{"id":8403,"date":"2019-04-02T11:46:33","date_gmt":"2019-04-02T09:46:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8403"},"modified":"2019-04-02T11:47:00","modified_gmt":"2019-04-02T09:47:00","slug":"bag-zum-urlaubsanspruch-waehrend-der-elternzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/04\/02\/bag-zum-urlaubsanspruch-waehrend-der-elternzeit\/","title":{"rendered":"BAG zum Urlaubsanspruch w\u00e4hrend der Elternzeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8357\" style=\"width: 232px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8357\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8357\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/Serth_Volker_V1-440x609.jpg\" alt=\"\" width=\"222\" height=\"304\" \/><p id=\"caption-attachment-8357\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Volker Serth, Kanzlei FPS, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Erneut hatte sich das BAG mit einer Rechtsfrage bez\u00fcglich des Erholungsurlaubs zu befassen. Konkret ging es in dem Urteil vom 19.03.2019 um die Frage, ob der in der Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auf der Grundlage des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG durch den Arbeitgeber gek\u00fcrzt werden darf.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Assistentin der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Zeitraum vom 01.06.2001 bis zum 30.06.2016 bei der beklagen Arbeitgeberin besch\u00e4ftigt. Sie war seit der Geburt ihrer beiden Kinder insgesamt vom 16.04.2010 bis zum 15.12.2015 in Mutterschutz und Elternzeit. Daran anschlie\u00dfend war sie ab dem 16.12.2015 bis zum 28.03.2016 abwechselnd arbeits\u00adunf\u00e4hig erkrankt oder im Erholungsurlaub. In dieser Zeit k\u00fcndigte sie auch das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zum 30.06.2016 und plante bis dahin ihren verbliebenen Erholungsurlaub zu nehmen. Die Arbeitgeberin nahm die ordentliche K\u00fcndigung ihrerseits an, teilte der Kl\u00e4gerin jedoch durch ein Schreiben mit, dass sie nicht \u00fcber gen\u00fcgend Resturlaub verf\u00fcge, um den gesamten Zeitraum zu \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung l\u00e4sst sich gut nachvollziehen<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat hierbei die Auffassung, dass ihr aus dem Zeitraum der Elternzeit noch 89,5 Urlaubstage zust\u00fcnden. Diese habe die Arbeitgeberin nun in Geld abzugelten, was \u2013 ausweislich der Berufungsinstanz \u2013 immerhin die Summe von 16.936,15 Euro zuz\u00fcglich der jeweils anfallenden Zinsen ergab. Grund hierf\u00fcr sei, dass die Arbeitgeberin ihren Urlaubsanspruch nicht nach \u00a7 17 Abs. 1 BEEG k\u00fcrzen k\u00f6nne, da diese Vorschrift gegen europarechtliche Vorgaben verstie\u00dfe. Die Arbeitgeberin sah dies naturgem\u00e4\u00df gegenl\u00e4ufig und stellte auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 17 BEEG ab. Eine Ansicht, mit der sie nicht nur die vorhergehenden Instanzen, sondern ebenfalls den 9. Senat des BAG \u00fcberzeugen konnte.<\/p>\n<p>Denn auch wenn bisher nur die Pressemitteilung und noch kein Urteil vorliegt, l\u00e4sst sich die Entscheidung unter Zuhilfenahme des Berufungsurteils gut nachvollziehen. So entschied das BAG, dass ein Versto\u00df gegen europarechtliche Vorgaben nicht anzunehmen sei und nahm schon in der Pressemitteilung auf den EuGH direkt Bezug. Es befand sich diesbez\u00fcglich sogar in der komfortablen Lage, dass sich der EuGH am 4. Oktober 2018 bereits mit der Thematik befasste und hier entschied, dass Bestimmungen des nationalen Rechts durchaus den Urlaubsanspruch bei der Gew\u00e4hrung von Elternurlaub (dem rum\u00e4nischen Pendant der Elternzeit) k\u00fcrzen d\u00fcrfen. Denn dieser Zeitraum werde, anders als die Zeiten der Arbeitsunf\u00e4higkeit, nicht als Zeitraum der tats\u00e4chlichen Arbeitszeit angesehen. Wichtig sei indes, dass die nationale Regelung die Entstehung des Urlaubsanspruches zulie\u00dfe und dann erst wieder durch die Beschr\u00e4nkung eingrenze.<\/p>\n<p><strong>\u00dcber f\u00fcnf Jahre fernab vom Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p>Ferner machte das BAG in seiner Pressemitteilung zu \u00a7 17 BEEG weitere Ausf\u00fchrungen. Die Arbeitgeberin habe demnach von ihrer Befugnis aus \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zutreffend Gebrauch gemacht und den Erholungsurlaub f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wirksam um ein Zw\u00f6lftel gek\u00fcrzt. Die hierf\u00fcr notwendige rechtgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung sei durch das arbeitgeberseitige Schreiben abgegeben worden, da sich der K\u00fcrzungswille zumindest konkludent hieraus ergebe. Zudem erfasse dieses K\u00fcrzungsrecht des Arbeitgebers auch den vertraglichen Mehrurlaub. Im Ergebnis stehen der Kl\u00e4gerin damit also keine 89,5 Urlaubstage und ein damit korrespondierender Abgeltungsanspruch zu, was angesichts von \u00fcber f\u00fcnf Jahren fernab vom Arbeitslatz \u2013 zumindest auf den ersten Blick \u2013 wenig \u00fcberraschen d\u00fcrfte. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte man aber bis zur oben genannten EuGH-Entscheidung auch gut vertretbar zu einem anderen Ergebnis kommen k\u00f6nnen, sodass nun tats\u00e4chlich mit diesem Urteil in einer weiteren urlaubsrechtlichen Fragestellung Klarheit herrschen sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut hatte sich das BAG mit einer Rechtsfrage bez\u00fcglich des Erholungsurlaubs zu befassen. 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