{"id":8395,"date":"2019-03-22T15:50:24","date_gmt":"2019-03-22T14:50:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8395"},"modified":"2019-03-22T15:50:24","modified_gmt":"2019-03-22T14:50:24","slug":"behandlung-von-schadensersatzanspruechen-aus-cum-ex-geschaeften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/03\/22\/behandlung-von-schadensersatzanspruechen-aus-cum-ex-geschaeften\/","title":{"rendered":"Behandlung von Schadensersatzanspr\u00fcchen aus Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5681\" style=\"width: 259px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5681\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-5681\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC.jpg\" alt=\"\" width=\"249\" height=\"248\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC.jpg 249w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC-168x168.jpg 168w\" sizes=\"(max-width: 249px) 100vw, 249px\" \/><p id=\"caption-attachment-5681\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. J\u00f6rg Schwerdtfeger, PwC Legal, Frankfurt\/M<\/p><\/div>\n<p>Die steuerlich brisanten Cum-\/Ex-Gesch\u00e4fte der Vergangenheit werden derzeit auch zivilrechtlich aufgearbeitet. Je nach Konstellation k\u00f6nnten den Vertragsparteien Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen. Angesichts der mehrstelligen Millionenbetr\u00e4ge sollten etwaige Anspr\u00fcche und Verj\u00e4hrungsfristen untersucht werden. Anderenfalls k\u00f6nnten sich Gesch\u00e4ftsleitungen selbst einem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens aussetzen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Anerkannter Schadensersatzanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Im April 2018 sprach erstmals ein Gericht einer Bank als Vertragspartei eines Cum-\/Ex-Gesch\u00e4fts Schadensersatz zu (LG Frankfurt a.M. vom 25.04.2018 \u2013 2-12 O 262\/16, Berufung eingelegt). Wie bei vergleichbaren Transaktionen \u00fcblich, hatte ein Kauf \u00fcber Aktien deutscher Gesellschaften kurz vor dem Dividendenstichtagvorgelegen. Der Schadensersatzanspruch bezog sich auf Kapitalertragsteuer, die die K\u00e4uferin nachentrichten musste. Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. hatte eine Depotbank, die als Verk\u00e4uferin im Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ft auftrat, eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Sie h\u00e4tte Kapitalertragsteuer f\u00fcr Zwecke der Abf\u00fchrung an das Finanzamt einbehalten m\u00fcssen. Presseberichten zufolge hat nunmehr eine weitere Bank Klage erhoben und bezieht sich dabei auf dieses Urteil des LG Frankfurt a.M.<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtliche Anspr\u00fcche noch durchsetzbar?<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung untersucht derzeit offenbar Cum-\/Ex-Gesch\u00e4fte aus den kritischen Veranlagungszeitr\u00e4umen bis 2012. Eine Reihe weiterer Akteure haben entsprechende Steuerbescheide bereits erhalten oder m\u00fcssen im Zuge der laufenden Untersuchungen noch mit ihnen rechnen. Bei diesen Akteuren kann es sich um Banken oder sonstige an Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ften beteiligte Unternehmen der Finanzbranche handeln. Es dr\u00e4ngt sich die Frage auf, ob etwaige zivilrechtliche Anspr\u00fcche angesichts einer regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren \u00fcberhaupt noch durchsetzbar sind. Geht es um Schadensersatzanspr\u00fcche aufgrund einer ge\u00e4nderten steuerlichen Behandlung, ist nach der BGH-Rechtsprechung fr\u00fchestens auf die Zustellung eines nachteiligen Steuerbescheides abzustellen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald das Verm\u00f6gen des Betroffenen tats\u00e4chlich gesch\u00e4digt wird. Dies tritt erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheides ein und nicht bereits durch die Geschehnisse im Vorfeld. Als Folge werden der Fristbeginn und daher der Eintritt der Verj\u00e4hrung hinausgeschoben. Somit haben Gesch\u00e4digte in vergleichbaren F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich mindestens drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheides Zeit, Anspr\u00fcche zu pr\u00fcfen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Beteiligten durch die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite oder eine Klageerhebung den Fristlauf hemmen.<\/p>\n<p><strong>Frage nach Haupt- oder Nebenpflicht ist entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Die Dreijahresfrist gilt jedoch nur dann, wenn der Einbehalt der Kapitalertragsteuer als eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa als Teil der Hauptpflicht des Kaufvertrags verstanden wird. Hauptpflicht in einem Kaufvertrag ist die mangelfreie Lieferung. Das LG Frankfurt a.M. ging von der Verletzung einer Nebenpflicht aus und w\u00e4hlte eine f\u00fcr die K\u00e4uferseite unter Verj\u00e4hrungsaspekten g\u00fcnstige Variante.