{"id":8342,"date":"2019-01-22T10:23:16","date_gmt":"2019-01-22T09:23:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8342"},"modified":"2019-01-22T10:23:16","modified_gmt":"2019-01-22T09:23:16","slug":"fachkraefteeinwanderungsgesetz-eine-bestandsaufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/01\/22\/fachkraefteeinwanderungsgesetz-eine-bestandsaufnahme\/","title":{"rendered":"Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetz \u2013 eine Bestandsaufnahme"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 183px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"173\" height=\"224\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Am 19.12.2018 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetzes verabschiedet, der am 04.01.2019 dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet worden ist (BR-Drucks. 7\/19). Bereits im Koalitionsvertrag vom 04.03.2018 hatte sich die Gro\u00dfe Koalition unter der \u00dcberschrift \u201eWir regeln die Zuwanderung von Fachkr\u00e4ften\u201c folgendes vorgenommen: <em>\u201eFachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetz, das den steigenden Bedarf an Fachkr\u00e4ften durch Erwerbsmigration neu und transparent regelt. Orientierung sowohl an volkswirtschaftlichen Erfordernissen als auch an Qualifikation, Alter, Sprache, Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes und Sicherung des Lebensunterhalts.\u201c<\/em> Nach der Vorlage von ersten konkreten Vorschl\u00e4gen in einem Eckpunktepapier im August 2018 durch das federf\u00fchrende Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat (unter dem Titel <em>\u201eEckpunkte zum koh\u00e4renten Ansatz Fachkr\u00e4fteeinwanderung aus Drittstaaten\u201c<\/em>) und einer sich in den Folgemonaten anschlie\u00dfenden kontroversen Diskussion kommt der Gesetzgeber diesem Regelungsauftrag nun nach.<!--more--><\/p>\n<p>Statt der Schaffung eines Einwanderungsgesetzbuches hat sich der Gesetzgeber \u2013 was durchaus sinnvoll ist \u2013 f\u00fcr die punktuelle Lockerung und Erg\u00e4nzung der bestehenden Regelungen entschieden. Die Neuregelungen sollen die Attraktivit\u00e4t des Standortes Deutschland f\u00fcr Fachkr\u00e4fte sowohl durch einige materiell-rechtliche \u00c4nderungen als auch durch zahlreiche Verfahrenserleichterungen steigern helfen.<\/p>\n<p><strong>Materiell-rechtliche \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die folgenden wesentlichen \u00c4nderungen beabsichtigt:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Verzicht auf Vorrangpr\u00fcfung und Engpassbetrachtung<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Entsprechend dem grunds\u00e4tzlichen Verzicht auf die Vorrangpr\u00fcfung und die Engpassbetrachtung sollen Fachkr\u00e4fte fortan bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnen, wenn die erworbene Qualifikation sie zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung bef\u00e4higt. Dies gilt sowohl f\u00fcr Fachkr\u00e4fte mit Berufsausbildung als auch f\u00fcr solche mit akademischer Ausbildung.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Arbeitsplatzsuche f\u00fcr Fachkr\u00e4fte<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die M\u00f6glichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche f\u00fcr Fachkr\u00e4fte sind nun in einer Norm (\u00a7 20 AufenthG-E) zusammengefasst und ausgeweitet worden, so dass fortan &#8211; analog zur Regelung f\u00fcr Fachkr\u00e4fte mit akademischer Ausbildung \u2013 auch f\u00fcr Fachkr\u00e4fte mit Berufsausbildung die M\u00f6glichkeit zur befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche von bis zu sechs Monaten bei Vorliegen bestimmter weiteren Voraussetzungen (u.a. Sprachkenntnisse; gesicherter Lebensunterhalt; mindestens gleich langer vorheriger Aufenthalt im Ausland) besteht. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in beiden F\u00e4llen zur Aus\u00fcbung von Probearbeiten bis zu 10 Stunden je Woche. All dies soll ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre befristet erprobt werden.