{"id":8344,"date":"2019-01-24T09:00:48","date_gmt":"2019-01-24T08:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8344"},"modified":"2019-01-25T10:16:18","modified_gmt":"2019-01-25T09:16:18","slug":"hat-der-arbeitgeber-einen-anspruch-auf-die-private-handynummer-des-arbeitnehmers-und-muss-dieser-immer-erreichbar-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/01\/24\/hat-der-arbeitgeber-einen-anspruch-auf-die-private-handynummer-des-arbeitnehmers-und-muss-dieser-immer-erreichbar-sein\/","title":{"rendered":"Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die private Handynummer des Arbeitnehmers und muss dieser immer erreichbar sein?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8346\" style=\"width: 220px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8346\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8346\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/Wiencke_Christopher_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"210\" height=\"250\" \/><p id=\"caption-attachment-8346\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Christopher Wiencke, Dentons Europe LLP, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Heutzutage werden immer mehr Arbeitnehmer au\u00dferhalb ihrer Arbeitszeit von ihren Arbeitgebern kontaktiert. Zwar ist es in manchen Berufen \u2013 etwa bei \u00c4rzten, Rechtsanw\u00e4lten oder IT-Fachkr\u00e4ften \u2013 verbreitet und oft auch erforderlich, immer erreichbar zu sein. Aber sind Arbeitnehmer tats\u00e4chlich hierzu verpflichtet und hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die private Handynummer seines Mitarbeiters?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundsatz: Kein Anspruch auf Erreichbarkeit rund um die Uhr <\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Th\u00fcringen hat vor kurzem entschieden, dass es zu den vornehmsten Pers\u00f6nlichkeitsrechten geh\u00f6re, dass ein Mensch selbst entscheidet, f\u00fcr wen er in seiner Freizeit erreichbar sein will oder nicht \u2013 und daher ein Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die private Handynummer des Arbeitnehmers habe (LAG Th\u00fcringen vom 16.05.2018, 6 Sa 442\/17). Verweigert sich ein Arbeitnehmer, in Notf\u00e4llen erreichbar zu sein, sei daher keine Sanktion durch Ausspruch einer Abmahnung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dieser hohe Ma\u00dfstab vermag in Zeiten, in denen viele Arbeitnehmer gar kein Festnetztelefon mehr haben, nicht zu \u00fcberzeugen. Vielmehr besteht f\u00fcr die Herausgabe der privaten Handynummer ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers immer dann, wenn eine Telefonnummer zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erforderlich ist (vgl. \u00a7 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Hiermit geht jedoch keine grunds\u00e4tzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur st\u00e4ndigen Erreichbarkeit au\u00dferhalb der Arbeitszeiten einher. Diese besteht grunds\u00e4tzlich nur w\u00e4hrend der Arbeits- und nicht in der Freizeit.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Rufbereitschaft besteht lediglich in Notf\u00e4llen (z.B. Personalunterbesetzung), in denen auch die vom Arbeitgeber vorzuhaltene Personalreserve etwa aufgrund Krankheit nicht einsatzf\u00e4hig bzw. erreichbar ist und der zu kontaktierende Arbeitnehmer die St\u00f6rung beseitigen kann, eine Pflicht des Arbeitnehmers, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht zu erreichen und\/oder stehen einem Einsatz schutzw\u00fcrdige Belange des Arbeitnehmers entgegen, scheiden Sanktionen aus.<\/p>\n<p><strong>Ausnahme: verg\u00fctete Rufbereitschaft<\/strong><\/p>\n<p>Jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Rufbereitschaft au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit verpflichtet ist, beruht die Erreichbarkeit auf einer vertraglichen Verpflichtung. In diesen F\u00e4llen, in denen der Arbeitnehmer auch f\u00fcr seine Erreichbarkeit verg\u00fctet wird, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der privaten Handynummer. Daher muss der Arbeitnehmer eine Nummer angeben, unter welcher er in dem ma\u00dfgeblichen Zeitfenster zu erreichen ist und muss in dieser Zeit auch erreichbar sein. Hierf\u00fcr d\u00fcrfte die Herausgabe der privaten Mobilfunk- und nicht nur der Festnetznummer erforderlich sein.<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur dauernden Erreichbarkeit bei Nutzung eines Diensthandys?<\/strong><\/p>\n<p>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Diensthandy zur Verf\u00fcgung, besteht auch hier eine Verpflichtung zur dauernden Erreichbarkeit nur w\u00e4hrend der Arbeitszeit sowie einer etwaig vereinbarten Rufbereitschaft und keine Verpflichtung zur dauernden Erreichbarkeit au\u00dferhalb der Arbeitszeit. F\u00fchrt ein Arbeitnehmer gleichwohl freiwillig in seiner Freizeit das Diensthandy mit sich, ist dies grunds\u00e4tzlich keine (verg\u00fctungspflichtige) Arbeitszeit.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit sollte am besten vertraglich geregelt werden. Auch sollten klare innerbetriebliche Regelungen zur Nutzung privater Telefonnummern durch den Arbeitgeber und zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmern bestehen. Arbeitgeber sind zudem angehalten, eine Arbeitsorganisation zu schaffen, die eine Kontaktaufnahme \u00fcber die private Handynummer nur in \u00e4u\u00dfersten Notf\u00e4llen erfordert. So sollte eine Personalreserve vorgehalten und im Zweifel die Schaffung eines Bereitschaftsdienstes in Betracht gezogen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heutzutage werden immer mehr Arbeitnehmer au\u00dferhalb ihrer Arbeitszeit von ihren Arbeitgebern kontaktiert. 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