{"id":8400,"date":"2019-03-27T11:41:02","date_gmt":"2019-03-27T10:41:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8400"},"modified":"2019-03-27T11:41:02","modified_gmt":"2019-03-27T10:41:02","slug":"wider-dem-azubi-mangel-hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/03\/27\/wider-dem-azubi-mangel-hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende-beschlossen\/","title":{"rendered":"Wider dem Azubi-Mangel: H\u00f6here Zusch\u00fcsse f\u00fcr Auszubildende beschlossen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8159\" style=\"width: 230px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8159\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8159\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/06\/Kurzb\u00f6ck_Christoph-440x607.jpg\" alt=\"\" width=\"220\" height=\"299\" \/><p id=\"caption-attachment-8159\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Am 13.03.2019 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe sowie des Ausbildungsgeldes verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Bedarfss\u00e4tze und Freibetr\u00e4ge zugunsten der Auszubildenden aufgestockt. Zudem wurden die bisherigen komplexen Regelungen, die Auszubildende oftmals von einer Antragstellung abgehalten haben, durch einfachere, transparentere und gerechtere Regelungen ersetzt. Das Gesetz tritt zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres am 01.08.2019 in Kraft.<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Arbeitsf\u00f6rderungsma\u00dfnahme der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit. Die gesetzliche Grundlage daf\u00fcr findet sich in den \u00a7\u00a7 56 ff. SGB III. Voraussetzung f\u00fcr eine staatliche Zuschusszahlung ist, dass es sich um eine f\u00f6rderungsf\u00e4hige Berufsausbildung handelt, der Auszubildende zum f\u00f6rderungsf\u00e4higen Personenkreis geh\u00f6rt und v.a. dass ein Bedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt besteht. Dies ist bei minderj\u00e4hrigen Auszubildenden der Fall, wenn der Azubi au\u00dferhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die Ausbildungsst\u00e4tte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Reicht die Ausbildungsverg\u00fctung dann nicht f\u00fcr Miete, Verpflegung und Fahrten, zahlt der Staat Zusch\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Ausbildungsgeld ist nach \u00a7 65 Abs. 5 SGB IX eine Sozialleistung, die f\u00fcr behinderte Menschen erbracht wird, die eine Erstausbildung durchlaufen und keinen Anspruch auf \u00dcbergangsgeld haben. Das Ausbildungsgeld ist in \u00a7\u00a7 122\u2013126 SGB III geregelt.<\/p>\n<p><strong>Reformansatz ist grunds\u00e4tzlich richtig<\/strong><\/p>\n<p>Die Reform hat nunmehr den H\u00f6chstbedarf im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes f\u00fcr die Unterkunft von 340 auf 420 Euro erh\u00f6ht und den H\u00f6chstbedarf f\u00fcr die Verpflegung von 136 auf 168 Euro. Im Mittel wurden daher die S\u00e4tze um 23,5% erh\u00f6ht. Der Bedarf f\u00fcr die Unterkunft wird k\u00fcnftig einheitlich als Pauschalbetrag ausgestaltet. Die bisherige bedarfsabh\u00e4ngige Pr\u00fcfung entf\u00e4llt. Des Weiteren erfolgt eine Harmonisierung mit den Bedarfss\u00e4tzen der Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem BAf\u00f6G. In Zeiten dualer Ausbildungen eine dringliche Notwendigkeit. Schlie\u00dflich wurden Regelungen, die nur f\u00fcr einen sehr geringen Anteil der Leistungsempf\u00e4nger von Relevanz sind wie zum Beispiel Leistungen bei Vollverpflegung durch den Ausbilder, gestrichen, um das Antragsverfahren zu vereinfachen. Nach bisheriger Erfahrung der Beh\u00f6rden wurden bisher Auszubildende durch das komplexe Antragsverfahren in relevanter Zahl von einer Antragstellung abgehalten.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzlichen staatlichen Kosten sind betr\u00e4chtlich. In 2019 betragen diese 61 Millionen und werden voraussichtlich bis 2022 auf bis zu 123 Millionen Euro steigen. F\u00fcr die Unternehmen, die prim\u00e4r von diesem Gesetz profitieren, sind unmittelbar keine zus\u00e4tzlichen Ausgleichszahlungen zu leisten.<\/p>\n<p><strong>Kritik: Angemessene Verg\u00fctung wird nicht gezahlt<\/strong><\/p>\n<p>Gleichwohl ist dieses Gesetz als richtig anzusehen. Auszubildende sind die Zukunft der Betriebe und werden h\u00e4nderingend gesucht. Noch wichtiger als dieses Gesetz w\u00e4re aber die zweite Ma\u00dfnahme, die von der Koalition vorgesehen ist. Danach soll den Auszubildenden eine Mindestverg\u00fctung gezahlt werden. Ma\u00dfstab daf\u00fcr soll k\u00fcnftig der Durchschnitt der tarifvertraglichen Ausbildungsverg\u00fctungen sein. Gegenw\u00e4rtig diskutiert wird eine Mindestausbildungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 504 Euro brutto, unabh\u00e4ngig vom Beruf und Bundesland. Bisher verdient beispielsweise ein Fleischer im 1. Lehrjahr in Ostdeutschland 310 Euro brutto.<\/p>\n<p>Fachkr\u00e4fte sind der Motor des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Qualifizierter Nachwuchs kann aber nur gewonnen werden, wenn eine angemessene Verg\u00fctung gezahlt wird. \u00a0Mit Blick auf momentan 57.000 offene Ausbildungsstellen scheint dies gegenw\u00e4rtig nicht mehr der Fall zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 13.03.2019 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe sowie des Ausbildungsgeldes verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Bedarfss\u00e4tze und Freibetr\u00e4ge zugunsten der Auszubildenden aufgestockt. 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