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Fachkr\u00e4fte mit Berufsausbildung \/ akademischer Ausbildung<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft (mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung) setzt gem. \u00a7 18 Abs. 2 AufenthG-E voraus, dass<\/p>\n<ol>\n<li>ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,<\/li>\n<li>die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat<\/li>\n<li>eine Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erteilt oder zugesagt wurde, soweit diese erforderlich ist, und<\/li>\n<li>die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegt, soweit dies erforderlich ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann gem. \u00a7 18a AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn die erworbene Qualifikation sie zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung bef\u00e4higt. Im Rahmen der Anwendung der Vorschrift ist die in der allgemeinen Regelung des \u00a7 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG-E enthaltene Legaldefinition der Fachkraft mit beruflicher Ausbildung zu beachten. Hiernach ist Fachkraft ein Ausl\u00e4nder, der eine inl\u00e4ndische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inl\u00e4ndischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausl\u00e4ndische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung).<\/p>\n<p>Auch einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann nach dem Grundsatz des \u00a7 18b Abs. 1 AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung in den Berufen erteilt werden, zu der sie ihre Qualifikation bef\u00e4higt. Im Rahmen der Anwendung der Vorschrift ist die in der allgemeinen Regelung des \u00a7 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG-E enthaltene Legaldefinition der Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu beachten. Hiernach ist Fachkraft ein Ausl\u00e4nder, der einen deutschen, einen anerkannten ausl\u00e4ndischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).<\/p>\n<p>Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll die Besch\u00e4ftigung neben den Voraussetzungen, die sich aus \u00a7 18 AufenthG-E ergeben, nicht nur in Berufen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, sondern auch in Berufen, die im bestehenden fachlichen Kontext \u00fcblicherweise eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Damit wird akademischen Fachkr\u00e4ften der Berufseinstieg auch unterhalb ihrer Qualifikation erm\u00f6glicht. Grunds\u00e4tzlich &#8211; so lautet es in der Gesetzesbegr\u00fcndung weiter &#8211; sollte es jedoch das Ziel sein, dass auch diese akademischen Fachkr\u00e4fte langfristig tats\u00e4chlich als Fachkr\u00e4fte einen der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz haben, was angesichts des Fachkr\u00e4ftemangels in der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sei. Ob die Fachkraft eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben wird, zu der ihre Qualifikation bef\u00e4higt, pr\u00fcft die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit im Rahmen der Zustimmung (\u00a7 39 Abs. 2 Nummer 2 AufenthG-E). Nur bei der Blauen Karte EU (\u00a7 18b Abs. 2 AufenthG-E) bleibt der strengere Ma\u00dfstab der Angemessenheit der Besch\u00e4ftigung im Verh\u00e4ltnis zur Ausbildung erhalten.<\/p>\n<p>Des Weiteren kann einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung gem. \u00a7 18b Abs. 2 AufenthG-E unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU zum Zweck einer der Qualifikation angemessenen Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erteilt werden. Die Regelung entspricht zu gro\u00dfen Teilen inhaltlich den bisherigen (derzeit in \u00a7 19a AufenthG \/ \u00a7 2 BeschV enthaltenen) Vorschriften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><u>sonstige \u00c4nderungen<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Weitere \u00c4nderungen des Gesetzentwurfes w\u00fcrden folgende Themen betreffen: Niederlassungserlaubnis f\u00fcr Fachkr\u00e4fte mit beruflicher Ausbildung; Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen in bestimmten Berufen (Positivliste); Aufenthaltserlaubnis zur Durchf\u00fchrung von erg\u00e4nzenden Qualifizierungsma\u00dfnahmen und zur Anerkennung ausl\u00e4ndischer Berufsqualifikationen. Diese k\u00f6nnen hier nur benannt, nicht aber inhaltlich im Einzelnen vorgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensrechtliche \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Des Weiteren enth\u00e4lt der Gesetzesentwurf einige \u00c4nderungen das Verfahren betreffend.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Errichtung einer zentralen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach der neugefassten Vorschrift des \u00a7 71 AufenthG-E soll eine zentrale Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde errichtet werden. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, soll diese indes nur zust\u00e4ndig sein f\u00fcr das Visumsverfahren und nicht f\u00fcr das sich anschlie\u00dfende Verfahren zur Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies ist ausgesprochen misslich, da auch und gerade hier oft Engp\u00e4sse durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Wartezeiten (von mehreren Monaten) auftreten.