{"id":8335,"date":"2019-01-02T11:13:57","date_gmt":"2019-01-02T10:13:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8335"},"modified":"2019-01-02T11:13:57","modified_gmt":"2019-01-02T10:13:57","slug":"gesetz-zur-umsetzung-der-eu-mobilitaets-richtlinie-die-reform-im-hintergrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/01\/02\/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-mobilitaets-richtlinie-die-reform-im-hintergrund\/","title":{"rendered":"Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie: Die Reform im Hintergrund"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 207px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"197\" height=\"197\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 197px) 100vw, 197px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Im Schatten des Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetzes wird das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie oft vernachl\u00e4ssigt. Auch dieses hat zum 01.01.2018 zahlreiche \u00c4nderungen f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung gebracht. Das Schattendasein verwundert, weil einige \u00c4nderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie f\u00fcr die Praxis sehr wichtig sind. Denn Anwartschaften unterliegen seit dem 01.01.2018 auch nach dem Ausscheiden einer Anpassung. Zudem wurden die Auskunftspflichten der Arbeitgeber ausf\u00fchrlich im Gesetz geregelt. Zu beachten sind au\u00dferdem neue Altersgrenze in Betriebsrenten- und Steuerrecht.<!--more--><\/p>\n<h1>Anpassung von Anwartschaften<\/h1>\n<p>Einige Versorgungsberechtigte haben im Jahr 2018 Anwartschaften erworben, f\u00fcr die eine Neuerung gilt: diese Anwartschaften wachsen weiter an, auch wenn der Versorgungsberechtigte das Unternehmen verl\u00e4sst. Vor dem 01.01.2018 galt der Grundsatz, dass unverfallbare Anwartschaften mit den Rechenannahmen im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen sind. F\u00fcr einige Zusagen der betrieblichen Altersversorgung gilt dieser Grundsatz seit dem 01.01.2018 nicht mehr (\u00a7 2a Abs. 2 BetrAVG). Damit soll ein Kaufkraftverlust verhindert werden.<\/p>\n<p>Unternehmen m\u00fcssen sich keine Gedanken \u00fcber die Anpassung von Anwartschaften machen,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die betriebliche Altersversorgung als nominales Anrecht festgelegt ist,<\/li>\n<li>wenn die betriebliche Altersversorgung eine Verzinsung enth\u00e4lt, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt oder<\/li>\n<li>wenn die betrieblichen Altersversorgung \u00fcber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgef\u00fchrt wird und die Ertr\u00e4ge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In diesen F\u00e4llen ist eine Anpassung nicht erforderlich. Im \u00dcbrigen aber m\u00fcssen Anwartschaften nach dem Ausscheiden weiter angepasst, sprich: erh\u00f6ht werden. Daf\u00fcr stehen folgende Wege zur Auswahl:<\/p>\n<ul>\n<li>Anpassung um 1 Prozent j\u00e4hrlich,<\/li>\n<li>Anpassung wie die Anwartschaften oder die Nettol\u00f6hne vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer,<\/li>\n<li>Anpassung wie die laufenden Leistungen an die Versorgungsempf\u00e4nger des Arbeitgebers oder<\/li>\n<li>Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex f\u00fcr Deutschland.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Arbeitnehmer k\u00f6nnen unter diesen Voraussetzungen eine Anpassung ihrer Anwartschaften verlangen, wenn sie nach dem 01.01.2018 ausgeschieden sind, jedoch nur f\u00fcr Dienstzeiten nach dem 31.12.2017. Jedes Unternehmen sollte daher gepr\u00fcft haben, ob Anpassungen erforderlich sind und, falls ja, in welcher Weise.