{"id":8349,"date":"2019-01-29T14:39:19","date_gmt":"2019-01-29T13:39:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8349"},"modified":"2019-01-29T16:05:20","modified_gmt":"2019-01-29T15:05:20","slug":"sanierungskultur-ohne-insolvenz-stigma-der-praeventive-eu-restrukturierungsrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/01\/29\/sanierungskultur-ohne-insolvenz-stigma-der-praeventive-eu-restrukturierungsrahmen\/","title":{"rendered":"Sanierungskultur ohne Insolvenz-Stigma \u2013 Der pr\u00e4ventive EU-Restrukturierungsrahmen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8350\" style=\"width: 255px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8350\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8350\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/Weiss_Daniel-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"245\" height=\"165\" \/><p id=\"caption-attachment-8350\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Daniel Wei\u00df ist Partner bei Hengeler Mueller in Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>EU-Parlament, Rat und Kommission haben sich Mitte Dezember vergangenen Jahres auf einen Kompromiss f\u00fcr den Richtlinienentwurf \u00fcber pr\u00e4ventive Restrukturierungsrahmen verst\u00e4ndigt, dessen vollst\u00e4ndiger Text vor wenigen Tagen ver\u00f6ffentlicht worden ist. Hiernach wurde der Entwurf der Kommission vom November 2016 in einer Reihe von Punkten ge\u00e4ndert, die das breite Meinungsspektrum der Mitgliedstaaten in den vorausgegangenen Verhandlungen reflektieren. So kam etwa eine Regelung hinzu, die den Schutz von Arbeitnehmerrechten bezweckt. Stark umstritten war die verpflichtende Beteiligung eines Restrukturierungsverwalters. Nunmehr ist dies jedenfalls dann vorgesehen, soweit zur Wahrung der Interessen der Beteiligten erforderlich oder vom Schuldner oder einer Gl\u00e4ubigermehrheit beantragt. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen weitere F\u00e4lle hinzuf\u00fcgen. Hinzugekommen ist auch eine weitergehende Absicherung gegen aussichtslose Sanierungsversuche.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit dem Richtlinienvorschlag findet eine langj\u00e4hrige Diskussion zur Frage ihren Abschluss, ob ein gesetzliches Sanierungsverfahren au\u00dferhalb der Insolvenz auch hierzulande eingef\u00fchrt werden sollte. Entsprechende Verfahren gibt es in unterschiedlichen Auspr\u00e4gungen in anderen europ\u00e4ischen Jurisdiktionen. Bef\u00fcrworter belegten den Bedarf mit einer Reihe von F\u00e4llen, in denen Unternehmen die \u201eFlucht aus dem deutschen Recht&#8220; angetreten und mithilfe insbesondere eines englischen Scheme of Arrangement saniert wurden. Kritiker verwiesen hingegen auf die erweiterten Sanierungsinstrumente in der Insolvenzordnung, die Anfang 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bereitgestellt wurden.<\/p>\n<p>Den Kern des Richtlinienvorschlags bilden die Eckpunkte eines Sanierungsverfahrens, das von den Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen ist. Hierbei wird ein \u201eleichter&#8220; Regelungsansatz verfolgt: Die Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung eines Sanierungsvorhabens soll weitgehend den betroffenen Gl\u00e4ubigern und dem Schuldnerunternehmen in der Krise vorbehalten bleiben. Die Einschaltung der Gerichte oder anderer staatlicher Stellen soll jedoch erfolgen, soweit dies notwendig ist, um die Rechte betroffener Beteiligter zu wahren. Sie ist insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Schutz vor Vollstreckungsma\u00dfnahmen der Gl\u00e4ubiger (Moratorium) ben\u00f6tigt wird. Ein derartiges Moratorium ist bis zu vier Monate mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. W\u00e4hrend