{"id":8384,"date":"2019-03-05T09:53:47","date_gmt":"2019-03-05T08:53:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8384"},"modified":"2019-03-05T09:53:47","modified_gmt":"2019-03-05T08:53:47","slug":"juristische-fallstricke-am-arbeitsplatz-in-der-karnevalszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/03\/05\/juristische-fallstricke-am-arbeitsplatz-in-der-karnevalszeit\/","title":{"rendered":"Juristische Fallstricke am Arbeitsplatz in der Karnevalszeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8383\" style=\"width: 231px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8383\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8383\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"221\" height=\"264\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1-440x528.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1-768x921.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1-755x906.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1-250x300.jpg 250w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/03\/Andelewski_Utz_V1.jpg 1667w\" sizes=\"(max-width: 221px) 100vw, 221px\" \/><p id=\"caption-attachment-8383\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Utz Andelewski, Partner Dentons Europe LLP, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Kost\u00fcmiert im B\u00fcro erscheinen, dann dem Alkohol zu sprechen, schlie\u00dflich dem Chef ein B\u00fctzchen geben, um eine Sachbesch\u00e4digung zu verbergen, zwischendurch noch Witze \u00fcber Kollegen machen und dann aufgrund des Katers am n\u00e4chsten Tag zu Hause bleiben. Wo geht denn so etwas? In der f\u00fcnften Jahreszeit?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erscheinen am Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p>Ob Arbeitnehmer \u00fcberhaupt zur Arbeit erscheinen m\u00fcssen, oder sich f\u00fcr die Jahreszeit zu leicht bekleidet oder zu lange aber in orts\u00fcblicher Kost\u00fcmierung in langen Z\u00fcgen durch Innenst\u00e4dte bewegen oder eben solchen Jecken zu jubeln d\u00fcrfen, h\u00e4ngt davon ab, ob der Arbeitgeber ein solches Verhalten in den letzten Jahren geduldet hat. Sollte dies so sein, nennen Juristen dies betriebliche \u00dcbung und die Party kann unbeschwert der Zw\u00e4nge eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gefeiert werden, denn der feierfreudige Arbeitnehmer muss &#8211; als w\u00e4re es gesetzlicher Feiertag &#8211; nicht zur Arbeit erscheinen, erh\u00e4lt aber gleichwohl seine Verg\u00fctung. Wer nicht so viel Gl\u00fcck hat, kann sich immerhin noch Urlaub nehmen.<\/p>\n<p><strong>Kost\u00fcmierung<\/strong><\/p>\n<p>Wer zur Arbeit geht, sollte dies entweder so bekleidet wie immer oder in der zu dieser Zeit betriebs\u00fcblichen Weise geduldet bzw. erw\u00fcnscht tun. Eine Pflicht, sich lustige Kopfbedeckungen aufzusetzen oder Dinge ins Gesicht zu h\u00e4ngen, besteht nicht. Dies w\u00fcrde das Direktionsrecht des Arbeitgebers \u00fcberschreiten und zu stark in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen. Ein Recht auf Verkleidung gibt es zum Leidwesen der Karnevalisten allerdings auch nicht. Krawattentr\u00e4ger wissen nat\u00fcrlich, dass ihr liebstes Kleidungsst\u00fcck besonders gef\u00e4hrdet ist. Allein es zu tragen kann als Zustimmung gewertet werden, dass dieses gestutzt wird. Menschen mit weniger Humor (Richter) haben dies jedoch auch schon anders beurteilt und Schlipstr\u00e4gern einen Schadensersatz zugesprochen.<\/p>\n<p><strong>Alkoholkonsum<\/strong><\/p>\n<p>Alkohol darf getrunken werden. Ein generelles Alkoholverbot gibt es ohnehin nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich arbeitsf\u00e4hig sein. So manch einer soll hierzu ja auch au\u00dferhalb der f\u00fcnften Jahreszeit einen guten Tropfen ben\u00f6tigen. Vorsicht: Jeder Arbeitgeber darf den Konsum von Alkohol und anderen Drogen w\u00e4hrend der Arbeitszeit verbieten. Viele Berufe k\u00f6nnen zudem aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur n\u00fcchtern ausge\u00fcbt werden. Dies gilt nat\u00fcrlich auch im Karneval. Wer es \u00fcbertreibt und am n\u00e4chsten Tag aufgrund von Kopfschmerzen arbeitsunf\u00e4hig erkrankt ist, darf auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause bleiben. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht zwar nicht bei einer schuldhaft herbeigef\u00fchrten Arbeitsunf\u00e4higkeit. Die Gerichte sind hier jedoch gro\u00dfz\u00fcgig und versagen das Entgelt nur bei Vorliegen eines sogenannten groben Verschuldens gegen sich selbst.<\/p>\n<p><strong>B\u00fctzchen<\/strong><\/p>\n<p>Geb\u00fctzt werden d\u00fcrfen nur M\u00e4nner. Beim B\u00fctzchen sollte es allerdings auch bleiben. Auch wenn bereits entschieden wurde, dass das Ablecken eines Halses keine Straftat sein soll, kann eine Abmahnung sehr wohl drohen. Nat\u00fcrlich auch, wenn der Geb\u00fctzte an K\u00f6rperteile anderer Personen greift, wo seine H\u00e4nde nicht hingeh\u00f6ren. Ob auch Angeh\u00f6rige des dritten Geschlechts ein B\u00fctzchen geben d\u00fcrfen, wissen wir erst, sobald diese Frage in einer Habilitationsschrift gr\u00fcndlich von allen erdenklichen Seiten abgewogen wurde.<\/p>\n<p><strong>Kommunikation <\/strong><\/p>\n<p>Schlechte Witze sind im \u00dcbrigen auch im Karneval nicht gut. Sollten sie \u00fcber Kollegen gemacht werden, k\u00f6nnen sie den Betriebsfrieden st\u00f6ren und eine Abmahnung zur Folge haben. Beleidigende \u00c4u\u00dferungen verbieten sich ohnehin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kost\u00fcmiert im B\u00fcro erscheinen, dann dem Alkohol zu sprechen, schlie\u00dflich dem Chef ein B\u00fctzchen geben, um eine Sachbesch\u00e4digung zu verbergen, zwischendurch noch Witze \u00fcber Kollegen machen und dann aufgrund des Katers am n\u00e4chsten Tag zu Hause bleiben. 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