{"id":8327,"date":"2018-12-18T11:35:34","date_gmt":"2018-12-18T10:35:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8327"},"modified":"2018-12-18T12:10:17","modified_gmt":"2018-12-18T11:10:17","slug":"unzulaessige-musterfeststellungsklage-gegen-volkswagen-bank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2018\/12\/18\/unzulaessige-musterfeststellungsklage-gegen-volkswagen-bank\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen Bank"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8328\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8328\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8328\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Dei\u00df_Johannes-440x587.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"169\" \/><p id=\"caption-attachment-8328\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Johannes Dei\u00df, Partner, NEUWERK Rechtsanw\u00e4lte, Hamburg<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\">Der f\u00fcr die Musterfeststellungsklage zust\u00e4ndige 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat es mit Beschluss vom 12.12.2018 abgelehnt, eine seitens der Schutzgemeinschaft f\u00fcr Bankkunden e. V. (SfB) gegen die Volkswagen Bank GmbH erhobene Musterfeststellungsklage bekannt zu machen (Az. 4 MK 2\/18).<\/p>\n<p>Die SfB hatte bereits mit Inkrafttreten der Neuregelungen gleich am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage eingereicht und mit dieser u.a. die Feststellung begehrt, dass die von der Volkswagen Bank im Rahmen des Abschlusses von Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt h\u00e4tten, sodass die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Musterfeststellungsklage nicht \u00f6ffentlich bekannt zu machen ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0607 Abs.\u00a02 ZPO veranlasst das Gericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungsklage deren \u00f6ffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO vorgeschriebenen Anforderungen erf\u00fcllt. Gem. \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO muss die Klageschrift u.a. Angaben und Nachweise dar\u00fcber enthalten, dass die in \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ZPO genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, die Klage also von einer sog. Qualifizierten Einreichung erhoben worden ist. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllen lediglich Einrichtungen, die<\/p>\n<ul>\n<li>als Mitglieder mindestens zehn Verb\u00e4nde, die im gleichen Aufgabenbereich t\u00e4tig sind, oder mindestens 350 nat\u00fcrliche Personen haben,<\/li>\n<li>mindestens vier Jahre z.B. in der Liste nach \u00a7\u00a04 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind,<\/li>\n<li>in Erf\u00fcllung ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsm\u00e4\u00dfige aufkl\u00e4rende oder beratende T\u00e4tigkeiten wahrnehmen,<\/li>\n<li>Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und<\/li>\n<li>nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die SfB schon nicht nachgewiesen, dass sie \u00fcber mindestens 350 nat\u00fcrliche Personen als Mitglieder verf\u00fcgt, sondern lediglich eidesstattliche Versicherungen des Vereinsvorsitzenden und (verschiedene) Tabellen mit knapp \u00fcber 350 angeblichen Mitgliedern vorgelegt, bei denen jedoch die Nachnamen mit Ausnahme des jeweiligen Anfangsbuchstabens geschw\u00e4rzt waren. Das OLG Braunschweig hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass eine anonymisierte Mitgliederliste jedwede M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung ausschlie\u00dft und damit zum Nachweis der Voraussetzungen von \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO nicht ausreichend ist. Bereits aus diesem Grund war die Musterfeststellungsklage nicht zu ver\u00f6ffentlichen (und gleichzeitig unzul\u00e4ssig).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hatte die SfB auch nicht belegt, dass sie nach \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a03 ZPO in Erf\u00fcllung ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsm\u00e4\u00dfige aufkl\u00e4rende oder beratende T\u00e4tigkeiten wahrnimmt. Stattdessen ist der Begr\u00fcndung des Beschlusses an zahlreichen Stellen zu entnehmen, dass sich dem Senat geradezu der Eindruck aufdr\u00e4ngen musste, dass es sich bei der SfB um einen sog. \u201eAbmahnverein\u201c handelt, der eng mit seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten verflochten ist, da z.B. zahlreiche Mitglieder Rechtsanw\u00e4lte oder Mitarbeiter in den beiden Kanzleien der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Musterkl\u00e4gerin sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stammten offenbar 97,85% (2017) bzw. 98,88% (1. Halbjahr 2018) der jew. im mittleren sechsstelligen Bereich liegenden Einnahmen der SfB insb. aus Abmahnungen und Klagen nach dem UKlaG und \u00a7\u00a08 UWG. Damit d\u00fcrften auch gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die T\u00e4tigkeit des SfB auf Gewinnerzielung gerichtet ist, sodass auch am Vorliegen der Voraussetzungen von \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a04 ZPO erhebliche Zweifel bestehen d\u00fcrften, was das Gericht jedoch mangels Erheblichkeit nicht mehr er\u00f6rtern musste.