{"id":8362,"date":"2019-02-07T19:09:05","date_gmt":"2019-02-07T18:09:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8362"},"modified":"2019-02-07T19:46:36","modified_gmt":"2019-02-07T18:46:36","slug":"bgh-zur-hv-teilnahme-nach-ablauf-der-anmeldefrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/02\/07\/bgh-zur-hv-teilnahme-nach-ablauf-der-anmeldefrist\/","title":{"rendered":"BGH zur HV-Teilnahme nach Ablauf der Anmeldefrist"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat am 9. Oktober 2018 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=91995&amp;pos=1&amp;anz=507&amp;Blank=1.pdf\">II ZR 78\/17)<\/a> ein wichtiges Urteil f\u00fcr die Hauptversammlungspraxis gef\u00e4llt, dessen Gr\u00fcnde soeben ver\u00f6ffentlicht wurden. Es befasst sich (1) mit der Zulassung von Aktion\u00e4ren nach Ablauf der Anmeldefrist, (2) mit der Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (denen nach \u00a7 161 AktG zugestimmt wurde) und (3) mit den Kompetenzen des Versammlungsleiters. Das Urteil ist f\u00fcr die amtliche Sammlung bestimmt, was dessen Bedeutung zeigt. Hier soll nur das erstgenannte Problem er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p>Der Vorstand der b\u00f6rsennotierten Berliner Mologen AG lud im Jahr 2014 zur o. Hauptversammlung (HV) ein. In der Einberufung hei\u00dft es: \u201eAnmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes m\u00fcssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, \u2026 zugehen.\u201c Mehrere Aktion\u00e4re meldeten sich erst danach zur Hauptversammlung an oder legten erst danach den Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor. Mindestens einer dieser Aktion\u00e4re (mit gr\u00f6\u00dferem Aktienanteil) wurde von der Gesellschaft zur HV zugelassen.<!--more--><\/p>\n<p>Die erste Frage ist, ob die Gesellschaft \u00fcberhaupt noch nach Fristablauf zulassen darf. Das wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Der BGH referiert diese Ansichten, ohne sich f\u00fcr eine zu entscheiden, vielmehr sucht er einen Mittelweg: \u201eJedenfalls wenn die <em>Einladung<\/em> <em>ausdr\u00fccklich darauf hinweist<\/em>, dass sich der Aktion\u00e4r in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren <em>muss<\/em>, ist der Gesellschaft bei Zulassung von nachtr\u00e4glich gemeldeten Aktion\u00e4ren die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes nicht m\u00f6glich\u201c (Rn. 13; Hervorhebung von mir). Es soll also auf die konkrete Gestaltung des Einladungstextes ankommen. Offen bleibt danach, ob sich der Vorstand \u00fcber die Anmelde- und Nachweisfrist hinwegsetzen und nachtr\u00e4glich zulassen darf, wenn er in der Einberufung auf die Frist gar nicht hinweist (praxisfern) oder den Hinweis so formuliert, dass er nicht als \u201eMuss\u201c-Angabe erscheint.<\/p>\n<p>Die zweite Frage f\u00fchrt zur\u00fcck zum entschiedenen Fall, bei welchem die Anmelde- und Nachweisfrist als \u201eMuss\u201c-Angabe formuliert war. Dann sieht der Senat in der nachtr\u00e4glichen Zulassung einen Versto\u00df gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktion\u00e4re (\u00a7 53a AktG). Dieser Konsequenz ist zuzustimmen, wenn ein Teil der Aktion\u00e4re nachtr\u00e4glich zugelassen, ein anderer Teil aber nicht. In der Willk\u00fcr des Vorstands bzw. des Versammlungsleiters darf es nicht liegen, wer nach Fristablauf doch noch teilnehmen darf. Entweder alle in derselben Situation \u2013 oder keiner.<\/p>\n<p>Aber so war es nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht, dass frists\u00e4umige Aktion\u00e4re konkret ausgeschlossen wurden. Vielmehr sorgt sich der BGH um \u201e<em>alle Aktion\u00e4re<\/em>, die die Anmelde- bzw. Legitimationsfrist vers\u00e4umt haben\u201c (Rn. 14; Hervorhebung von mir), auch wenn keiner von ihnen den Zutritt zur HV begehrt hatte. Es reicht dem Senat schon die M\u00f6glichkeit, dass sich frists\u00e4umige Aktion\u00e4re durch die \u201eMuss\u201c-Angabe der Einladung abgeschreckt gef\u00fchlt haben k\u00f6nnten. Nicht ein konkret vorgefallener Gleichbehandlungsversto\u00df durch Zur\u00fcckweisung, sondern die abstrakt denkbare, im Grunde \u201egef\u00fchlte\u201c Ungleichbehandlung soll bereits der Fehler sein.<\/p>\n<p>Daran allein kn\u00fcpft sich noch nicht die drakonische Rechtsfolge der Beschlussvernichtung, sondern es wird angenommen, dass die nachtr\u00e4glich zugelassenen Aktion\u00e4re mit ihren Stimmen nicht h\u00e4tte mitgez\u00e4hlt werden d\u00fcrfen. Der abstrakte Gleichheitsversto\u00df f\u00fchrt demnach zum Stimmrechtsverlust, was zur \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fchrt, ob die Zulassung der nachtr\u00e4glich gemeldeten Aktion\u00e4re das Abstimmungsergebnis beeinflusste (Rn. 18). Diese subtile Drehung, dass nicht schon der angenommene Gleichheitsversto\u00df als Gesetzesverletzung die Anfechtung tr\u00e4gt (\u00a7\u00a7 53a, 243 I AktG), sondern dass es auf die konkrete Abstimmung unter Beteiligung der nachtr\u00e4glich zugelassenen Aktion\u00e4re ankommt, gibt dem Urteil den richtigen Spin.<\/p>\n<p>F\u00fcr die HV-Praxis bedeutet das Urteil, dass kulante Nachzulassungen kritisch be\u00e4ugt werden m\u00fcssen, wenn Aktienpakete im Spiel sind, die das Ergebnis bei knapper Abstimmung beeinflussen k\u00f6nnen. Ein Kleinaktion\u00e4r, der sich zu sp\u00e4t meldet, kann zugelassen werden, weil seine wenigen Stimmen in aller Regel keine Ergebniswirkung haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat am 9. Oktober 2018 (II ZR 78\/17) ein wichtiges Urteil f\u00fcr die Hauptversammlungspraxis gef\u00e4llt, dessen Gr\u00fcnde soeben ver\u00f6ffentlicht wurden. 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