{"id":8411,"date":"2019-04-08T16:52:06","date_gmt":"2019-04-08T14:52:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8411"},"modified":"2019-04-08T16:53:07","modified_gmt":"2019-04-08T14:53:07","slug":"zugriff-auf-den-dienstlichen-e-mail-account","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/04\/08\/zugriff-auf-den-dienstlichen-e-mail-account\/","title":{"rendered":"Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8290\" style=\"width: 281px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8290\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8290\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/10\/Diepold_Markus_V1-440x293.jpeg\" alt=\"\" width=\"271\" height=\"185\" \/><p id=\"caption-attachment-8290\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Markus Diepold, Partner bei Dentons Europe LLP<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht h\u00e4tte eigentlich \u00fcber einen Fall von hoher Praxisrelevanz entscheiden sollen: In dem Verfahren (2 AZR 564\/18) ging es um die Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Accounts eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei erlaubter Privatnutzung des Accounts. Zu einer Entscheidung kam es jedoch nicht, da die Parteien einen Vergleich abschlossen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens war eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung. Der Arbeitnehmer bezeichnete den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seines Arbeitgebers in privaten E-Mails als \u201eRussen-Arschloch\u201c, \u201eVorturner\u201c, \u201eFlasche\u201c, \u201eRussen-Ei\u201c und \u201eIdiot\u201c. Nach der IT-Richtlinie des Arbeitgebers war die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts erlaubt, die Einsicht in die Mailbox durfte nur aus betrieblichen Gr\u00fcnden erfolgen. Als \u201eprivat\u201c gekennzeichnete Ordner sollten nicht eingesehen werden. Einen privaten E-Mail-Ordner hatte der Arbeitnehmer nicht angelegt. Und es kam, wie es kommen musste: Der Arbeitgeber las die E-Mails, nachdem er von Kunden auf ein gesch\u00e4ftssch\u00e4digendes Verhalten des Arbeitnehmers aufmerksam gemacht wurde.<\/p>\n<p><strong>Die bisherige Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Hessen als Vorinstanz (10 Sa 601\/18) hielt die von dem Unternehmen ausgesprochene K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers sei verletzt, da es dem Arbeitgeber an Anhaltspunkten f\u00fcr eine Straftat oder erhebliche Pflichtverletzung gefehlt habe, um die E-Mails zu kontrollieren. Ermittlungsma\u00dfnahmen des Unternehmens \u201eins Blaue hinein\u201c, die aufgrund einer blo\u00dfen \u00c4u\u00dferung von Kunden \u00fcber \u201egesch\u00e4ftssch\u00e4digendes Verhalten\u201c erfolgen, rechtfertigen nach dem LAG Hessen keinen Zugriff auf die Inbox des Arbeitnehmers nach \u00a7 32 BDSG a.F. (jetzt \u00a7 26 BDSG n.F.). Zur Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung d\u00fcrfe der Arbeitgeber daher nicht auf die privaten E-Mails des Arbeitnehmers zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p><strong>Die Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Die E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz wirft \u2013 nicht erst \u2013 seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Problemen auf. Die E-Mail-Nutzung ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit sie personenbezogene Daten enth\u00e4lt (z.B. durch die Verwendung einer E-Mail-Adresse \u201evorname.nachname@arbeitgeber.de\u201c). Der Arbeitgeber ben\u00f6tigt daher eine Rechtfertigungsgrundlage f\u00fcr die Datenverarbeitung. Dies wird f\u00fcr die dienstliche Nutzung in der Regel \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. sein (Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses).<\/p>\n<p>Gestattet der Arbeitgeber auch die private Nutzung des E-Mail-Accounts, ist diese Art der Nutzung und damit dieser Umfang der Datenverarbeitung nicht mehr f\u00fcr die \u201eZwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses\u201c erforderlich. Das Unternehmen ben\u00f6tigt auch hierf\u00fcr eine Rechtfertigungsgrundlage, wie z. B. eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers, eine Betriebsvereinbarung oder eine gesetzliche Vorschrift.<\/p>\n<p><strong>Wann darf kontrolliert werden?<\/strong><\/p>\n<p>Der Umfang der Zugriffs- und Kontrollrechte des Arbeitgebers h\u00e4ngt davon ab, ob der E-Mail-Account dienstlich oder auch privat genutzt werden darf. Bei einer ausschlie\u00dflich dienstlichen Nutzung besitzt der Arbeitgeber ein umfassendes Einsichtsrecht. Ist die Privatnutzung gestattet, darf er auf die Inbox z.B. zugreifen, wenn zu dokumentierende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden und die weiteren in \u00a7 26 Abs. 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegen (Erforderlichkeit, Interessenabw\u00e4gung). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, unterliegt der Arbeitgeber mit den gewonnenen Erkenntnissen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot. Zumindest ein Beweisverwertungsverbot hatte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 681\/16) bei Fehlen der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 BDSG im Fall der Verwendung einer Keylogger-Software angenommen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Ob der Arbeitnehmer den dienstlichen E-Mail-Account auch zu privaten Zwecken nutzen darf, ist eine Entscheidung des Arbeitgebers. Das Verbot der Privatnutzung bietet datenschutzrechtlich f\u00fcr den Arbeitgeber erhebliche Vorteile. Inzwischen d\u00fcrfte ohnehin fast jeder Arbeitnehmer ein Smartphone haben, mit dem er private E-Mails schreiben kann, so dass er nicht auf die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken angewiesen ist. In jedem Fall gilt aber: eine klare und unmissverst\u00e4ndliche Regelung \u00fcber die Verhaltenspflichten und Zugriffsrechte, gerade bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts, ist unerl\u00e4sslich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht h\u00e4tte eigentlich \u00fcber einen Fall von hoher Praxisrelevanz entscheiden sollen: In dem Verfahren (2 AZR 564\/18) ging es um die Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Accounts eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei erlaubter Privatnutzung des Accounts. 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