{"id":8371,"date":"2019-02-12T09:48:56","date_gmt":"2019-02-12T08:48:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8371"},"modified":"2019-02-13T09:41:09","modified_gmt":"2019-02-13T08:41:09","slug":"aufhebungsvertrag-in-privatwohnung-kann-gebot-fairen-verhandelns-missachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/02\/12\/aufhebungsvertrag-in-privatwohnung-kann-gebot-fairen-verhandelns-missachten\/","title":{"rendered":"Aufhebungsvertrag in Privatwohnung kann Gebot fairen Verhandelns missachten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8370\" style=\"width: 241px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8370\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8370\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/02\/Tiesler_Ralf-Dietrich_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"231\" height=\"158\" \/><p id=\"caption-attachment-8370\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Ralf-Dietrich Tiesler, Partner, Menold Bezler, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Das Widerrufsrecht beim Haust\u00fcrgesch\u00e4ft soll Verbraucher davor sch\u00fctzen, dass ein un\u00fcberlegt geschlossener Vertrag bindend wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun erneut best\u00e4tigt, dass die Verbraucherschutzregelungen der \u00a7\u00a7\u00a0312\u00a0ff. BGB auf arbeitsrechtliche Vertr\u00e4ge nicht anwendbar sind. Es hatte den Aufhebungsvertrag erstmals am \u201eneuen\u201c, 2014 reformierten Verbraucherschutzrecht zu messen, das u.a. den Anwendungsbereich des \u201eHaust\u00fcrgesch\u00e4fts\u201c erweitert hat. Wird der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags \u00fcberrumpelt, sieht das BAG darin allerdings eine m\u00f6gliche Missachtung des Gebots des fairen Verhandelns. Den Fall einer Reinigungskraft, die in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatte, wies das BAG mit dieser Begr\u00fcndung an die Vorinstanz zur\u00fcck (<a href=\"https:\/\/www.der-betrieb-arbeitsrecht.de\/meldungen\/bag-zum-widerruf-von-aufhebungsvertraegen\/\">BAG vom 07.02.2019 \u2013 6 AZR 75\/18<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: Aufhebungsvertrag per Haust\u00fcrgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mit dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis sofort und ohne Zahlung einer Abfindung beendet sein sollte. Im sp\u00e4teren Verfahren gab die Kl\u00e4gerin an, sie sei am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen. Den Aufhebungsvertrag focht sie wegen Irrtums, arglistiger T\u00e4uschung und widerrechtlicher Drohung an und widerrief ihn hilfsweise.<\/p>\n<p>Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (10 Sa 1159\/16) scheiterte sie mit ihrer Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Beide Instanzen folgten der Linie der bisherigen Rechtsprechung, wonach zwar Verbrauchern nach \u00a7\u00a0312 Abs.\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a0312g BGB bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen ein Widerrufsrecht nach \u00a7\u00a0355 BGB zustehe. In der Gesetzesbegr\u00fcndung habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass die \u00a7\u00a7\u00a0312\u00a0ff. BGB nicht f\u00fcr arbeitsrechtliche Aufhebungsvertr\u00e4ge gelten sollen.<\/p>\n<p><strong>Kein Haust\u00fcrwiderruf im Arbeitsrecht, aber Gebot fairen Verhandeln<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hob das LAG-Urteil indessen auf und verwies die Sache an das LAG zuru\u0308ck. Dabei best\u00e4tigten die Bundesrichter zwar erneut, dass ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag auf gesetzlicher Grundlage nicht widerrufen werden kann. Gleichzeitig stellten sie allerdings fest, dass das LAG nicht gepru\u0308ft habe, ob vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns beachtet worden sei. Unter dieser Ma\u00dfgabe gab das BAG dem LAG auf, die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags erneut zu beurteilen. Dass die Arbeitsgerichte ein Verbraucherwiderrufsrechts ablehnen, ist nur konsequent. Denn sowohl nach deutschem als auch nach europ\u00e4ischem Recht soll das Verbraucherwiderrufsrecht vor den Gefahren besonderer Vertriebsformen sch\u00fctzen. Doch weder der Arbeitsvertrag noch der Aufhebungsvertrag stellt ein Vertriebsgesch\u00e4ft dar.<\/p>\n<p>Das Gebot des fairen Verhandelns ist als arbeitsvertragliche Nebenpflicht anerkannt. Diese kann verletzt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer \u00fcberrumpelt, indem er beispielsweise Vertragsverhandlungen zu ungew\u00f6hnlichen Zeiten oder an einem ungew\u00f6hnlichen Ort ansetzt (BAG vom 27.11.2003 \u2013<a href=\"https:\/\/der-betrieb-arbeitsrecht.owlit.de\/document.aspx?hitnr=3&amp;t=636855615875666364&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f97%2fa%2f97ae153bca59cf650c0c2fe925224a36.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\"> 2 AZR 135\/03<\/a>). In der Pressemitteilung zu der aktuellen Entscheidung formuliert das BAG, das Gebot des fairen Verhandelns werde missachtet, \u201ewenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und u\u0308berlegte Entscheidung des Vertragspartners u\u0308ber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert\u201c. Dies k\u00f6nne geschehen sein, wenn die krankheitsbedingte Schw\u00e4che der Kl\u00e4gerin bewusst ausgenutzt worden w\u00e4re. W\u00fcrde das LAG dies feststellen, m\u00fcsste der beklagte Arbeitgeber Schadensersatz leisten und die Kl\u00e4gerin so stellen, als h\u00e4tte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen \u2013 damit best\u00fcnde das Arbeitsverh\u00e4ltnis also ohne Unterbrechung fort.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis folgt aus dem Urteil, dass der Arbeitgeber bei Aufhebungsvertr\u00e4gen zwar keinen Verbraucherwiderruf bef\u00fcrchten muss, aber trotzdem die Rahmenbedingungen eines fairen Vertragsschlusses zu beachten hat. F\u00fcr die Missachtung des Gebots fairen Verhandelns gen\u00fcgt allerdings nicht schon das blo\u00dfe Vorhandensein unorthodoxer Rahmenbedingungen. Schadensersatz kann der Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn der Arbeitgeber eine besondere Drucksituation geschaffen hat und diese gezielt ausnutzt, um den Arbeitnehmer zum Vertragsschluss zu bewegen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Arbeitnehmer. Um einer m\u00f6glichen Konfliktsituation zu entgehen, sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie Aufhebungsvertr\u00e4ge zur gew\u00f6hnlichen Arbeitszeit und in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen schlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Widerrufsrecht beim Haust\u00fcrgesch\u00e4ft soll Verbraucher davor sch\u00fctzen, dass ein un\u00fcberlegt geschlossener Vertrag bindend wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun erneut best\u00e4tigt, dass die Verbraucherschutzregelungen der \u00a7\u00a7\u00a0312\u00a0ff. BGB auf arbeitsrechtliche Vertr\u00e4ge nicht anwendbar sind. 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