des Moratoriums wird eine etwaige Insolvenzantragspflicht suspendiert, wobei der Richtlinienentwurf den Mitgliedstaaten freistellt, f\u00fcr den Fall einer Zahlungsunf\u00e4higkeit Abweichendes zu regeln. W\u00e4hrend des Sanierungsverfahrens wird das Tagesgesch\u00e4ft vom Management des Schuldnerunternehmens fortgef\u00fchrt. Das Verfahren m\u00fcndet schlie\u00dflich in einen Restrukturierungsplan. Dieser hat \u2013 \u00e4hnlich dem Insolvenzplan in der Insolvenzordnung \u2013 die Bildung verschiedener Gl\u00e4ubigergruppen vorzusehen. Er bedarf der gerichtlichen Best\u00e4tigung, sofern er Verbindlichkeit gegen\u00fcber Gl\u00e4ubigern entfalten soll, die gegen den Plan gestimmt haben. Eine Best\u00e4tigung ist au\u00dferdem f\u00fcr Sanierungspl\u00e4ne mit neuer Finanzierung vorgesehen, da diese typischerweise die Interessen der Altgl\u00e4ubiger ber\u00fchrt. Der Richtlinienvorschlag enth\u00e4lt au\u00dferdem Regelungen zur Restschuldbefreiung von Unternehmern nach maximal drei Jahren (\u201ezweite Chance&#8220;) sowie bestimmte Ma\u00dfnahmen zur Effizienz- und Qualit\u00e4tssicherung bei Sanierungsverfahren.<\/p>\n<p>Der Richtlinienvorschlag ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen, da er einen L\u00f6sungsansatz f\u00fcr ein zentrales Problem der Sanierungspraxis bereitstellt: Finanzielle Sanierung au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens erfordert in aller Regel die Zustimmung s\u00e4mtlicher betroffener Finanzgl\u00e4ubiger, was dazu f\u00fchren kann, dass selbst von einer breiten Mehrheit bef\u00fcrwortete Sanierungen scheitern, weil eine Minderheit dem Vorhaben nicht zustimmt. Der Richtlinienentwurf setzt an dieser Stelle an, indem die M\u00f6glichkeit geschaffen werden soll, mit qualifizierter Mehrheit eine Entscheidung mit Bindungswirkung f\u00fcr s\u00e4mtliche betroffenen Gl\u00e4ubiger zu treffen. Dieser Ansatz ist dem deutschen Recht nicht fremd. Das Schuldverschreibungsgesetz sieht ebenfalls Mehrheitsentscheidungen vor, die allerdings auf Anleihen beschr\u00e4nkt sind, sodass umfassende Finanzsanierungen auf dieser Grundlage nicht m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Der Kompromisstext der Richtlinie bedarf noch der formalen Beschlussfassung durch die Plenargremien von Parlament und Kommission sowie der Ver\u00f6ffentlichung. Sodann ist die Richtlinie binnen einer Frist von 2 Jahren ins deutsche Recht umzusetzen. Eine lebhafte Diskussion hierzu ist bereits in vollem Gange.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Diskutieren Sie die Optionen f\u00fcr die Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht u.a. auf der <span style=\"color: #99cc00\"><strong>DER BETRIEB Fachtagung Unternehmenssanierung<\/strong><\/span> am 21.03.2019 unter Leitung von <em>Prof. Dr. Georg Bitter<\/em> mit dem Leiter des Referats Insolvenzrecht des BMJV <em>Alexander Bornemann<\/em> und weiteren Experten; Informationen dazu finden Sie <a href=\"https:\/\/www.fachmedien.de\/WebRoot\/Store\/Shops\/Fachmedien\/59FC\/27A4\/36D3\/AF45\/77C2\/4DEB\/AE6B\/196A\/FLY_4S_FT_Unternehmenssanierung_2019_210x297_WEB.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignnone wp-image-8351\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/BAN_FT_Untern.san_2019_500x90-440x79.jpg\" alt=\"\" width=\"379\" height=\"77\" \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EU-Parlament, Rat und Kommission haben sich Mitte Dezember vergangenen Jahres auf einen Kompromiss f\u00fcr den Richtlinienentwurf \u00fcber pr\u00e4ventive Restrukturierungsrahmen verst\u00e4ndigt, dessen vollst\u00e4ndiger Text vor wenigen Tagen ver\u00f6ffentlicht worden ist. 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