<\/p>\n<p>Das Fehlverhalten auf Verk\u00e4uferseite lie\u00dfe sich allerdings auch als Verletzung einer Hauptflicht nach der kaufvertraglichen Gew\u00e4hrleistung beurteilen. Dann stellte die unterbliebene Abf\u00fchrung von Kapitalertragsteuer einen kaufrechtlichen Mangel dar, f\u00fcr den die Verk\u00e4uferseite einzustehen hat. Im Ergebnis f\u00fchrt auch dieser Weg zu einem Schadensersatzanspruch. Ein relevanter Unterschied liegt in der dann geltenden zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Zweijahresfrist beginnt grunds\u00e4tzlich bereits mit Ablieferung einer Sache oder der Abtretung eines Rechts zu laufen. Bei Aktienk\u00e4ufen in derartigen Konstellationen w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich bereits die Umbuchung im Rahmen der Girosammelverwahrung und nicht etwa erst die Zustellung der Steuerbescheide den Fristlauf ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die vom LG Frankfurt a.M. angewendete Dreijahresfrist des \u00a7 195 BGB beginnt stattdessen erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Im laufenden Jahr 2019 k\u00f6nnten demnach noch zivilrechtliche Anspr\u00fcche auf Grundlage von Steuerbescheiden geltend gemacht werden, die im Jahr 2016 zugestellt wurden. Bei Anwendung der zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist st\u00fcnde diesen Anspr\u00fcchen mittlerweile die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen. Die vorgenannte strengere Zweijahresfrist gilt jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Wird einem K\u00e4ufer ein Mangel arglistig verschwiegen, so ordnet \u00a7 438 Abs. 3 Satz 1 BGB an, dass stattdessen die Dreijahresfrist des \u00a7 195 BGB gilt. Der Fristbeginn wird entsprechend hinausgeschoben. Diese Arglist hat der K\u00e4ufer jedoch zu beweisen. In der Praxis d\u00fcrfte dies angesichts der komplexen Sachverhalte bei Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ften oft schwierig sein. Die Komplexit\u00e4t besteht unter anderem darin, dass den einzelnen K\u00e4ufen und Verk\u00e4ufen ihr Zusammenhang als Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ft nicht ohne weiteres anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>Strengere Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr Kaufleute<\/strong><\/p>\n<p>Da es sich bei den Vertragsparteien regelm\u00e4\u00dfig um Kaufleute im Sinne des HGB handelt, k\u00f6nnte zudem die strikte R\u00fcgeobliegenheit nach \u00a7 377 HGB zur Anwendung kommen. Sie bestimmt, dass der K\u00e4ufer bei Kaufvertr\u00e4gen die Ware nach der Ablieferung unverz\u00fcglich zu untersuchen und einen Mangel dem Verk\u00e4ufer zu melden hat. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Verk\u00e4ufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn er selbst den Mangel arglistig verschwiegen hat. Inwieweit die Vorschrift zur R\u00fcgeobliegenheit auf Cum-\/Ex-Gesch\u00e4fte anwendbar ist, ist noch nicht entschieden. Sie stellt jedenfalls ein weiteres Risiko f\u00fcr den K\u00e4ufer dar, wenn der unterbliebene Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach den Regeln der Gew\u00e4hrleistung zum Kauf beurteilt wird.<\/p>\n<p><strong>Vereinbarung im Einzelfall ma\u00dfgeblich<\/strong><\/p>\n<p>Wie ein unterlassener Einbehalt von Kapitalertragsteuer jeweils zivilrechtlich zu beurteilen ist, h\u00e4ngt in hohem Ma\u00dfe von der individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ab. Absprachen zur Aufteilung des Gewinns zwischen den handelnden Personen auf beiden Seiten lassen darauf schlie\u00dfen, dass die K\u00e4uferseite vom Fehlverhalten der Verk\u00e4uferseite wusste. Schadensersatzanspr\u00fcche w\u00e4ren dann schwerlich durchsetzbar. In zahlreichen Konstellationen m\u00f6gen derartige Absprachen getroffen worden sein, so dass Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Verk\u00e4uferseite nur schwerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Gleichwohl hat sich die Gesch\u00e4ftsleitung einer Vertragspartei \u00fcber das Bestehen etwaiger zivilrechtlicher Handlungsm\u00f6glichkeiten Klarheit zu verschaffen. Anderenfalls droht ein Verlust der Anspr\u00fcche. Dies k\u00f6nnte letztlich zum Vorwurf treuwidrigen Verhaltens und zur Organhaftung einer Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerlich brisanten Cum-\/Ex-Gesch\u00e4fte der Vergangenheit werden derzeit auch zivilrechtlich aufgearbeitet. Je nach Konstellation k\u00f6nnten den Vertragsparteien Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen. Angesichts der mehrstelligen Millionenbetr\u00e4ge sollten etwaige Anspr\u00fcche und Verj\u00e4hrungsfristen untersucht werden. 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