{"id":8427,"date":"2019-04-18T12:33:08","date_gmt":"2019-04-18T10:33:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8427"},"modified":"2019-04-18T12:33:44","modified_gmt":"2019-04-18T10:33:44","slug":"dsgvo-auskunftsanspruch-neue-herausforderungen-fuer-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/04\/18\/dsgvo-auskunftsanspruch-neue-herausforderungen-fuer-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"DSGVO-Auskunftsanspruch \u2013 Neue Herausforderungen f\u00fcr Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8428\" style=\"width: 167px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8428\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8428\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/04\/Jungkind_Vera_02_VBM-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"157\" height=\"109\" \/><p id=\"caption-attachment-8428\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Vera Jungkind, Partnerin, Hengeler Mueller, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Nach einem aktuellen Urteil des LAG Baden-W\u00fcrttemberg d\u00fcrfen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, Dokumente einer internen Ermittlung geheim halten zu k\u00f6nnen. Wie das Gericht am 20.12.2018 (Az. 17 Sa 11\/18) entschied, kann ein Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft dar\u00fcber haben, welche Daten in einer internen Ermittlung \u00fcber ihn erhoben wurden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Auskunft \u00fcber Dat<\/strong><strong>en aus internen Ermittlungen <\/strong><\/p>\n<p>Im konkreten Verfahren, einem K\u00fcndigungsschutzprozess, verlangte ein Arbeitnehmer neben der Einsicht in die Personalakte (\u00a7 83 BetrVG) Auskunft \u00fcber au\u00dferhalb der Personalakte \u00fcber ihn gespeicherte \u201eLeistungs- und Verhaltensdaten\u201c, d.h. insbesondere Daten \u00fcber die Untersuchung eines m\u00f6glichen Regelversto\u00dfes des Arbeitnehmers durch das Unternehmen.<\/p>\n<p>Jede Person hat gegen\u00fcber dem Datenverantwortlichen einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Herausgabe einer Kopie (Art. 15 DSGVO). Der Anspruch gilt auch im Verh\u00e4ltnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Unternehmen verarbeiten zwangsl\u00e4ufig personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter, auch au\u00dferhalb der Personalakte, z.B. in der beruflichen E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers. Daher sollten Arbeitgeber die Reichweite des Anspruchs nicht untersch\u00e4tzen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs hielt es das LAG f\u00fcr ausreichend, dass der Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber ihn betreffende \u201eLeistungs- und Verhaltensdaten\u201c verlangte, ohne dies zu konkretisieren. Es sei dem Auskunftsanspruch immanent, dass der Anspruchssteller noch nicht die genauen Gegenst\u00e4nde seiner Auskunft kenne.<\/p>\n<p><strong>Grenzen des Anspruchs nach nationalem Recht<\/strong><\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch wird in Deutschland u.a. durch \u00a7 34 BDSG eingeschr\u00e4nkt. In anderen EU-Mitgliedstaaten k\u00f6nnen andere nationale Regelungen gelten. Der Anspruch besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart w\u00fcrden, die wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden m\u00fcssen (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG).<\/p>\n<p>Nach dem LAG kann der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich ein legitimes Interesse daran haben, seine Informationsquellen wie z.B. unternehmensinterne Hinweisgeber (<em>sog. Whistleblower<\/em>) geheim zu halten, wenn er diesen Anonymit\u00e4t zusichert. Allerdings trete das Geheimhaltungsinteresse insbesondere dann zur\u00fcck, wenn ein Hinweisgeber dem Arbeitgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Informationen gegeben habe.<\/p>\n<p>Den pauschalen Verweis auf das Schutzbed\u00fcrfnis von Hinweisgebern allgemein befand das LAG f\u00fcr nicht ausreichend. Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung w\u00e4re, wie das LAG zum parallelen Anspruch auf \u00a7 83 BetrVG auf Einsichtnahme in die Personalakte ausf\u00fchrt, auch zu pr\u00fcfen, ob dem berechtigten Schutzinteresse von Hinweisgebern, denen Anonymit\u00e4t zugesichert worden ist, auch durch Unkenntlichmachung der betreffenden Passagen in Dokumenten Rechnung getragen werden kann. Unternehmen k\u00f6nnen berechtigte Geheimhaltungsinteressen z.B. auch \u2013 das spielte im Verfahren keine Rolle \u2013 wegen der laufenden Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten oder Ermittlungsverfahren haben.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG hat wegen der Reichweite des Auskunftsanspruchs und etwaiger Einschr\u00e4nkungen nach dem BDSG die Revision zugelassen; diese ist bereits anh\u00e4ngig. Arbeitnehmer k\u00f6nnten k\u00fcnftig vermehrt versuchen, Informationen \u00fcber sie betreffende Bewertungen m\u00f6glichen Fehlverhaltens und entsprechende Beweismittel vom Unternehmen zu erlangen. Insbesondere bei der Einrichtung von Whistleblowing-Hotlines und im Rahmen von internen Untersuchungen sollten Unternehmen daher entsprechende Auskunftsverfahren organisatorisch einplanen und professionell abwickeln, um Rechtsstreit und Beschwerden an Aufsichtsbeh\u00f6rden hier\u00fcber zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem aktuellen Urteil des LAG Baden-W\u00fcrttemberg d\u00fcrfen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, Dokumente einer internen Ermittlung geheim halten zu k\u00f6nnen. 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