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat das OLG Braunschweig die Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der SfB in dem beim Bundesamt f\u00fcr Justiz gef\u00fchrten Klageregister durch Beschluss abgelehnt und gegen diesen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dies ist auch \u00fcberzeugend, da im vorliegenden Fall der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die Bekanntmachungsentscheidung in Streit steht. Da es zu dieser Neuregelung naturgem\u00e4\u00df an Rspr. fehlt, war die grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7\u00a0574 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ZPO zu bejahen.<\/p>\n<p>Damit bleibt zun\u00e4chst abzuwarten, wie der BGH die Darlegungs- und Substanziierungsanforderungen konkretisieren wird, die einer Kl\u00e4gerin obliegen, die als qualifizierte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage erheben will. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, dass der Gesetzgeber mit der Beschr\u00e4nkung der Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen explizit verhindern wollte, dass die Musterfeststellungsklage missbr\u00e4uchlich verwendet wird (BT-Drucks. 19\/2507 S. 15), spricht viel daf\u00fcr, dass es bei der hohen Substanziierungslast des Musterkl\u00e4gers bleiben wird.<\/p>\n<p>Das vorliegende Verfahren macht jedoch auch deutlich, dass alleine die Beschr\u00e4nkung der Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen noch nicht ausreicht, um einen Missbrauch des Instrumentariums der Musterfeststellungsklage effektiv zu verhindern. Jedenfalls erg\u00e4nzend w\u00e4re es sinnvoll, anstatt des derzeit bestehenden Windhundrennens der qualifizierten Einrichtungen um die Erhebung der ersten Musterfeststellungsklage eine Auswahlentscheidung durch das Gericht zwischen mehreren Musterfeststellungskl\u00e4gern zu stellen, welche sich etwa am Vorbild des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 KapMuG orientieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bleibt abzuwarten, wie das OLG Stuttgart mit der anderen Musterfeststellungsklage, welche die SfB parallel gegen die Mercedes Benz Bank AG erhoben hat (Az. 6 MK 1\/18), umgehen wird. Angesichts des Umstandes, dass auch im dortigen Verfahren die Klageerhebung bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen \u00fcber die Musterfeststellungsklage erfolgte, erscheint es hoch wahrscheinlich, dass der Vortrag der SfB zur Frage des Vorliegens einer qualifizierten Einrichtung recht \u00e4hnlich gewesen sein d\u00fcrfte. Offenbar ist der dortige Senat binnen der 14-t\u00e4gigen Frist des \u00a7\u00a0607 Abs.\u00a02 ZPO noch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageschrift der SfB den Anforderungen des \u00a7\u00a0606 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO nicht gen\u00fcgt, sodass die gegen die Mercedes Benz Bank gerichtete Musterfeststellungsklage im Klageregister ver\u00f6ffentlicht wurde. Damit d\u00fcrfte jedoch noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Vorliegen einer qualifizierten Einrichtung verbunden sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Redaktioneler Hinweis:<\/strong> Zum Thema Musterfeststellungsklage vgl. auch:<\/p>\n<p>Claus Thiery \/ Matthias Schlingmann, <span class=\"hbfm-doc-title\">Musterfeststellungsklage: \u201eWilder Westen\u201c oder alles halb so wild?, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636807300240200751&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f4b%2f3%2f4b3b0b161171a613aa69ca9a7202c996.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\">DB 2018 S. <span class=\"hbfm-doc-footer\">2550<\/span><\/a><\/span><br \/>\nDei\u00df, Regierungsentwurf zur Einf\u00fchrung einer Musterfeststellungsklage, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636807316945364888&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f52%2f3%2f523ba7668c5f5776aae0a4abe1d8ac66.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\">DB 2018 S. 1262<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr die Musterfeststellungsklage zust\u00e4ndige 4. 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