{"id":8389,"date":"2019-03-18T18:59:34","date_gmt":"2019-03-18T17:59:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8389"},"modified":"2019-03-18T19:05:57","modified_gmt":"2019-03-18T18:05:57","slug":"digitalisierung-der-aktie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/03\/18\/digitalisierung-der-aktie\/","title":{"rendered":"Digitalisierung der Aktie"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung will erm\u00f6glichen, dass <strong><b>Schuldverschreibungen<\/b><\/strong> k\u00fcnftig elektronisch begeben und verwahrt werden. Ein begr\u00fc\u00dfenswertes Vorhaben &#8211; jedoch \u201edie Regulierung von <strong><b>elektronischen Aktien<\/b><\/strong> soll ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen.\u201c (<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Standardartikel\/Themen\/Internationales_Finanzmarkt\/2019-03-08-eckpunktelelektronische-wertpapiere.pdf;jsessionid=CEE1CCAE1CBE094E98A4CDECF1CFBAB1?__blob=publicationFile&amp;v=5\">Eckpunkte f\u00fcr die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren v. 7.3.2019<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr B\u00f6rse und Banken ist die <strong><b>Aktie<\/b><\/strong> heute schon ein <strong><b>Digitalisat<\/b><\/strong>. Es werden keine Papiere bewegt, sondern Posten auf Konten. Rechtlicher Fixpunkt ist freilich noch die Sammelurkunde, die beim Zentralverwahrer hinterlegt ist. Davon leitet sich eine Verwahrkette ab, die \u00fcber die Depotbanken (= Intermedi\u00e4re) zum Aktion\u00e4r f\u00fchrt. Eine Aktie bekommt der Aktion\u00e4r allerdings nicht zu Gesicht, sondern nur einen \u201eNachweis des Anteilsbesitzes\u201c (\u00a7 123 IV AktG), ausgestellt von seiner Bank bei Inhaberaktien, bei Namensaktien gen\u00fcgt f\u00fcr die Aktion\u00e4rsstellung gegen\u00fcber der Gesellschaft die Eintragung im Aktienregister (\u00a7 67 II AktG). Die Aktie ist in beiden F\u00e4llen praktisch ein elektronisch verbuchtes Wertrecht.<!--more--><\/p>\n<p>Dass noch eine Anbindung an die Sammelurkunde besteht, hat nur mit dem <strong><b>Gutglaubenserwerb<\/b><\/strong> zu tun. Er ist theoretisch bei Inhaberaktien m\u00f6glich, wenn man trotz Einschaltung der Zentralen Gegenpartei (CCP) einen Eigentums\u00fcbergang durch Rechtsgesch\u00e4ft zwischen Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber konstruiert (was \u00e4u\u00dferst zweifelhaft ist &#8211; und in der Praxis keine Rolle spielt). Bei b\u00f6rsengehandelten Namensaktien gibt es keinen Erwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens, da eine wertpapierrechtliche \u00dcbertragung nach \u00a7 68 I AktG nicht stattfindet. Daher w\u00e4re eine Aufgabe des Erfordernisses einer (Sammel-)Urkunde keine Revolution, sondern nur eine Anpassung an die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Die k\u00fcnftige Digitalisierung der Aktie k\u00f6nnte mit der <strong><b>Zuweisung einer Kennung<\/b><\/strong> verbunden werden. Fr\u00fcher waren St\u00fccknummern f\u00fcr die einzelne Aktienurkunde gebr\u00e4uchlich, was im Zuge des \u00dcbergangs zur Sammelurkunde aufgegeben wurde; die urkundliche Einzelnummerierung steht auch den Usancen des B\u00f6rsenhandels entgegen. Zu erw\u00e4gen ist unter den neuen Bedingungen der Digitalisierung, die elektronische Aktie mit einem Identit\u00e4tscode zu versehen. Dann w\u00e4ren die Identifizierung und Information der Aktion\u00e4re auf eindeutiger Grundlage m\u00f6glich, ohne dass es der komplexen Einschaltung einer Kette von Intermedi\u00e4ren bedarf. Die vom ARUG II vorgesehene Inpflichtnahme der Depotbanken erwiese sich als \u00dcbergangsregime. Ferner entfiele endg\u00fcltig die \u00fcberkommene Unterscheidung von Inhaber- und Namensaktien. Und nicht zuletzt g\u00e4be es keine Probleme mit der mehrstufigen Verwahrung, die im <em><i>worst case<\/i><\/em> zu einer \u00fcber 100%igen Bestandsbuchung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise \u00fcberholt die <strong><b>technisch-rechtliche Entwicklung<\/b><\/strong> den deutschen Gesetzgeber, der\u00a0 erst \u201ezu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt\u201c (s.o.) aktiv werden will. Im Januar 2019 ist in Estland eine den EU-Vorgaben entsprechende <a href=\"https:\/\/dx.exchange\/\">B\u00f6rse gestartet<\/a>, die \u201edigitale Aktien\u201c handelt. Dabei handelt es sich um <strong><b>Token auf reale Aktien<\/b><\/strong>, die von einem Partner der B\u00f6rse als Grundlage gehalten werden.<\/p>\n<p>Man kann sich auch gut vorstellen, dass die Verwahrkette via Intermedi\u00e4re durch eine <strong><b>Blockchain-basierte Zuweisung<\/b><\/strong> \u00fcberwunden wird, auch dann, wenn ohne Gesetzes\u00e4nderung weiter eine Sammelurkunde erforderlich ist. Es br\u00e4uchte nur diese zentral verwahrte Urkunde statt in Depotbuchungen in Token einer Blockchain abgebildet werden, welche dann die \u201eEinzelaktie\u201c repr\u00e4sentieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung will erm\u00f6glichen, dass Schuldverschreibungen k\u00fcnftig elektronisch begeben und verwahrt werden. 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