aus einer Kranken- und Rentenversicherung sowie anderen Sozialkassen bzw. diese sollen wechselseitig ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Verwaltungsverfahren<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Vereinigte K\u00f6nigreich verspricht den EU-B\u00fcrgern im Land einen besonderen Aufenthaltsstatus, der ihre Rechte sichert sowie einfach und zu niedrigen Kosten zu beantragen sein soll. EU B\u00fcrger, die sich im Vereinigten K\u00f6nigreich vor\u00fcbergehend oder dauerhaft aufhalten, k\u00f6nnen ihren Status bis zu zwei Jahren nach dem Stichtag vor den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden kl\u00e4ren lassen. Die Entscheidungsfindung soll ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der Austrittsvereinbarung erfolgen, ohne dass ein dar\u00fcberhinausgehendes Ermessen besteht. Das Verfahren soll schnell, einfach und b\u00fcrgerfreundlich ausgestaltet werden sowie kostenfrei sein.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Rechtsprechung<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach dem Austrittabkommen bleibt der EuGH zust\u00e4ndig f\u00fcr bereits anh\u00e4ngige Verfahren und f\u00fcr Vorlagefragen durch britische Gerichte bis zum Ende des \u00dcbergangszeitraumes. EU-B\u00fcrger k\u00f6nnen ihre Rechte zwar nur vor britischen Gerichten einklagen; diese werden aber f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum von 8 Jahren nach dem Ende des \u00dcbergangszeitraums die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs einbeziehen und k\u00f6nnen dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof auch weiterhin Fragen vorlegen.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Recht auf Daueraufenthalt<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Recht von EU-B\u00fcrgern, nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Vereinigten K\u00f6nigreich dauerhaft zu verbleiben, bleibt beibehalten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen sich weiterhin nach den einschl\u00e4gigen europarechtlichen Regelungen richten. Hierbei werden Aufenthaltszeiten vor dem Austritt ber\u00fccksichtigt sowie vor\u00fcbergehende Aufenthalte au\u00dferhalb des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus wichtigem Grund (von bis zu 6 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) au\u00dfen vor gelassen. Erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren wird ein sich au\u00dferhalb des Vereinigten K\u00f6nigreichs aufhaltender EU-B\u00fcrgers seines Anspruchs auf Daueraufenthalt verlustig. Bestehende Daueraufenthaltstitel sollen kostenfrei umgeschrieben werden, vorbehaltlich der \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t, einer Vorstrafen- und Sicherheitspr\u00fcfung sowie der Sicherheit und der Best\u00e4tigung des laufenden Aufenthalts.<\/p>\n<p><strong>Europ\u00e4ischer Gerichtshof er\u00f6ffnet weitere Option<\/strong><\/p>\n<p>Einen weiteren m\u00f6glichen Ausweg aus diesem Dilemma hat nun der Europ\u00e4ische Gerichtshof aufgezeigt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 hat der EuGH aufgrund einer Vorlage auf Antrag des h\u00f6chsten Zivilgerichts Schottlands in der Rechtssache Wightman u.a. vs. \u00a0Secretary of State for Exiting the European Union (C-621\/18) festgestellt, dass es f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreiche m\u00f6glich ist, die unter dem 29. M\u00e4rz 2017 gegen\u00fcber der EU abgegebene Austrittserkl\u00e4rung unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu widerrufen. Dies sei m\u00f6glich, solange kein Austrittsabkommen verbindlich ist und die in Artikel 50 Absatz 3 AEUV vorgesehene Frist von zwei Jahren nicht abgelaufen ist, solange der Widerruf durch eine einseitige, unmissverst\u00e4ndliche und vorbehaltlose schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Rat erfolge, nachdem der betreffende Mitgliedstaat den Widerrufsbeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften erlassen hat. Ungeachtet dieser damit geschaffenen grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit ist allerdings fraglich, ob es hierzu noch vor dem 29. M\u00e4rz 2019 kommen w\u00fcrde, da auch die Entscheidung zur Abgabe eines solchen Widerrufs im Vereinigten K\u00f6nigreichen unter Parlamentsvorbehalt stehen d\u00fcrfte bzw. de facto kaum jemals ohne eine mehrheitliche Zustimmung des Parlaments erkl\u00e4rt werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p><strong>Bewertung &#8211; \u201eThe complete mess\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die derzeitige Situation scheint aus Sicht des Vereinigten K\u00f6nigreichs ausweglos. Die Ratifizierung des Austrittsabkommens erscheint so unwahrscheinlich, dass sich die britische Premierministerin offenbar noch nicht einmal traut, es zur Abstimmung zu stellen. Die Verhandlungspartner der EU sind (dies kann auch nicht \u00fcberraschen) nicht zu weiteren Zugest\u00e4ndnissen bereit. Die Alternative des Austritts ohne \u00dcbergangsregelung scheint mit unkalkulierbaren wirtschaftlichen Nachteilen f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich einherzugehen. Andererseits ist auch der Ausgang eines nach dem EuGH-Urteil \u00fcber die M\u00f6glichkeit der einseitigen R\u00fccknahme der Austrittserkl\u00e4rung wieder denkbaren zweiten Referendums nicht so klar zu sein, wir die teilweise in den Gazetten suggeriert wird. Alles in allem ist es wohl nicht anma\u00dfend, dies als \u201ecomplete mess\u201c zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Am Ende der Verhandlungen d\u00fcrfte nach meiner Einsch\u00e4tzung &#8211; dies lehrt der Blick auf die Geschichte der EU &#8211; gleichwohl mit einem f\u00fcr beide Seiten tragf\u00e4higen Kompromiss zu rechnen sein, dessen konkreter Inhalt derzeit indes nicht absehbar ist. Vielleicht trifft meine Vorhersage am Morgen des 24. Juni 2017 in London im Rahmen einer Konferenz im Nachgang zum Referendum get\u00e4tigte Vorhersage, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich in der EU verbleiben wird, doch noch ein. Es bleibt jedenfalls spannend &#8211; \u201estay tuned\u201c!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist nun \u00fcber zweieinhalbhalb Jahre her, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich sich in einem am 23. Juni 2016 abgehaltenen Referendum mit denkbar knapper Mehrheit daf\u00fcr ausgesprochen hat, aus der EU auszutreten. Nach dem am 29. 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