<\/p>\n<ul>\n<li><u>beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>81a AufenthG-E sieht ferner die Einf\u00fchrung eines beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens vor. W\u00e4hrend die Antragstellung grunds\u00e4tzlich dem Ausl\u00e4nder obliegt (\u00a7 81 Abs. 1 AufenthG), soll dieser den (zuk\u00fcnftigen) Arbeitgeber hiernach u.a. f\u00fcr die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit bevollm\u00e4chtigen k\u00f6nnen, ein beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren zu beantragen (\u00a7 81a Abs. 1 AufenthG-E). Sodann sollen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der (bevollm\u00e4chtigte) Arbeitgeber eine Vereinbarung (!) schlie\u00dfen, die u.a. folgenden Inhalt umfassen soll:<\/p>\n<ol>\n<li>Kontaktdaten des Ausl\u00e4nders, des Arbeitgebers und der Beh\u00f6rde,<\/li>\n<li>Bevollm\u00e4chtigung des Arbeitgebers durch den Ausl\u00e4nder,<\/li>\n<li>Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausl\u00e4nders hinzuwirken,<\/li>\n<li>vorzulegende Nachweise,<\/li>\n<li>Beschreibung der Abl\u00e4ufe einschlie\u00dflich Beteiligter und Erledigungsfristen,<\/li>\n<li>Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers und<\/li>\n<li>Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ungeachtet dieser Einbindung des Arbeitgebers bleibt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde (nat\u00fcrlich) Herrin des Verfahrens im \u00dcbrigen und soll gem. \u00a7 81a Abs. 3 AufenthG-E den Arbeitgeber zum Verfahren und zu den einzureichenden Nachweisen beraten, ggf. die Pr\u00fcfung der Anerkennung eines Abschlusses in die Wege leiten, die Zust\u00e4ndigkeit der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit &#8211; so erforderlich &#8211; einholen und die zust\u00e4ndige Auslandsvertretung \u00fcber die bevorstehende Visumsantragstellung zu informieren sowie der Visumserteilung vorab unverz\u00fcglich zuzustimmen.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Fortgeltung der Vorrangpr\u00fcfung<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>Hierneben bleibt die bisherige M\u00f6glichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens nach \u00a7 36 Abs. 3 BeschV durch die Einleitung einer Vorabpr\u00fcfungsanfrage bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr den Fall einer erforderlichen Zustimmung unmittelbar durch den Arbeitgeber (\u00a7 36 Abs. 3 BeschV) bestehen.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetz w\u00fcrden die Regelungen f\u00fcr den Aufenthalt und die Zuwanderung von Fachkr\u00e4ften aus Drittstaat dem wirtschaftlichen Bedarf entsprechend gezielt ge\u00f6ffnet sowie neu systematisiert und insgesamt klarer und transparenter gestaltet. Der von vielen geforderte Systemwechsel (von einer Einwanderung nach Besch\u00e4ftigungskategorien hin zu einem points-based-System) ist indes ebenso ausgeblieben wie \u2013 das Arbeitsmigrationsrecht steht auch insoweit dem Arbeitsrecht nicht nach \u2013 die Zusammenf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Vorschriften in einem Einwanderungsgesetzbuch. Flankiert werden diese Regelungen durch zahlreiche, inhaltlich auch sehr weitreichende Verfahrensreglungen. Auch wenn dies einen Schritt in die richtige Richtung bedeutet, werden die Neuerungen wohl kaum ausreichen, um der in der Praxis als Haupthemmnis empfundenen L\u00e4nge der Bearbeitungsdauer entgegenzuwirken. Insgesamt wird ein ausgewogenes Ergebnis erzielt, welches dem selbsterkl\u00e4rten Ziel, Deutschland f\u00fcr die Zuwanderung von Fachkr\u00e4ften attraktiver zu machen, ein St\u00fcck weit gerechter wird.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf des Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren weiteren inhaltlichen \u00c4nderungen unterzogen werden wird. Die politische Diskussion kurz vor Verabschiedung der Kabinettsfassung kurz vor Weihnachten hat sehr deutlich gezeigt, dass die Einflussnahme (nat\u00fcrlich) der Parteien und Lobbyisten, aber insbesondere auch der betroffenen L\u00e4nder und Beh\u00f6rden (Auslandsvertretungen wie Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden) erheblich ist. Dies zeigt sich auch daran, dass die Neuregelungen erst nach Ablauf eines \u00dcbergangszeitraumes von 6 Monaten \u00fcberhaupt in Kraft treten w\u00fcrden, um den Beh\u00f6rden einen entsprechenden Vorlauf f\u00fcr die erforderlichen Anpassungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die weitere Entwicklung wird mit Spannung zu verfolgen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 19.12.2018 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetzes verabschiedet, der am 04.01.2019 dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet worden ist (BR-Drucks. 7\/19). 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