{"id":8380,"date":"2019-02-26T10:11:04","date_gmt":"2019-02-26T09:11:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8380"},"modified":"2019-02-26T10:11:04","modified_gmt":"2019-02-26T09:11:04","slug":"ich-wusste-nicht-dass-mein-urlaub-verfaellt-bag-uebernimmt-rechtsprechung-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/02\/26\/ich-wusste-nicht-dass-mein-urlaub-verfaellt-bag-uebernimmt-rechtsprechung-des-eugh\/","title":{"rendered":"\u201eIch wusste nicht, dass mein Urlaub verf\u00e4llt.\u201c \u2013 BAG \u00fcbernimmt Rechtsprechung des EuGH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8163\" style=\"width: 209px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8163\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8163\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/06\/Aldenhoff_Hans-Hermann_V1-440x609.jpg\" alt=\"\" width=\"199\" height=\"271\" \/><p id=\"caption-attachment-8163\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff, Partner bei Simmons &amp; Simmons, D\u00fcsseldorf\/Frankfurt\/M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541\/15) hat das BAG die Entscheidungen des EuGH zum Urlaub (hier Rs. C\u2011684\/16 und C\u2011619\/16) nationale Rechtsprechung werden lassen. Gegenstand ist der Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen infolge einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitnehmer. Konkret geht es um das Verh\u00e4ltnis von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie und \u00a7 7 Bundesurlaubsgesetz, in dem es \u2013 verk\u00fcrzt \u2013 hei\u00dft, dass Urlaub im relevanten Kalenderjahr genommen, nur in Ausnahmef\u00e4llen \u00fcbertragen werden kann und bis sp\u00e4testens Ende M\u00e4rz des Folgejahres zu nehmen ist. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass nicht genommener Urlaub am 1. April des Folgejahres ersatzlos verfiel. Relevant war insoweit, dass es letztlich dem Arbeitnehmer oblag, seinen Urlaub rechtzeitig geltend zu machen und anzutreten.<!--more--><\/p>\n<p>In Zukunft muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer \u201eklar und rechtzeitig\u201c darauf hinweisen, dass ein Urlaubsverfall droht. Andernfalls kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abgeltung des aufgelaufenen Urlaubs verlangen.<\/p>\n<p><strong>Missbrauchspotential der neuen Hinweispflicht<\/strong><\/p>\n<p>Der dem BAG-Urteil zugrundeliegende Fall betraf einen \u00fcber Jahre wiederholt befristet bediensteten Wissenschaftler. Dieser nahm trotz der Bitte des Arbeitgebers keinen Urlaub vor dem anstehenden Ende seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sondern machte einen Abgeltungsanspruch f\u00fcr seinen Urlaubsanspruch in H\u00f6he von 51 Tagen geltend. Der EuGH geht davon aus, dass Arbeitnehmer sich in einer Zwangslage dergestalt befinden, dass sie ihr berufliches Fortkommen von ihrem Wohlverhalten abh\u00e4ngig machen und ihr Grundrecht auf Urlaub daher nicht oder nicht in vollem Umfang geltend machen. Daraus wird gefolgert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ggf. sogar f\u00f6rmlich auf den Urlaub hinzuweisen hat. Das BAG konkretisiert dies dahingehend, dass der Arbeitgeber eine Obliegenheit hat, den Arbeitnehmer aktiv auf den ihm noch zustehenden Urlaub und drohenden Verfall hinzuweisen. Ob der klagende Arbeitnehmer sich bei beendetem Arbeitsverh\u00e4ltnis in der vom EuGH beschriebenen Zwangslage befand, ist zumindest kritisch zu hinterfragen. Wenn \u00fcberhaupt, wirft der Fall eher ein Licht auf die Problematik wiederholter Befristungen (insbesondere im \u00f6ffentlichen Dienst).<\/p>\n<p><strong>Folgen und Fragen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Sollten Arbeitgeber den Hinweis k\u00fcnftig vers\u00e4umen, droht bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein betr\u00e4chtlicher Zahlungsanspruch. Es entbehrt diesbez\u00fcglich nicht einer gewissen Ironie, dass der EuGH ausgerechnet in Deutschland wiederholte Anpassungen der Rechtsprechung bewirkt. Nicht nur liegt die \u201eZwangslage\u201c der Arbeitnehmer in Zeiten von Fachkr\u00e4ftemangel und de facto Vollbesch\u00e4ftigung fern, sondern existieren hier auch die oft gro\u00dfz\u00fcgigsten Urlaubsregelungen.<\/p>\n<p>Zu erwarten ist, dass sich das Urteil nicht auf die regelm\u00e4\u00dfig weitergehenden Urlaubsanspr\u00fcche aus Tarifvertrag oder individuellem Arbeitsvertrag bezieht. Arbeitgeber werden die Unterschiede zwischen den Urlaubsarten vertraglich klar offenlegen und dies auch kommunizieren m\u00fcssen. Dass der vertragliche (Zusatz-)Urlaubsanspruch anders behandelt werden kann als der gesetzliche Mindesturlaub, ist anerkannt (vgl. etwa BAG vom 12.11.2013 \u2013 9 AZR 51\/12). Gleichwohl ist eine transparente Abgrenzung im Arbeitsvertrag geboten, um nicht Gefahr zu laufen, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen.<\/p>\n<p><strong>Was ist \u201eklare und rechtzeitige\u201c Hinweispflicht? <\/strong><\/p>\n<p>Dem Gebot der Klarheit wird der Arbeitgeber wohl schon aus Beweiszwecken nur nachkommen k\u00f6nnen, wenn er jedenfalls per E-Mail auf den noch vorhandenen Urlaub und die drohenden Konsequenzen eines Verfalls hinweist. Schwieriger wird die zeitliche Komponente sein: Rechtzeitig meint nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis so fr\u00fchzeitig, dass der Betroffene die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen kann. Der Erholungszweck erfordert es, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nur zur Hinderung des Verfalls nimmt, sondern die Freizeit auch gestalten kann.<\/p>\n<p>Bleibt beispielsweise einen Monat vor Verfall des Urlaubs noch Anspruch auf 10 Tage Urlaub, k\u00f6nnte es f\u00fcr einen \u201erechtzeitigen\u201c Hinweis schon zu sp\u00e4t sein, auch wenn eine Inanspruchnahme faktisch noch m\u00f6glich ist. Wenngleich eine verbindliche Empfehlung in Ermangelung von Einzelfalljudikatur schwerf\u00e4llt, spricht vieles f\u00fcr auch eine auch wiederholte Information an die Mitarbeiter, beispielsweise im Quartalsrhythmus, auch um einen fr\u00fchzeitigen Urlaubsabbau zu erm\u00f6glichen. Ein Hinweis drei Monate vor Verfall des Urlaubs sollte generell und vorbehaltlich von extremen Ausnahmef\u00e4llen signifikanter Restanspr\u00fcche von mehr als 20 Werktagen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber Arbeitnehmer \u201ezwangsbeurlauben\u201c kann oder gar muss, die ihre Anspr\u00fcche trotz Aufforderung nicht geltend machen. Vieles spricht daf\u00fcr, dass es nicht Arbeitnehmern allein obliegen darf, ihr Einkommen zu Lasten der Erholung und des Arbeitsergebnisses zu optimieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541\/15) hat das BAG die Entscheidungen des EuGH zum Urlaub (hier Rs. C\u2011684\/16 und C\u2011619\/16) nationale Rechtsprechung werden lassen. Gegenstand ist der Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen infolge einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitnehmer. 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