<\/p>\n<h1>Auskunftspflichten gegen\u00fcber Versorgungsberechtigten<\/h1>\n<p>Noch nicht alle Unternehmen haben sich auf die seit 01.01.2018 normierten Auskunftspflichten (\u00a7 4a BetrAVG) eingestellt. Auch wenn unver\u00e4ndert gilt, dass Ausk\u00fcnfte regelm\u00e4\u00dfig keine rechtliche Verpflichtung begr\u00fcnden, sollten sie dennoch verst\u00e4ndlich, richtig und vollst\u00e4ndig sein. Nur so k\u00f6nnen etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Versorgungsberechtigten ausgeschlossen werden. Vorsorglich empfiehlt sich, Ausk\u00fcnfte nur unter Vorbehalt zu erteilen. Es reicht nicht aus, die Information auf einer Internetseite zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Noch ist nicht ausdiskutiert, in welchem Umfang Unternehmen die Auskunftspflicht trifft. Das Gesetz l\u00e4sst Interpretationsspielraum. Man wird aber davon ausgehen k\u00f6nnen, dass auf Verlangen eines Besch\u00e4ftigten folgendes mitzuteilen ist:<\/p>\n<ul>\n<li>Ob und wie eine Anwartschaft erworben wird. Dabei reichen Angaben zur Altersleistung. \u00dcber eine etwaige Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung muss nicht informiert werden.<\/li>\n<li>Wie hoch der Anspruch auf Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird. Die H\u00f6he der voraussichtlichen Altersleistung wird der Arbeitgeber oft nur sch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Darauf sollte der Versorgungsberechtigte hingewiesen werden.<\/li>\n<li>Wie sich eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf die Anwartschaft auswirkt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Anwartschaft schon unverfallbar ist.<\/li>\n<li>Wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entwickeln wird. Eine etwaige Anpassung ist dem Versorgungsberechtigten mitzuteilen. Diese Auskunft erfasst auch eine Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Auskunft ist nur auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erteilen. Wenn Unternehmen j\u00e4hrlich eine standardisierte Mitteilung versenden, tun sie dies freiwillig, ohne dabei die gesetzliche Auskunftspflicht erf\u00fcllen zu wollen. Der Umfang solch standardisierter Mitteilungen kann daher unver\u00e4ndert bleiben. Doch auf Verlangen eines Arbeitnehmers m\u00fcssten die fehlenden Informationen mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Die Auskunft gegen\u00fcber ausgeschiedenen Arbeitnehmern erstreckt sich auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen. Gem\u00e4\u00df der zu Grunde liegenden EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie ist auch \u00fcber die &#8222;Bedingungen f\u00fcr die Behandlung ruhender Anwartschaften&#8220; zu informieren. Auch wenn f\u00fcr das Versorgungsverh\u00e4ltnis das deutsche Betriebsrentenrecht ma\u00dfgeblich ist, sind die nationalen Vorschriften im Sinne der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie zu lesen. Arbeitnehmer sollten daher auch \u00fcber ihre Verhaltenspflichten (z.B. hinsichtlich von Mitwirkungs- und Nachweispflichten) aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Hinterbliebene sind im selben Umfang zu informieren wie ausgeschiedene Arbeitnehmer, allerdings nur hinsichtlich der Hinterbliebenenleistung. Doch k\u00f6nnen sie den Anspruch erst nach dem Tod des Versorgungsberechtigten geltend machen. Die Auskunft betrifft dann nicht die Anwartschaft, sondern den gegebenen Anspruch.<\/p>\n<h1>Unverfallbarkeitsfristen und steuerliche Altersgrenzen<\/h1>\n<p>Die Unverfallbarkeitsfrist betr\u00e4gt seit dem 01.01.2018 drei Jahre, das Mindestalter f\u00fcr den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft bel\u00e4uft sich auf 21 Jahre. Auch die Altersgrenzen in den steuerlichen Vorschriften des \u00a7 4d (Abzug von Betriebsausgaben f\u00fcr Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen) und des 6a EStG (Bildung von Pensionsr\u00fcckstellungen) wurden angepasst. Diese \u00c4nderungen sind bei der Administration von Versorgungswerken zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Schatten des Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetzes wird das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie oft vernachl\u00e4ssigt. Auch dieses hat zum 01.01.2018 zahlreiche \u00c4nderungen f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung gebracht. 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